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Updates für die Pferdewelt hins. COVID -19 Coronavirus

Updates für die Pferdewelt hins. COVID -19 Coronavirus

Update vom 4.3.2022

Eigentlich dachte ich, dass bei der Öffnung ab morgen, 5.3., für Sportstätten nichts mehr zu informieren sein wird, doch man wird ja immer noch überrascht. Was die COVID-19-Maßnahmenverordnung, in Kraft ab 5.3.2022, und ihre rechtliche Begründung für uns bereithält, hier in Kürze (dieses Mal allerdings wirklich kurz):

  • Die Maskenpflicht entfällt bekanntermaßen im Sportstättenbereich komplett; sie bleibt nur noch in vulnerablen Settings (Altenheime etc) und in besonderen Betriebsstätten, wie Apotheken, Lebensmitteleinzelhandel, etc (§ 3).
  • Betreiber nicht öffentlicher Sportstätten, und damit auch Reitställe, müssen jedoch weiterhin einen COVID-19-Beauftragten und ein COVID-19- Präventionskonzept haben ( §4 Abs 1 Z 4).
  • Auch bei Zusammenkünften mit mehr als 50 Personen ist ein COVID-19-Beauftragter und ein COVID-19- Präventionskonzept erforderlich (§ 7 Abs 1).

In dem Sinne wünsche ich allen Pferdebegeisterten einen wunderschönen Frühling!

Update vom 12.2.2022

Seit heute, 12.2.2022 gilt nunmehr die 4. Novelle zur 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung. Sie bringt, aus den Medien bekannt, den Entfall der 2G-Pflicht im Handel und 3G bei körpernahen Dienstleistern. Interessant ist jedoch die Begründung: „Mit Blick auf die besondere (und bereits in den Vorverordnungen dargelegte) Effektivität der Maskenpflicht, werden Lockerungsschritte hauptsächlich in jenen Bereichen gesetzt, in denen eine Maske durchgehend getragen werden kann (…)“ (Rechtliche Begründung, Seite 2).

Somit erfolgt offensichtlich mit dieser spannenden Begründung keine Erleichterung in Sportstätten – denn bei der Sportausübung selbst besteht bekanntermaßen keine Maskenpflicht.

Die bekannten Regeln bleiben somit vorerst für den Pferdesport aufrecht.

Update vom 12.12.2021

Die 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung sieht nun alle Regeln vor, die ab heute, 12.12.2021, gelten sollen. Die rechtliche Begründung erläutert diese wiederum. Inhaltlich weist sie nur wenige Änderungen zur 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung auf, weshalb ich auf mein Update vom 14.11.2021 verweisen darf. Die dort genannten Regelungen sind nunmehr wieder relevant, wobei es doch wieder zu ein paar kleinen, für die Pferdewelt relevanten Änderungen kommt:

  • Betreiber von Betriebsstätten haben nunmehr verpflichtend einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen (§ 6 Abs 5). Wer ein solches noch nicht aufsetzen musste (bei Sportstätten gab es diese Verpflichtung ja bereits), findet nähere Informationen dazu in § 2 Abs 6 (zum Präventionskonzept) sowie § 2 Abs 7 (zum COVID-19-Beauftragten).
  • Betriebsstätten dürfen nur zwischen 5:00 Uhr und 23:00 Uhr Kundenverkehr zulassen (§ 6 Abs 7), das gilt auch für die Reitschule, sofern in der Praxis relevant.
  • Nach wie vor besteht die Regelung, dass in Sportstätten ein 2G-Nachweis erforderlich ist, nunmehr ist auch geregelt, dass in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen ist (§ 9 Abs 2).
  • Auch im Sportstättenbereich gilt eine Einschränkung des Kundenverkehrs nun zwischen 5:00 Uhr und 23:00 Uhr (§ 9 Abs 3).
  • Neu und jedenfalls begrüßenswert ist die Regelung, dass nunmehr auch Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, Sportstätten betreten dürfen, dies unter den nachstehenden Regelungen (§ 9 Abs 4):
    • Es dürfen nur Sportstätten im Freien betreten werden.
    • Die Sportausübung darf nur mit Personen im gemeinsamen Haushalt bzw einzelnen wichtigen Bezugspersonen erfolgen.
    • Sportstätten dürfen nur zum Zweck der Ausübung von Sport ohne Körperkontakt betreten werden;
    • geschlossene Räumlichkeiten dürfen nur betreten werden, soweit dies zur Sportausübung erforderlich ist (Sattelkammer). In geschlossenen Räumen ist eine Maske zu tragen.
    • Das Verweilen in der Sportstätte ist mit der Dauer der Sportausübung beschränkt.
    • Das bedeutet: Sollte es tatsächlich noch Reitställe gegeben haben, die 2G für Einsteller verlangt haben sollten: Die bisherigen Regelungen haben das nie vorgesehen, nun ist es aber ganz eindeutig: 2G zum Betreten des Reitstalles, insbesondere zur Versorgung seines Pferdes aber auch für alle anderen Personen (Mitreiter) ist definitiv erlaubt, auch wenn kein 2G-Nachweis vorliegt.
  • Nach wie vor gilt die Regelung, dass ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept in Sportstätten auszuarbeiten und umzusetzen ist (§ 9 Abs 5).
  • Die Regelungen für Zusammenkünfte haben sich auch etwas verändert (§ 14 Abs 2), wobei 25 Teilnehmer in geschlossenen Räumen und 300 Teilnehmer im Freien, bei ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen 2000 Teilnehmer in geschlossenen Räumen und bis zu 4000 Teilnehmer im Freien zulässig sind. Die Anzeige-/Bewilligungspflichten haben sich nicht verändert.

