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Corona und die Ansprüche der Unternehmer – oder doch nicht?

Aktuelles, COVID Coronavirus News | 25.05.2020

Corona und die Ansprüche der Unternehmer – oder doch nicht?

Rechtsanwältin Nina Ollinger beschreibt in ihrer Kolumne “Recht im Handel – Handeln im Recht” im Magazin E&W die Möglichkeiten von Unternehmern in Hinblick auf CoVID-19

Seit Wochen hält uns die Corona-Situation in Atem, jedenfalls auf juristischer Ebene. Viele Gesetze und Verordnungen sind erlassen worden, die teilweise massivst in die Grundrechte der österreichischen Bevölkerung eingreifen. Ein Umstand, der vor wenigen Monaten noch völlig undenkbar war. Es dauerte nicht lange, bis Rufe nach Entschädigungsansprüchen von Unternehmen laut wurden. Härtefallfonds, Unterstützungen und sonstige Förderungen sollen die großen und kleinen Probleme der Unternehmer abfangen. Doch wenn diese den Schaden nicht abdecken, wovon wohl in den meisten Fällen auszugehen ist, bleibt ein Entschädigungsanspruch nach dem Epidemie-Gesetz, wie vielfach zu lesen ist.

Ein Versuch der Beantwortung dieser Frage erfordert die Erlangung eines Überblicks der Rechtslage, die doch etwas komplizierter ist, jedenfalls für Personen, die nicht tagtäglich mit juristischen Fragestellungen konfrontiert sind. Abgesehen davon, dass relevant ist, weshalb Betriebe zu schließen waren, ob sie überhaupt zu schließen waren oder freiwillig geschlossen wurden ist auch die vielfach herangezogene Begründung, warum Entschädigungsansprüche nach dem Epidemie-Gesetz vielleicht doch zustehen sollten, nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durchsetzbar. Im Gegenteil. Es wurden viele Gesetze im Rahmen der COVID-19-Gesetzgebung erlassen, wöchentlich werden es mehr. Das sogenannte Epidemie-Gesetz stammt aus dem Jahr 1950. Es sieht Entschädigungszahlungen für den Fall vor, dass zB ein Unternehmen in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist. Im Rahmen der COVID-19-Gesetzgebung war man bedacht darauf, diese Entschädigungsansprüche nicht für die Masse an österreichischen Unternehmern anwendbar zu machen bzw zu belassen. Warum? Das Epidemie-Gesetz 1950 geht nicht davon aus, dass ganz Österreich zusperrt. Die Frage der Finanzierbarkeit des Staates hat sich wohl sehr rasch gestellt. Man hat nur zu spät reagiert und jene Verordnung, die das Betreten von Betriebsstätten mit Kundenverkehr beschränkt hat (Verordnung 96 in der jeweils geltenden Fassung) auf Basis des sogenannten COVID-19-Maßnahmengesetzes erlassen und dieses sieht erst durch den nachträglich eingeführten § 4 Abs 2 (eingeführt erst durch das 2. COVID-Gesetz), dass das Epidemie-Gesetz 1950 im Rahmen des Geltungsbereichs der Verordnung 96 nicht anwendbar sein soll. In Absatz 3 ist allerdings die Bestimmungen enthalten, dass das Epidemie-Gesetz 1950 unberührt bleiben soll. Nun mag man sich daran stoßen, dass die Bestimmung des § 4 Abs 2 verspätet und rückwirkend mit 16.3.2020 erst eingeführt wurde. Das ist aber dennoch die gesetzliche Grundlage, auf der der Gesundheitsminister die Verordnung Nummer 96 bezüglich Betretungsverbot von Betriebsstätten erlassen hat.

Es darf daher aus juristischer Sicht bezweifelt werden, dass Entschädigungsansprüche nach dem Epidemie-Gesetz tatsächlich Erfolg haben. Dh aber nicht, dass man es nicht unbedingt probieren soll. Dazu wird man sich aber beeilen müssen, wenn es nicht im Einzelfall bereits zu spät ist. Denn der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemie-Gesetz ist binnen 6 Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen.

Unabhängig davon kann man sich natürlich auch Gedanken über sogenannte Amtshaftungsansprüche machen. Im Gegensatz zu den Entschädigungsansprüchen nach dem Epidemie-Gesetz ist nach dem Amtshaftungsgesetz allerdings ein Verschulden erforderlich. Ein Verschulden muss hier bei den Behörden liegen, nämlich jenen Organen, die Verordnungen erlassen haben, wie Bezirkshauptmannschaften, Landesregierung oder Gesundheitsminister selbst. Ein Verschulden kann aber dann nicht vorgeworfen werden, wenn bei pflichtgemäßer Überlegung die getroffene Entscheidung als vertretbar bezeichnet werden kann; bei dem Vorliegen einer sogenannten vertretbaren Rechtsauffassung kommen Amtshaftungsansprüche daher nicht in Frage. Der Verschuldensbeweis wird hier daher schwierig sein.

Bleibt auch noch die Überlegung, inwiefern der Gesetzgeber durch seine Maßnahmen in Grundrechte eingegriffen hat. Viele Verfahren sind beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig. Wenngleich in Deutschland schon zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses mehrere Entscheidungen durch die Verfassungsgerichte ergangen sind, tagt in Österreich der Verfassungsgerichtshof erst in seiner nächsten Sitzung im Juni. Dann werden wir erfahren, ob die Einschränkungen in unsere Grundrechte verhältnismäßig waren oder nicht und ob sich darauf Ansprüche stützen lassen.

Alles in allem besteht neben der für Unternehmer finanziell oftmals sehr schwierigen Zeit noch dazu die Ungewissheit, allfällige Ansprüche tatsächlich durchsetzen zu können. Im Einzelfall empfehlen sich für Unternehmer ganz konkrete Rechtsberatungen, um abzuklären, welche Ansprüche allenfalls in Frage kommen. Aufgrund der unterschiedlichsten Gegebenheiten im Rahmen der Gesetzgebungsakte der vergangenen Wochen und Monate ist eine allgemein gültige Aussage für sämtliche Einzelfälle gerade in dieser Rechtsfrage nicht möglich. In diesem Sinne wünsche ich Ihnen, dass Sie mit Ihrem Unternehmen diese Situation bestmöglich hinter sich bringen können.

Artikel im E&W 5/2020

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