AAB

Allgemeine Auftragsbedingungen der Kanzlei Dr. Ollinger (AAB)

(Stand April 2016)

Anwendungs- und Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen (AAB) gelten für sämtliche Tätigkeiten einschließlich gerichtlicher, behördlicher und außergerichtlicher Vertretungshandlungen, die im Rahmen des Auftragsverhältnisses seitens RA Dr. Nina Ollinger erbracht werden. Die AAB gelten für alle bestehenden und künftigen Mandate.

Pauschalhonorar

Die Vereinbarung eines Pauschalhonorars erfolgt ausschließlich ausdrücklich und schriftlich und umfasst nur die von der Vereinbarung umfassten Teilleistungen. Darüber hinausgehende Leistungen, insbesondere Überarbeitungen von pauschaliert angebotenen Leistungen (insbesondere von Erstentwürfen von Verträgen) und sämtliche Korrespondenz, sind gesondert zu vergüten. Ein Pauschalhonorar kann seitens RA Dr. Nina Ollinger nur für jene Leistungen angeboten werden, deren Aufwand im Vorhinein abschätzbar ist, wie zB für Beratungsstunden, Aufforderungs- bzw Mahnschreiben oder das Verfassen von Erstentwürfen für Verträge, deren Umfang im Vorhinein abschließend definiert ist, uä.

Stundensatz / Abrechnung nach RATG

Wird kein Pauschalhonorar vereinbart oder sind von RA Dr. Nina Ollinger Leistungen zu erbringen, die nicht vom Pauschalhonorar umfasst sind, so erfolgt deren Abrechnung üblicherweise nach Stundensatz, es sei denn, es wird Abrechnung nach Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) vereinbart. Bei beiden Abrechnungsarten werden sämtliche erbrachten Leistungen abgerechnet, entweder basierend auf dem vereinbarten Stundensatz, wobei ein Telefonat zB mit einem Ausmaß von 5, 10, 15, etc Minuten verzeichnet und entsprechend abgerechnet wird (maßgebend für die abgerechnete Zeit ist der tatsächliche Aufwand einschließlich Vor- und Nachbereitung), oder aber basierend auf dem Rechtsanwaltstarifgesetz, welches abhängig vom vereinbarten Streitwert pauschale Abrechnungsbeträge je Leistung vorsieht, zB für das Verfassen eines Emails oder das Führen eines kurzen oder langen Telefonats.

Forderungseintreibung

Bei der Eintreibung offener Forderungen ist der Gegner des Mandanten zum Ersatz der Kosten für Klage und Exekutionsantrag etc. verpflichtet, sofern die Forderung zu Recht besteht. Diese Kosten sind jedoch zunächst vom Mandanten zu tragen, der diese Kosten im Eintreibungsfall vom Gegner ersetzt erhält. Das Eintreibungsrisiko liegt ausschließlich beim Mandanten.

Abrechnung / Zwischenabrechnung / Verzugszinsen

RA Dr. Nina Ollinger LL.M ist zur jederzeitigen Zwischenabrechnung ihrer Leistungen und Auslagen und auch zur regelmäßigen, zB monatlichen, Abrechnung der Leistungen und Auslagen berechtigt. Wird davon nicht regelmäßig Gebrauch gemacht, verfällt dieses Recht keinesfalls. RA Dr. Nina Ollinger ist zur Anforderung von Honorar- und Barauslagenakontozahlungen berechtigt. Im Fall der Nichtleistung des vereinbarten Akontos ist RA Dr. Nina Ollinger nicht verpflichtet, für den Mandanten tätig zu werden und Fristenkontrolle und Fristenwahrung durchzuführen. Allfällige Fristversäumnisse gehen in diesem Fall zu Lasten des Mandanten.
Für Entgeltzahlungen, mit denen der Mandant in Verzug ist, gelten Verzugszinsen in Höhe von 10%, bei Konsumenten in Höhe von 5%, als vereinbart.