Das bedeutet zusammengefasst für die Pferdewelt:

  • Sport darf in Sportstätten von 5:00 Uhr bis 23:00 Uhr betrieben werden.
  • Für Sport im Innenbereich ist 2G erforderlich, im Außenbereich ist dieser Nachweis nicht erforderlich.
  • Wer einen 2G-Nachweis hat, erlebt derzeit keine Einschränkungen.
  • Wer diesen Nachweis nicht hat, darf nur im Außenbereich Sport betreiben mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder engen Bezugspersonen und nur Sportarten betreiben, bei denen es nicht zu Körperkontakt kommt. Die Inanspruchnahme von Reitunterricht und ähnlichen Angeboten ist Personen ohne 2G-Nachweis verwehrt. Wie schon bisher ist der Ninja-Pass bei schulpflichtigen Kindern dem 2G-Nachweis gleichgestellt (§ 2 Abs 3).
  • Hinsichtlich Einsteller und Mitreiter und deren Rechte verweise ich auf meine bisherigen Ausführungen; unabhängig von 2G/3G sind es solche Personen jedenfalls berechtigt, Pferde zu versorgen und zu bewegen und das sowohl im Innen- als auch im Außenbereich und gilt auch die zeitliche Einschränkung (5 bis 23 Uhr), wie bisher von mir argumentiert, nicht, da diese keine Kunden von Sportstätten sind sondern ihre Rechte sich vom Einstellvertrag ableiten

Bitte beachten Sie die Sonderregelungen in den Bundesländern, wo teilweise der Lockdown länger gilt. Diese werden in der Verordnung nicht dargestellt sondern auf landesgesetzlicher Ebene vorgeschrieben.

Ich wünsche Ihnen trotz allem eine schöne Weihnachtszeit!

Noch einmal eine Anmerkung in eigener Sache: Ich werde PNs oder Emails zu Änderungen der Rechtslage, die darauf abzielen, vor allen anderen Gratisinfos zu erhalten, nicht mehr beantworten. Kostenpflichtige Rechtsberatungen biete ich natürlich wie immer an. Wer mein Gratisangebot in Anspruch nehmen möchte, muss sich jedoch gedulden bis die Infos online gestellt sind. Ich bedanke mich bei allen, die das von Anfang an beherzigt haben und auch bei jenen, die mittlerweile davon Abstand genommen haben. Die Kontaktaufnahmen haben sich in den letzten Wochen wesentlich reduziert.

Update vom 21.11.2021

Wir haben es nun mit der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung zu tun. Diese tritt mit morgen, 22.11.2021, in Kraft und ersetzt die in der letzten Woche geltende 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung. Sie gilt vorerst bis 1.12.2021 (§ 23).

