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COVID Pferderechts-Info: Welche Maßnahmen müssen Reitschulen einhalten?

Aktuelles, COVID Coronavirus News | 02.05.2020

COVID Pferderechts-Info: Welche Maßnahmen müssen Reitschulen einhalten?

Durch die COVID-19-Lockerungsverordnung, die seit 1.5.2020 gilt, wurde der Breitensport im Freiluftbereich ermöglicht (§ 8 Abs 3) und damit durften Reitschulen ebenfalls wieder aufsperren. Nähere Informationen dazu siehe in meinem Update vom 2.5.2020.

Der Reitschulunterricht ist, da Sportausübung vorerst nur im Freien gestattet ist, ab 1.5. vorerst nur im Freien möglich. Die Zulässigkeit des Reitschulunterrichts in der Halle ist ab Ende Mai zu erwarten.

Worauf ist zu achten:

  • Grundsätzlich ist der 1m-Abstandzu Kunden einzuhalten (zB beim Verkauf der Reitstunde), bei der Sportausübung (Reitunterricht) selbst ist der 2m-Abstand einzuhalten
  • Maskenpflicht besteht nicht bei der Sportausübung, sehr wohl aber beim Kundenkontakt (zB Reitschulbüro)
  • Bei Sportveranstaltungen besteht eine Höchstgrenze von 10 Personen (§ 10 Abs 1 COVID-19-Lockerungsverordnung). Reitunterricht ist zwar keine Veranstaltung; es empfiehlt sich (was ohnehin im Regelfall praktikabel sein wird) diese Grenze nicht zu überschreiten
  • Anfängerunterricht: siehe hier

Wie immer der Hinweis in eigener Sache: Ich trage alle Informationen für Sie mit bestem Wissen und Gewissen zusammen. Kein Anspruch auf Vollständigkeit. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen. Die Beurteilung im Einzelfall ist wesentlich.

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