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Zusammenfassung der aktuellen Rechtslage zum Thema COVID

Aktuelles, COVID Coronavirus News, Rechtsnews | 30.04.2020

Zusammenfassung der aktuellen Rechtslage zum Thema COVID

Zusammenfassung der Rechtslage ab 1.5.2020 zum Thema COVID

Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zur Rechtslage seit Inkrafttreten der COVID-19-Lockerungsverordnung am 1.5.2020.

Achtung: Die nachstehenden Ausführungen gelten seit 1.5.2020 bis (vorerst?) 30.6.2020; Änderungen in den nächsten Wochen sind zu erwarten und werden von mir sofort in meinem Blog veröffentlicht und natürlich auch hier ergänzt.

Allgemeines Betretungsverbot für Sportstätten 

Gemäß § 8 Abs 1 COVID-19-Lockerungsverordnung gilt:

Das Betreten von Sportstätten […] zur Ausübung von Sport ist untersagt.

Davon gibt es Ausnahmen für den Breiten- und den Spitzensport (siehe sogleich).

Regeln für den Breitensport

  • 8 Abs 3 COVID-19-Lockerungsverordnung regelt die Ausnahme des Sportstättenbetretungsverbotes für den Breitensport in vorerst folgenden engen Grenzen:

„Ausgenommen vom Verbot des Abs. 1 [Anmerkung: vom Sportstättenbetretungsverbot] sind weiters Betretungen nicht öffentlicher Sportstätten hinsichtlich jener Sportarten im Freiluftbereich durch Sportler, bei denen bei sportarttypischer Ausübung dieser Sportart zwischen allen Sportlern ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten werden kann. Bei der Sportausübung ist dieser Abstand einzuhalten. Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte dürfen nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist. Das Verweilen in der Sportstätte ist mit der Dauer der Sportausübung beschränkt.“

Achtung: Geregelt ist der Sportstättenbereich (dh alles, was nicht ohnehin bisher von den Rechten des Einstellers umfasst war) vorerst nur für den Freiluftbereich. Die Benutzung der Reithallen im Rahmen der Sportstättennutzung (was Einsteller auf Grund des Einstellvertrages schon bisher durften und weiterhin dürfen) ist für Nicht-Einsteller, dh „nur“ Reiter, ab Ende Mai in Aussicht gestellt worden und vorerst nicht zulässig.

Einzuhaltende Regeln:

  • weiterhin die bisher bekannten zur Desinfektion und Hygiene
  • genereller Abstand von 1m
  • bei Sportausübung: Abstand von 2m
  • Sattelkammer: darf betreten werden zur Ermöglichung des Sportes
  • Der Aufenthalt in der Sportstätte ist nur für die Dauer der Sportausübungzulässig

Bitte beachten:

  • Keine Maskenpflichtbeim Sport, relevant ist die Abstandsregel!
  • eine zeitliche Begrenzung enthält die Verordnung nur dahingehend, dass man nur für die Dauerder Sportausübung im Stall sein darf. Wie lang die „Dauer der Sportausübung“ ist, wählt jeder für sich selbst.
  • Eine Höchstanzahlvon Personen im Reitstall ist nicht erforderlich. Damit entfällt die Notwendigkeit der bisher getroffenen Einteilungen, wonach nur eine bestimmte Personenanzahl gleichzeitig im Reitstall aufhältig sein darf. Wichtig ist die Einhaltung der Abstandsregeln (1m generell, 2m bei der Sportausübung, Hygiene, Desinfektion).

Weiters:

  • Reitverbote gab und gibt es nicht; Reiten und Ausreitenwar und ist erlaubt
  • Mitreiter durften wohl auch bisher in den meisten Fällen schon zum Pferd, jetzt jedenfalls dürfen alle Mitreiterwieder zu ihrem Pferd.

Einstellbetriebe – „Sonderstellung“ des Einstellers 

Erinnern wir uns an § 8 Abs 3 der soeben zitierten Verordnung: Ausgenommen vom Betretungsverbot „sind weiters Betretungen nicht öffentlicher Sportstätten hinsichtlich jener Sportarten im Freiluftbereich durch Sportler

Der Einsteller mag zwar auch „Sportler“ sein, primär ist er jedoch Vertragspartner des Einstellbetriebes und daher ist dieses Vertragsverhältnis interessant. Denn der Einstellvertrag enthält nach Rechtsprechung des OGH miet- als auch verwahrungsrechtliche Elemente (OGH 25.05.2016, 9 Ob 47/15z). Der Einsteller ist damit Mieter und Hinterleger (des Pferdes beim Verwahrer). Er ist daher kein Kunde/Sportler einer Sportstätte und damit auch nicht auf ein Betretungsrecht von Sportstätten angewiesen.