Die wichtigsten allgemeinen Regelungen der Verordnung:

  • Neu ist, dass der Anwendungsbereich der Verordnung definiert wird: „Diese Verordnung regelt gesundheitspolitische Maßnahmen zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung.“ (§ 1). Nur der spitzfindige Jurist fragt sich hier, wer nun beurteilen soll, ob ein Zusammenbruch der medizinischen Versorgung bevorsteht und deswegen die Verordnung tatsächlich ab morgen gilt? Aber das sind schließlich nur juristische Spitzfindigkeiten, also weiter im Text.
  • Wir kennen die FFP2-Maskenpflicht und wissen, welche Nachweise zu erbringen sind (§ 2). Die altbekannten Ausnahmen gelten weiterhin, dh bis zum sechsten Lebensjahr keine Maske, bis 14 Jahren Mund-und-Nasenschutz ausreichend (18 Abs 5); ein Nachweis muss erst ab dem 12. Lebensjahr vorgelegt werden (§ 18 Abs 7). Wer nicht ohne Gefahr für Leben und Gesundheit geimpft werden kann, hat keinen 2G-Nachweis zu erbringen sondern dies durch eine ärztliche Bestätigung nachzuweisen (§ 19 Abs 2) und einen PCR-Test vorzuweisen (§ 18 Abs 10). Einen 2G-Nachweis brauchen auch nicht jene Personen, die eine Erstimpfung vorgenommen haben und zusätzlich einen PCR-Test erbringen; das ersetzt den 2G-Nachweis (§ 18 Abs 11). Nach wie vor gilt als 3G-Nachweis auch der Antigentest (§ 2 Abs 2 Z 4).
  • Weiterhin gilt der Corona-Testpass (Ninja-Pass) für schulpflichtige Schüler (dh bis 15 Jahre) als 2G-Nachweis. Das gilt wie bisher, wenn die Testintervalle der Schulverordnung eingehalten werden, auch am Freitag, Samstag und Sonntag dieser Woche (§ 2 Abs 3). In den Ferien gilt nun auch für Kinder bis 15 Jahre, dass ein 2G-Nachweis gegeben ist, wenn gleichartige Tests und Testintervalle nach der Schulverordnung in den schulfreien Zeiten nachgewiesen werden können (§ 2 Abs 3) – wie wir wissen, eine Forderung der Hotellerie für Weihnachten.
  • Wir wissen, dass der Verantwortliche (einer Betriebsstätte oder Sportstätte) zur Erhebung personenbezogener Daten zur Identitätsfeststellung (im Rahmen der 2G-Nachweis-Feststellung) berechtigt ist. Wie schon bisher, und ich darf dies betonen, da dazu Nachfragen kamen, ist eine Vervielfältigung oder Aufbewahrung der Nachweise mit Ausnahme der Erhebung von Kontaktdaten unzulässig (§ 2 Abs 5).
  • Zurückgekehrt ist auch der 2m-Abstand (§ 2 Abs 8) beim Betreten von Betriebsstätten und Arbeitsorten. Vielleicht gilt das auch für Sportstätten, denn in § 2 Abs 8 sind „bestimmte Orte“ genannt, wo andernorts auf Sportstätten verwiesen wird (vgl § 3 Abs 1 Z 8); im Sportstättenparagraph (§ 11) ist vom Abstand allerdings keine Rede, also gibt es wohl eher keine 2m-Abstandsregel im Bereich Sportstätte
  • Eine Altbekannte ist auch die Ausgangsregelung (§ 3). Die Ausnahmen kennen wir bereits, für die Pferdewelt interessant sind wie gewohnt nachstehende Ausnahmen von der Ausgangsregelung:
    • Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für das Eigentum (§ 3 Abs 1 Z 1)
    • Versorgung von Tieren (§ 3 Abs 3 lit f)
    • Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt bzw mit Personen gemäß Z 3 lit a (Lebensgefährte, engste Angehörige, einzelne wichtige Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird); hier ist jedoch wieder die eine-Haushalt-und-1-Person Regelung zurück, dh bei Kontakten dürfen auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt gleichzeitig beteiligt sein und auf der anderen Seite nur eine zusätzliche Person (§ 3 Abs 3) – wichtig auch für den Reitunterricht, siehe unten;
    • zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten sowie von Sportstätten (§ 3 Abs 1 Z 8)
  • Dieser Lockdown bedeutet, dass das Betreten von Kundenbereichen zum Erwerb von Waren im Handel, körpernahen Dienstleistungen, Freizeit- und Kultureinrichtungen nicht zulässig sind (§ 7). Das bedeutet für uns, dass körpernahe Dienstleistungen unzulässig sind, nicht körpernahe Dienstleistungen aber sehr wohl. Letztere erfordern wie schon zuletzt einen 2G-Nachweis (§ 7 Abs 2); zu den Kindern und Ninja-Pass siehe bereits oben.
  • Dort wo das Betreten von Kundenbereichen von Betriebsstätten zulässig ist, ist eine Maske zu tragen (§ 7 Abs 7 Z 2), das gilt natürlich nach wie vor nicht für die Sportausübung (wie gewohnt als Ausnahme geregelt, derzeit in § 18 Abs 4 6)
  • Dienstleistungen zur Aus- und Fortbildungszwecken sind zulässig, jedoch jeweils nur gegenüber einer Person oder Personen aus demselben Haushalt (eine-Haushalt-und-1-Person Regelung, § 7 Abs 7 Z 4); auch diese Regelung kennen wir bereits aus früheren Lockdowns und sind für Reitschulen von besonderem Interesse, dazu unten.
  • Regelungen zu 3G am Arbeitsplatz sind im Wesentlichen gleich geblieben (§ 8), wobei nach wie vor auf auf „physische Kontakte“ zu anderen Personen abgestellt wird; siehe meine Gedanken dazu bereits im letzten Blog. Neu ist, dass eine Maske zu tragen ist, sofern physischer Kontakt zu anderen Personen (Kunden wie Mitarbeitern / Kollegen) nicht ausgeschlossen werden kann oder sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimieren, genannt ist die allbekannte Plexiglastrennwand. Denkanstoß: Geeignete Schutzmaßnahme im Rahmen eines Reitunterrichts im Freien könnte der große Abstand sein? Genannt wird wieder als organisatorische Schutzmaßnahme das Bilden von festen Teams der Arbeitnehmer (§ 8 Abs 3).

