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COVID (Coronavirus): Versperrte Geschäfte – verminderter Mietzins?

Aktuelles, Rechtsnews | 16.03.2020

COVID (Coronavirus): Versperrte Geschäfte – verminderter Mietzins?

Viele Unternehmer beschäftigt in Tagen wie diesen, wie sie trotz zugesperrtem Geschäft für ihre Mietzinszahlungen aufkommen sollen. Dazu gibt es vorweg eine positive Nachricht: Wenn das Geschäft aufgrund einer Pandemie, wie sie derzeit vorherrscht und noch dazu aufgrund von Anordnungen seitens des Gesetzgebers, gesperrt wird, so entfällt die Pflicht zur Mietzinszahlung. Es ist nämlich davon auszugehen, dass für jenen Zeitraum, in welchem das Geschäftslokal nicht geöffnet werden darf, auch die Verpflichtung zur Entrichtung des Mietzinses entfällt. Diesbezüglich gibt es eigene Vorschriften im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch.

Für den Fall, dass ein Geschäftslokal nur für Teilleistungen geöffnet bleiben darf, wäre wahrscheinlich auch argumentierbar, dass nur ein beschränkter Gebrauch des Geschäftslokales vorliegt und deswegen auch der Mietzins reduziert werden kann.

Da davon auszugehen ist, dass die derzeitige Situation zeitlich begrenzt ist, wird es allerdings kein Recht des Mieters geben, den Bestandvertrag aufgrund der jetzigen Situation außerordentlich aufzukündigen. Das bedeutet, dass beide Vertragsteile – sofern nicht eine einvernehmliche Regelung erfolgt – sehr wohl am bestehenden Mietvertrag festhalten müssen.

Zu beachten ist, dass all dies im Einzelfall ganz konkret geprüft werden muss und diesbezüglich auch nur auf den Einzelfall bezogen juristische Aussagen getroffen werden können. Die vorgenannten Ausführungen gelten für gesperrte Geschäfte. Für Mietwohnungen sind derzeit mangels Relevanz keine Überlegungen in dieser Form anzustellen.

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