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Corona-Pferderechts-Info: Ist der Reitstall ein öffentlicher Raum?

Aktuelles, COVID Coronavirus News | 29.03.2020

Corona-Pferderechts-Info: Ist der Reitstall ein öffentlicher Raum?

Ich werde oft gefragt, warum behauptet wird, Reitställe dürfen nicht betreten werden, da es sich um öffentlichen Raum handelt. Deshalb widme ich mich in dieser Pferderechts-Info genau dieser Frage:

Nach wie vor findet sich auf der HP des Sozialministeriums eine juristisch falsche Information, wonach nämlich das Betreten von Reitbetrieben und Pferdeställen untersagt wäre, da es sich dabei um einen „öffentlichen Raum“ handeln würde.

Ansonsten ist das Betreten von öffentlichen Räumen, zu denen auch Reitbetriebe und Pferdeställe zählen, untersagt.

(Quelle: https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus—Haeufig-gestellte-Fragen.html)

Das stimmt meiner Ansicht nach nicht einmal in Bezug auf Reitschulen; solche fallen ganz allgemein unter die Verordnung über Geschäftsschließungen.

Die 98. Verordnung verbietet das Betreten öffentlicher Orte mit Ausnahme der bekannten Gründe (näheres hier bei meinen Ausführungen zur Rechtslage.)

Was ist nun ein öffentlicher Raum? Nun, eigentlich spricht ja die 98. Verordnung nicht von einem öffentlichen Raum sondern von öffentlichen Orten.

Öffentlicher Ort ist ein solcher, der von einem nicht im Vorhinein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden kann (VwGH 20.3.2012, 2011/11/0215). Ich hoffe für jeden Einstellbetrieb, dass er sich nicht als öffentlichen Raum betrachten muss, wo jeder x-beliebige einfach jederzeit ein- und ausgehen kann. Der Verwaltungsgerichtshof stellt nämlich weiters klar, dass zusätzlich zu allgemein zugänglichen Räumen, wie zB Amtsgebäude, schulische oder andere Einrichtungen, etc auch private Räumlichkeiten als öffentlicher Ort gelten können, wie zB Geschäftslokale, Büroräume oder ähnliche Räume mit Kundenverkehr zu festgelegten Zeiten, wie zB Einkaufszentren. Das macht auch in Bezug auf die erlassenen Verordnungen wieder Sinn; den Geschäfts mit Kundenverkehr sind zu schließen (Verordnung 96), nicht jedoch der Zugang für Einsteller, die Mieter/Hinterleger/Nutzer sind (Elemente des Einstellvertrages).

Was lässt sich daraus ableiten (was ohnehin schon vorher klar war)?

  1. Reitschulen müssen ohnehin geschlossen bleiben.
  2. Der Einsteller ist und bleibt kein Kunde ist von keinem Vertretungsverbot umfasst.
  3. Ein Reitstall ist kein öffentlicher Raum (Ausnahmen bestätigen auch hier die Regel; mir wäre kein Reitstall bekannt, der die Merkmale eines öffentlichen Raumes/Ortes aufweisen würde).
  4. Das Aussprechen eines Betretungsverbotes durch den Einstellbetrieb ist nicht rechtlich gedeckt, sondern eine Form der Selbstjustiz, unzulässig und führt bei Problemen zu nicht unterschätzenden Haftungsfolgen des Einstellbetriebes.
  5. Wichtig: Der Einstellbetrieb muss Maßnahmen setzen, um die Ausbreitung von COVID-19 zu verhindern (mehr dazu hier)

Wie immer der Hinweis in eigener Sache: Ich trage alle Informationen für Sie mit bestem Wissen und Gewissen zusammen. Kein Anspruch auf Vollständigkeit. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen. Die Beurteilung im Einzelfall ist wesentlich.

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