Nun zu den Regelungen der Sportstätten (§ 11):

  • Grundsätzlich ist das Betreten von Sportstätten wieder untersagt (§ 11 Abs 1).
  • Ausgenommen sind wieder die Spitzensportler mit der altbekannten Regelung des § 3 Z 6 BSFG 2017, wonach Leistungs-/Spitzensport definiert wird als: „wettkampforientierter Sport mit dem Ziel, nationale oder internationale Höchstleistungen hervorzubringen“ (§ 11 Abs 2 Z 1).
  • Ausgenommen vom Betretungsverbot ist auch die Sportausübung im Freien durch Breitensportler (§ 11 Abs 2 Z 2). Hierbei ist folgendes zu beachten:
    • die Sportausübung darf nur mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben oder mit Personen gemäß Z 3 lit a (engste Angehörige, wichtige Bezugspersonen, Lebensgefährte) erfolgen, oder
    • zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen zur Aus- und Fortbildung (Verweis auf § 7 Abs 7 Z 4, siehe oben)
  • Das bedeutet somit:
    • Sport darf in Sportstätten im Freien betrieben werden
    • Unterricht darf erteilt werden, jedoch nur solcher, bei dem kein Körperkontakt stattfindet (§ 11 Abs 2 Z 2), es gilt die ein-Haushalt-und-1-Person Regelung, dh Personen aus einem Haushalt (egal wie viele) und eine (aber nur eine) weitere Person dürfen am Reitunterricht beteiligt sein, somit zB: ein Reitlehrer und ein Schüler (der nicht aus dem Haushalt des Reitlehrers stammt) oder ein Reitlehrer aus einem Haushalt und mehrere Schüler, wobei die Schüler aus demselben Haushalt kommen müssen; auch das kennen wir schon von früher, ergibt sich aus § 7 Abs 7 Z 4) sowie unter Einhaltung von 2G (ergibt sich aus § 7 Abs 2); zur Ninja-Pass Regelung siehe oben.
    • Das bedeutet, zulässig ist nur Einzelunterricht bzw Unterricht mit Personen aus demselben Haushalt, etwa nur Einzelvoltigieren.
    • Eltern dürfen ihre Minderjährigen Kinder in die Sportstätte begleiten, bei ihrer Aufsichtspflicht brauchen sie kein 2G (§ 18 Abs 3 Z 2). Geht die Aufsichtspflicht auf den Reitlehrer über, müssen Eltern die Sportstätte verlassen oder über 2G verfügen.
  • Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte dürfen nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist (Betreten des Stüberls, WCs, Sattelkammer ist natürlich möglich) (§ 11 Abs 2 Z 2).
  • Ein Verweilen in der Sportstätte ist nur für die Dauer der Sportausübung möglich (alles geregelt in § 11 Abs 2 Z 2).
  • Zusammenkünfte dürfen nur sehr eingeschränkt durchgeführt werden, etwa für den Spitzensport gemäß § 15. Demnach sind in geschlossenen Räumen bis zu 100 und im Freiluftbereich bis zu 200 Sportler zuzüglich Trainer, Betreuer und sonstige Personen zulässig. Zuschauer sind derzeit nicht zulässig.
  • Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken sind ebenfalls nach wie vor möglich (§ 14 Z 10); Seminare, die beruflich erforderlich sind, dürfen daher abgehalten bzw auch besucht werden; diesfalls ist eine Maske zu tragen, sofern nicht alle Personen einen 2G-Nachweis vorweisen (§ 14 Abs 2). Kann das Tragen einer Maske auf Grund der Eigenart der Aus- und Fortbildung jedoch nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren (§ 14 Abs 5); beachte hierbei die Masken-Ausnahme bei der Sportausübung (§ 18 Abs 4 Z 6).
  • Interessant ist, dass die Regelung zur Erhebung von Kontaktdaten (§ 16) die Sportstätte nun nicht erwähnt und sich auch in Sportstätten-Paragraphen (§ 11) keine Pflicht zur Erhebung von Kontaktdaten ergibt.

