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Ausnahmezustand im Reitstall: Rechtsinformation zum Thema COVID19 (Coronavirus) als Grundlage für rasche und einvernehmlich zu erzielende Lösungen

Aktuelles | 16.03.2020

Ausnahmezustand im Reitstall: Rechtsinformation zum Thema COVID19 (Coronavirus) als Grundlage für rasche und einvernehmlich zu erzielende Lösungen

Am 15.3.2020 hat der Nationalrat im Eiltempo das COVID-19-Maßnahmengesetz erlassen. Noch am Abend desselben Tages hat das Sozialministerium von den Verordnungsermächtigungen Gebrauch gemacht. In der Verordnung des Sozialministeriums betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 liest sich Folgendes:

„Das Betreten des Kundenbereiches von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbes von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist untersagt.“

Damit ist Rechtsunsicherheit gegeben, was in Bezug auf Einstellbetriebe gilt. Zu den Ausnahmen zählt der Reitstall als solcher nicht. Die Wirtschaftskammer hat diesbezüglich die Information verbreitet, dass Reitställe hinsichtlich Tiergesundheit und Pflege offen gehalten werden dürfen, der Reitbetrieb selbst geschlossen ist (siehe dazu unten Update).

Damit ist grundsätzlich klargestellt, dass genauso wie das Schließen von Fitnesscentern, das Schließen von Reitschulen notwendig ist. Doch wie sieht es mit dem Einstellbetrieb aus?

Der Einsteller besucht einen Reitstall nicht zum Zweck der Inanspruchnahme einer Dienstleistung, sondern um sein Pferd zu versorgen und zu gegebenenfalls, wenn notwendig, bewegen. Zudem hat der OGH ausgesprochen, dass der Einstellvertrag miet-, verwahrungs- und obsorgerechtliche Elemente enthält und damit die Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Erwerb von Waren nicht im Vordergrund steht.

Es ist somit sehr wohl argumentierbar, dass aus Sicht der Tiergesundheit und Pflege ein Einsteller sehr wohl sein Pferd persönlich besuchen, pflegen und bewegen kann, insbesondere im Hochleistungssport wird das argumentierbar sein. Auch die Politik definiert die Pflege eines Pferdes als Grundversorgung und aus tierschutzrechtlichen Gründen wird man ebenfalls entsprechend argumentieren können, dass das Pferd weiterhin in der Art und Weise versorgt und gepflegt wird, wie es das von seinen Eigentümern gewohnt ist.

Weiters zu beachten ist die weitere Verordnung des Sozialministeriums zum COVID‑19‑Maßnahmengesetz, welches das Betreten öffentlicher Orte verbietet, wobei Reitställe nicht als öffentlicher Ort anzusehen sind. Doch selbst bei öffentlichen Orten gilt, dass diese im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren aufgesucht werden dürfen, wobei diesbezüglich gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten ist.

Zu beachten ist jedoch: Der Einstellbetrieb wird wohl berechtigt sein, Einsteller zu deren Pferden zu lassen, er ist aber nicht verpflichtet, seinen Einstellbetrieb generell aufrecht zu erhalten.

Es ist höchst empfehlenswert, Einvernehmen zwischen Einstellbetrieb und Einstellern herbeizuführen, wie mit dieser Situation umgegangen werden kann. Jegliche rechtliche Auslegung und Streitigkeit könnte erst entschieden werden, wenn die Zeit der Krise längst vorüber ist. Wir hoffen, dass die Kurzinformation der derzeitigen rechtlichen Lage als Grundlage herangezogen werden kann, um bestmöglich gemeinsam einen Weg durch diese Krise, möglichst mit wenig Chaos, zu finden.

Update vom 17.3.: auch wenn weiterhin nur sehr allgemeine Aussagen gemacht werden, vertreten diese mehrheitlich die o.a. Darstellung. Lesen Sie mehr auf der Homepage des NOEPS.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte jederzeit gerne unter 02231 22365 bzw. office@ra-ollinger.at an uns.

Verordnung hins. Betretungsverbote
Verordnung hins. Maßnahmen Betriebsstätten

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