Erbrechtsreform 2017

Mit 1.1.2017 ändern sich die Regelungen zum Erbrecht. Was wir bisher gewohnt waren verändert sich in einigen wesentlichen Punkten.

Die Reform gilt, je nach Art der Vorschrift, für Testamente die ab 1.1.2017 aufgesetzt werden (was schärfere Testiervorschriften betrifft) oder für Todesfälle ab 1.1.2017 (zB die Änderungen im Erb- oder Pflichtteilsrecht).

Detaillierte Informationen haben wir für Sie in unserem Merkblatt zusammengestellt.

Einen raschen Überblick bieten wir Ihnen nachstehend:

  • Geschwister und Großeltern zählen nicht mehr zum Kreis der gesetzlichen Erben, sofern der Ehegatte oder eingetragene Partner noch lebt
  • Nur noch die Nachkommen und der Ehegatte zählen zu den Pflichtteilsberechtigten
  • Sind weder Kinder noch ein Ehegatte vorhanden, erbt nun auch der Lebensgefährte, bei aufrechter 3-jähriger Lebensgemeinschaft
  • Die Pflichtteilsminderung (auf die Hälfte des Pflichtteils) ist nun leichter möglich, zB bei fehlendem Kontakt über 20 Jahre, sofern dies vom Erben ausging
  • Pflegeleistungen führen zu einem Anspruch gegenüber dem Nachlass, wenn diese mindestens 6 Monate lang dauerten in den letzten 3 Lebensjahren und über den üblichen familiären Beistand hinausgingen. Ersatzberechtigt sind nur Angehörige
  • Bereits seit 2015 gilt, dass das Erbrecht des gewöhnlichen Wohnortes im Todeszeitpunkt gilt; eine Rechtswahl im Testament sichert die Anwendbarkeit österreichischen Erbrechts und ist daher im Regelfall empfehlenswert

Die Wienerwald-Wohlfühlkanzlei berät ihre Mandanten regelmäßig zum Thema Erben und Schenken; als Erstinformation für die Änderungen stellen wir unser Merkblatt zum Thema Erbrechtsreform kostenlos zum Download zur Verfügung.

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