Zusammengefasst bedeutet das für die Pferdewelt:

Ja, es gibt einen Lockdown, er sieht aber wieder ein wenig anders aus wie alles was wir bisher kennen gelernt haben. Damit wird es wieder Unsicherheiten geben und sicher auch wieder verschiedene Interpretationen. Fest steht aus meiner Sicht folgendes:

  • Einsteller dürfen selbstverständlich zu ihrem Pferd und das selbstverständlich ohne 2G und auch ohne 3G (Schutz des Eigentums und Versorgung von Tieren, geregelt in § 3 Abs 1). Alles was für das Tier notwendig ist, darf der Einstelle ohne Einschränkung machen (reiten, Ausreiten, Bodenarbeit, Springen, etc). Einstellbetriebe, die 2G oder 3G von ihren Einstellern verlangen, haben aus meiner Sicht keine Rechtsgrundlage dafür und verletzten ihre Vertragspflichten, sie können dem Einsteller schadenersatzpflichtig werden, siehe meinen letzten Blog.
  • Nachdem der Einsteller, wie wir nun längst wissen, die Sportstätte nicht als Kunde besucht sondern aufgrund seines Einstellungsvertrages, der miet- und verwahrungsrechtliche Elemente aufweist, als Vertragspartner (Mieter, Hinterleger des Verwahrungsvertrages) den Reitstall betritt, darf er auch in der Halle reiten.
  • Der Einsteller darf auch im Freien reiten, wobei dies nur mit Personen aus seinem Haushalt zulässig ist und daneben mit maximal einer weiteren Person (§ 3 Abs 1 Z 5 iVm § 3 Abs 3).
  • Wie bereits mehrfach dargelegt, leiten sich aus meiner Sicht die Rechte des Mitreiters, der durch einen Vertrag mit dem Einsteller verbunden ist, vom Einsteller ab und der Mitreiter hat aus meiner Sicht dieselben Rechte und gegenüber dem Pferd dieselben Pflichten wie der Einsteller auch. Der Mitreiter ist kein Kunde einer Sportstätte. Er hat somit aus meiner Sicht dieselben Rechte wie der Einsteller, wie soeben dargestellt.
  • Reitunterricht darf erteilt werden und zwar im Freien, womit der Reitunterricht in der Halle grundsätzlich unzulässig ist (§ 11 Abs 2 Z 2). Wir erinnern uns hier allerdings an die Diskussionen im Frühjahr und auch im letzten Jahr: Ist eine Reithalle ein Gebäude? Handelt es sich um Sportausübung in einem geschlossenen Raum? Ich bezweifle das; vom NOEPS gibt es dazu auch schon vor ca. einem Jahr ein Gutachten (Stichwort Luftaustausch in der Reithalle). Jedenfalls ist ein Bauwerk zumindest nach der NÖ Bauordnung ein Gebäude mit mindestens zwei Mauern. Der Auslegungsspielraum ist aus meiner Sicht weit zu sehen, jedenfalls aber gleich wie in den letzten Lockdowns, wo wir diese Regelung hatten.
  • Unterricht im Rahmen von Reitschulen ist sohin möglich, dies ist jedoch nur gegenüber Personen aus demselben Haushalt zulässig; dies auf Grund der ein-Haushalt-und-1-Person Regelung. Nachdem der Reitlehrer meist nicht aus demselben Haushalt wie der Kunde kommen wird, kann ein Reitlehrer nur gegenüber Personen aus demselben Haushalt Unterricht erteilen (§ 7 Abs 7 Z 4). Verpflichtend ist die 2G-Regelung bei der Erteilung von Reitunterricht für die Reitschüler (§ 7 Abs 2); der Reitlehrer unterliegt der 3G-Regelung am Arbeitsplatz (§ 8 Abs 2). Siehe zum Ninja-Pass bei Kindern bis 15 Jahren oben. Nicht zulässig ist Körperkontakt beim Sport, das schließt Gruppenvoltigieren und ähnliche Leistungen aus. Einzelvoltigieren steht allerdings nichts entgegen, da Körperkontakt vermieden werden kann (§ 11 Abs 2 Z 2).