Vereinbarungen bei Bestehen einer Rechtsschutz- / Haftpflichtversicherung des Mandanten

Der Mandant ist und bleibt in jedem Fall der Schuldner für das Honorar von RA Dr. Nina Ollinger.
Verfügt der Mandant über eine Rechtsschutz- oder Haftpflichtversicherung, erfolgt die erstmalige Deckungsanfrage durch RA Dr. Nina Ollinger kostenfrei.
Fordert die Rechtsschutzversicherung eine inhaltliche juristische Stellungnahme seitens RA Dr. Nina Ollinger an, um die Frage der Deckung prüfen zu können, ist RA Dr. Nina Ollinger berechtigt, für die Abgabe einer solchen eine Pauschale je nach Aufwand, mindestens aber € 120,00 bei Konsumenten bzw bei Unternehmen mindestens € 240,00, zu verrechnen. Weitere Korrespondenz mit der Versicherung kann seitens RA Dr. Nina Ollinger, nach deren Entscheidung (insbesondere bei ungewöhnlich hohem Aufwand), ebenfalls dem Mandanten in Rechnung gestellt werden.
Bei Nichtdeckung durch die Versicherung sind die erbrachten Leistungen durch den Mandanten zur Gänze zu bezahlen. Erfolgt eine Deckungszusage durch die Versicherung, erfolgt die Abrechnung dergestalt, dass gegenüber der Versicherung sämtliche Leistungen, die diese voraussichtlich ersetzen wird, abgerechnet werden. Abhängig davon, welche Summe die Versicherung tatsächlich ersetzt, wird der offene Rechnungsbetrag gegenüber dem Mandanten zur Abrechnung gebracht. Das Deckungsrisiko trägt in jedem Fall der Mandant, sodass bei nachträglicher Weigerung der Versicherung, gewisse Kosten zu übernehmen, der Mandant diese in jedem Fall zu tragen hat, beispielsweise bei Nichtanerkennung des herangezogenen Streitwerts, bei Verweigerung des Ersatzes einzelner Leistungen, bei Erreichen der Deckungssumme (auf die seitens der Versicherung in der Deckungsbestätigung hingewiesen wird, die seitens RA Dr. Nina Ollinger an den Mandanten weitergeleitet wird), etc.
Für den Fall, dass der Mandant über eine Rechtsschutzdeckung hinsichtlich der Verfahrenskosten verfügt, die nur den „Loco-Tarif“ übernimmt (üblich), ist der Mandant verpflichtet, den einfachen Einheitssatz pro Verhandlungsstunde, den RA Dr. Nina Ollinger für die Verhandlung an Gerichten außerhalb ihres Kanzleisitzes nach dem RATG zusätzlich verrechnen darf, an RA Dr. Nina Ollinger zu bezahlen. Der Mandant erhält diesen Differenzbetrag für den Fall seines Obsiegens im Gerichtsverfahren letztlich vom Gegner ersetzt, sofern die Kosten einbringlich sind.
Bei geringfügigen Leistungen, insbesondere bei Beratungsgesprächen, erfolgt die Rechnungslegung ausschließlich gegenüber dem Mandanten, der die Rechnung bei seiner Rechtsschutz- oder Haftpflichtversicherung selbst einreicht und dieser für allfällige Auskünfte, insbesondere für die Übermittlung allfälliger Unterlagen, selbst zur Verfügung steht.

Haftung

Die Haftung von RA Dr. Nina Ollinger für Vermögensschäden ist auf die Versicherungssumme der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung, welche eine Deckungssumme von € 400.000,00 (Euro vierhunderttausend) je Versicherungsfall aufweist, beschränkt. Ist der Mandant Verbraucher, gilt diese Haftungsbeschränkung nur bei leicht fahrlässiger Schadenszufügung, ausgenommen bei Personenschäden.
Soweit nicht gesetzlich eine kürzere oder zwingend andere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche gegenüber RA Dr. Nina Ollinger, wenn sie nicht vom Mandanten binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Mandant vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden, längstens aber nach Ablauf von einem Jahr nach dem schadenstiftenden bzw anspruchsbegründenden Verhalten. Ist der Mandant Verbraucher, gilt eine Verfallsfrist von einem Jahr sowie eine absolute Verjährungsfrist von 2 Jahren.

Sonstiges

RA Dr. Nina Ollinger ist berechtigt, ihre Leistungen durch Mitarbeiter (Rechtsanwaltsanwärter) bzw Kollegen substitutionsweise verrichten zu lassen.
RA Dr. Nina Ollinger ist zur automationsunterstützten Verarbeitung der Daten des Mandanten berechtigt.
Änderungen und Ergänzungen dieser AAB bedürfen der Schriftform, das gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis.

Anwendbares Recht / Erfüllungsort / Gerichtsstand

Auf das Rechtsverhältnis zwischen RA Dr. Nina Ollinger und dem Mandanten sowie auf diese AAB ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss internationaler Verweisungsnormen anzuwenden. Erfüllungsort ist der Sitz der Kanzlei in 3002 Purkersdorf. Für alle sich im Zusammenhang mit dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten wird das für 3002 Purkersdorf jeweils sachlich zuständige Gericht vereinbart, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht.




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