Durch das Betretungsrecht von Sportstätten ist nun auch endgültig klargestellt, was doch einige trotz vieler juristischer Aufklärungen nicht glauben wollten (hier geht’s zum knackigen Rechts-Info-Video): Betretungsverbote für Reitställe sind (und waren es aus den dargestellten Gründen immer) unzulässig und damit rechtswidrig.

Hinweis: Ein Reitstall ist natürlich kein öffentlicher Raum, wie meine Leser längst wissen. Mehr dazu hier.

Sportstättenöffnung für den Spitzensport seit 20.4.2020 

Gemäß § 8 Abs 2 Z 1 gilt eine Ausnahme vom Betretungsverbot für nicht öffentliche Sportstätten für Spitzensportler wie folgt:

„Ausgenommen vom Verbot des Abs. 1 [Anmerkung: vom Sportstättenbetretungsverbot] sind Betretungen nicht öffentlicher Sportstätten

  1. durch Spitzensportlerinnenund Spitzensportler im Sinne des § 3 Z 8 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensportes, die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben, daraus Einkünfte erzielen und bereits an internationalen Wettkämpfen im Sinne des § 3 Z 5 BSFG 2017 teilgenommen haben, sowie deren Betreuer und Trainer sowie Vertreter der Medien […]“

Was ist eine Sportstätte?

Eine Sportstätte ist in § 3 Z 11 BSFG definiert als:

„Anlage, die ausschließlich oder überwiegend für die körperliche Aktivität sowie die Betätigung im sportlichen Wettkampf oder im Training bestimmt ist (zB Sporthalle, Sportplatz, spezielle Anlage für einzelne Sportarten), einschließlich den, dem Betrieb der Anlage oder der Vorbereitung für die Benützung der Anlage dienenden Einrichtungen, Bauten und Räumlichkeiten;“

Was ist eine nicht öffentliche Sportstätte?

Auch wenn das Sozialministerium, immer noch, unter „häufig gestellte Fragen“ behauptet, Reitbetriebe und Pferdeställe seien öffentliche Räume, ist das unrichtig (dazu habe ich schon ausführlich hier berichtet). Ein Reitstall/Einstellbetrieb/Reitschule etc ist kein öffentlicher Raum und keine öffentliche Sportstätte.

Was ist ein Spitzensportler im Sinne des § 3 Z 8 BSFG 2017?

Im Bundes-Sportförderungsgesetz (BSFG) liest man an dieser Stelle (§ 3 sind die Begriffsbestimmungen), was darunter zu verstehen ist:

„Sportlerinnen/Sportler, die Sport mit dem ausdrücklichen Ziel betreiben, Spitzenleistungen im internationalen Maßstab zu erzielen“

Nun, gehen wir davon aus, dass die betroffenen Spitzensportler im Pferdesport entweder ihr eigenes Pferd oder das ihnen ohnehin anvertraute Pferd reiten, durften sie ja schon bisher zu ihren Pferden und diese reiten.

Trainer von Spitzensportlern:

Die Trainer dieser Spitzensportler dürfen auch wieder legal arbeiten.

Vorschriften für Spitzensportler und Trainer:

Vorgeschrieben wird dabei ein Mindestabstand von 2 Metern, nach Möglichkeit soll im Freien trainiert werden und für den Fall von geschlossenen Räumlichkeiten müssen, das kennen wir schon vom Handel, pro Person 20m² zur Verfügung stehen.

Zwischen Spitzensportlern, Betreuern und Trainern sowie Vertretern der Medien ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Trainingseinheiten haben, sofern möglich, nicht in geschlossenen Räumlichkeiten zu erfolgen. Bei Trainingseinheiten in geschlossenen Räumlichkeiten hat pro Person 20 m² der Gesamtfläche der Räumlichkeit zur Verfügung zu stehen. Dies gilt auch für Gemeinschaftsräume.“

Maskenpflicht?

Eine Maskenpflicht ist der Verordnung nicht zu entnehmen.

Hier mehr denn je mein Hinweis in eigener Sache: Ich interpretiere eine soeben verlautbarte Verordnung für Sie, die zum Zeitpunkt, als diese Zeilen geschrieben werden, nicht einmal noch in Kraft ist. Kommentierungen oder Rechtsprechung ist naturgemäß nicht vorhanden. Die Beurteilung im Einzelfall ist hier noch mehr als in den anderen Fragestellungen relevant und wird daher dringend empfohlen!

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