  • Besucht ein Reitlehrer einen Kunden (zB einen Einsteller) in dessen Reitstall, unterliegt der Reitlehrer ebenfalls der 3G-Regelung am Arbeitsplatz (an auswärtigen Orten gilt für Betriebsinhaber/Arbeitnehmer ebenfalls 3G). Wenn argumentierbar ist, was es wohl in den meisten Fällen ist, dass der Einsteller den Reitlehrer benötigt, um damit die Gymnastizierung und damit die Gesunderhaltung des Pferdes (Schutz des Eigentums) aufrecht zu erhalten, so braucht der Einsteller keinen 2G-Nachweis zu erbringen. Das gilt aus meiner Sicht für alle Dienstleistungen rund ums Pferd, die zur Gesunderhaltung des Pferdes (Eigentumsschutz) erforderlich sind.
  • Sämtliche Seminare, die in der Pferdewelt angeboten werden, und unbedingt erforderlich für die berufliche Aus- und Fortbildung sind, dürfen abgehalten werden (§ 14 Z 10). Diesfalls gilt kein 2G-Nachweis; haben alle 2G, entfällt die Maskenpflicht, andernfalls müssen alle Teilnehmer eine Maske tragen (§ 14 Abs 2). Wenn das aber die Eigenart der Aus- und Fortbildung nicht erlaubt, kann die Maske entfallen.
  • Eltern dürfen ihre Kinder zum Reitunterricht begleiten, wenn sie minderjährig sind. Dann müssen die Eltern kein 2G erbringen (die Verordnung gilt nicht zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder (§ 18 Abs 3)). Achtung: Hier wird man argumentieren müssen, ob die Aufsichtspflicht beim Elternteil verbleibt (beim Reitunterricht geht die Aufsichtspflicht im Regelfall auf den Reitlehrer über; dh das Verweilen an der Sportstätte während der Unterricht stattfindet wird dann für Eltern nicht argumentierbar sein. Bei kleineren Kindern, wo Eltern Aufsichtspflichten während des heilpädagogischen Unterrichtes übernehmen, lässt sich das wieder argumentieren.

Damit darf ich zusammenfassend festhalten, dass es zwar wieder ein Lockdown ist, durch 2G-Besonderheiten, auch im Sport, sind die Regelungen wieder ein bisschen anders und wir müssen uns – leider – wieder im Detail mit den Einzelheiten auseinandersetzen.

Das spannendste aus juristischer Sicht ist für mich, dass der Anwendungsbereich § 1 geregelt ist und zwar mit „gesundheitspolitische Maßnahmen zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung“. Aus meiner Sicht ist mit dieser Regelung der Verordnung überhaupt der Anwendungsbereich entzogen, weil nirgendwo der drohende Zusammenbruch der medizinischen Versorgung – in der juristisch erforderlichen Art und Weise – belegt ist und somit für den Rechtsanwender, für den Verordnungen eindeutig sein müssen, unklar ist, ob ein derartiger Zusammenbruch nun droht und damit die Verordnung anzuwenden ist. Das ist aus meiner Sicht schon alleine aus diesem Aspekt heraus die Verordnung der letzten 20 Monate, die mich am meisten verwundert zurücklässt. Allerdings kann man es auch sportlich betrachten und für den Fall einer Kontrolle bzw Bekämpfung einer Strafe diesen Umstand als wunderbares Argument heranziehen.

