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Der Blog für Reiter – und gegen Falsch(en Eindruck hinterlassende)-Information

Aktuelles, Rechtsnews | 14.06.2022

Der Blog für Reiter – und gegen Falsch(en Eindruck hinterlassende)-Information

Eigentlich halte ich mich selbst seit über zwei Jahren für „hart geprüft“, ich kann allerdings immer noch nicht damit umgehen: massenweise Falschinformationen – bzw noch gefährlicher: richtige Information falsch interpretiert, im falschen Kontext, der Gehalt nicht aufgeklärt, etc – die verunsichert und wohl nur dazu da sein kann, zu beeinflussen. Im Rechtsbereich weiß ich, wovon ich spreche, bei allen anderen kann ich – über den Umfang – nur mutmaßen.

Kurze Corona-Pause (und damit auch Pause meines Corona-Blogs) aber keine Pause für Falschinformationen bzw Informationen, mit denen der Leser, jedenfalls aus meiner Sicht, entweder in seiner Interpretation auf interessante Weise geleitet oder – wie bei meinem Thema heute – mit dieser überhaupt alleine gelassen wird. Worum gehts?

Da schreibt doch eine nennenswerte österreichische Pferdezeitung über ein deutsches Urteil bezüglich der Haftung einer Pferdebesitzerin für Ihre Mitreiterin. In der Quellenangabe lesen wir: Pressemitteilung eines deutschen Landgerichtes Beim Vergleich der beiden Berichte (Bericht im Magazin versus Pressemitteilung des deutschen Landgerichtes) zeigt sich, dass die Information im Wesentlichen deckungsgleich ist (auf Neudeutsch: Die Pressemitteilung des Landgerichtes wurde halt ein bisserl adaptiert). Eine Anmerkung, eine Glosse, eine Meinung oder was auch immer eines österreichischen Rechtsanwaltes, Juristen – oder einfach nur von irgendjemandem, der dazu irgendetwas inhaltliches österreichisches für die Leser von sich geben kann, findet sich dazu nicht. Wozu auch? Die Übernahme eines Presseartikels, der leicht abgeändert wird, ist wohl auch entsprechend weniger Aufwand. Das Fragen einer österreichischen Rechtsanwältin demgegenüber ist ja schließlich nicht nur aufwändiger sondern auch schon länger nicht mehr vorgekommen – mh, das könnte natürlich auch mit einem Ereignis von vor etwas mehr als zwei Jahren zusammenhängen (Person 1: „Ihre Rechtsausführungen zur Corona-Gesetzgebung sind schlichtweg falsch.“ Antwort Magazin: „Wissen Sie, ich habe Verwandte in Norditalien, ich will dass die Bevölkerung zu Hause bleibt.“ Person 1: „Und das soll qualitativer Journalismus sein?“)

Nun zum Thema:

Urteil des Landgericht Koblenz (DEUTSCHLAND!) vom 25.5.2022, 3 O 134/19 (Pressemitteilung: https://lgko.justiz.rlp.de/de/presse-aktuelles/zivilverfahren/ „Riskanter Ritt“):

Im Wesentlichen wurde eine Mitreiterin vom Pferd abgeworfen, als „die Stute plötzlich den Kopf zwischen die Beine nahm und mehrfach buckelte“. Es kam zu einer Verurteilung (eigentlich eine Versicherungscausa, aber das ist für die Rechtsfrage eigentlich nebensächlich), da die Besitzerin des Pferdes (die Halterin) – nach deutschem Recht – für Schäden haftet, die ihr Pferd verursacht, wenn sich die typische Zielgefahr verwirklicht. „Ein Pferdehalter sei für die Folgen eines Reitunfalls nämlich immer dann verantwortlich, wenn sich das Tier ‚selbst gesteuert‘ verhalte und es dadurch zum Unfall komme.“

Ich weise in all meinen Seminaren daraufhin, dass wir, obwohl die Tierhalterhaftung immer für Entsetzen meiner Zuhörer sorgt, im Vergleich zu Deutschland im Land der Seligen leben. In Österreich haftet man nämlich gerade nicht einfach so für das, was sein Pferd tut. Im Rahmen der Tierhalterhaftung müssen wir (als Hauptanwendungsfall) prüfen, ob das Tier ordnungsgemäß verwahrt war (§ 1320 ABGB). Im Rahmen der Vermietung von Pferden ist nach der Rechtsprechung des OGH wesentlich, ob über gefährliche Eigenschaften aufgeklärt wurde. Eine Haftung nach österreichischem Recht käme somit beim Sachverhalt, über den das Landgericht Koblenz zu urteilen hatte, eine Haftung der Eigentümerin des Pferdes nur dann infrage, wenn sie über besondere Eigenschaften, zB über das bekannte Buckeln des Pferdes zB im Gelände wusste, nicht aufgeklärt hat und beim ersten Ausritt des Mitreiters sich genau dieses Risiko verwirklichte. Nur weil sich ein Pferd in der Obhut des Mitreiters wie ein Pferd verhält – buckelt, austritt, scheut, was auch immer – kommt es ohne weitere Sachverhaltselemente (zB fehlende Aufklärung über bekannte Unarten, Nervosität, Temperament etc des Pferdes) gerade nicht zu einer Haftung der Eigentümerin des Pferdes, oder auch des Tierhalters… Ich möchte an dieser Stelle nicht näher darauf eingehen, dass Besitzer, Eigentümer und Tierhalter in der Juristerei drei voneinander zu unterscheidende Begriffe sind – für unsere Fragestellung heute tut dies nichts zur Sache; in einem Qualitätsmagazin erwartet man die korrekte begriffliche Anwendung als seit spätestens über zwei Jahren leidgeprüfter Jurist ohnehin nicht mehr…

Ach übrigens: Infos zu Mitreiterschaft und Mitreitervereinbarung, auch eine solche zum – kostengünstigen – Download und zum Selbstanpassen gibt’s hier: https://pferde-rechtsanwalt.at/service/mitreiter-vereinbarung-pferd/

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