In diesem Sinne: Geimpft (egal wie oft), Genesen oder einfach nur Gesund: kommen Sie gut durch Lockdown Nr 5 und ich wünsche uns allen, dass wir in absehbarer Zeit lachend auf unsere jetzige Gegenwart zurückblicken können.

Zum Abschluss 2 Hinweise in eigener Sache:

Meine treuen Leser wissen, dass ich – mittlerweile seit 20 Monaten – bei erster Gelegenheit, dh nach Veröffentlichung der Verordnung, diese lese, analysiere, meinen Blog vorbereite, diesen veröffentliche und auch auf Facebook bekannt gebe, dass der Blog aktualisiert ist. Was mir jedoch unbegreiflich ist, ist die Ignoranz einiger Personen, die unmittelbar nach Pressekonferenzen auf Facebook posten, E-Mails schreiben und – wofür ich das geringste Verständnis habe – in meiner Kanzlei mein Sekretariat damit blockieren, was sie denn nun für ihre persönliche Situation ab Geltung des Lockdowns zu erwarten hätten – und zwar bitte sofort und natürlich gratis (????). Es ist weder meine Aufgabe, derartige Informationen gratis weiterzuleiten noch, diese Personen darüber aufzuklären, was allen anderen meiner Leser völlig klar ist: Bevor eine Verordnung da ist, erübrigt sich die Nachfrage einer Interpretation derselben. Es liegt nicht in meiner Macht, wie allen bekannt, dass die Verordnungen kurzfristigst (wenige Stunden vor ihrem Inkrafttreten und oft Tage nach der Pressekonferenz darüber) veröffentlicht werden. Wir wissen aber genau das seit 20 Monaten und ich erwarte mir, dass ich nicht auf allen Kanälen andauernd gefragt werde, nur weil ich – und das aus voller Überzeugung, bis zum heutigen Tag – für die Pferdewelt meine Interpretation der äußerst kurzfristig zur Verfügung gestellten und sich andauernd ändernden Regelungen umgehend – und das meist am Sonntag Abend – zur Verfügung stelle.

Des Weiteren eine Klarstellung (was ebenfalls den meisten Lesern meines Blogs bestens bekannt ist): Gerne beantworte ich Verständnisfragen zu meinem Blog, gerne beantworte ich auch Fragen, die ich in meinem Blog nicht direkt aufgegriffen habe. Wer jedoch die Energie nicht investieren will, meinen Blog auch wirklich zu lesen, bekommt von mir keine Antworten auf Fragen, die dort erklärt sind – kann aber gerne, und das biete ich immer an, bei allen Fragen meine kostenpflichtige (!) Beratung in Anspruch nehmen. Dann kann man sich das Lesen ersparen und ich erkläre gerne; wer mein Service jedoch gratis in Anspruch nehmen will, muss bitte selbst lesen.

Update vom 14.11.2021

Mittlerweile können einem ja nur noch die Worte fehlen – um 22:40 Uhr also, und damit 1 Stunde und 20 Minuten vor ihrem Inkrafttreten – wird die ab morgen geltende Verordnung den österreichischen Staatsbürgern also zur Verfügung gestellt. Den Lockdown für Ungeimpfte soll sie statuieren; wer nicht über 2G verfügt – wobei hierbei neben geimpft wie bekannt nur genesen innerhalb der letzten 180 Tage gilt – findet sich somit im 4. Lockdown wieder. All das regelt die 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, die die 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung mit 15.11. ablöst. Dass die neuen Regeln mit Sicherheit verfassungswidrig sind – mittlerweile melden sich ja, endlich, auch mal wieder Verfassungsrechtsprofessoren zu Wort und versuchen dies aufzuzeigen – wird ja leider kaum thematisiert. Aber sei es wie es sei, die Änderungen durch die 5. COVID-Schutzmaßnahmenverordnung und was sie für die Pferdewelt bedeuten, nun zusammengefasst:

  • Die bisherigen Regelungen bleiben grundsätzlich gleich. Alle wesentlichen Änderungen beziehen sich tatsächlich nur auf ungeimpfte bzw Personen, die eben kein 2G (nach der aktuellen Definition) aufweisen können. 2G erfüllt nur, wer doppelt geimpft oder eben innerhalb der letzten 180 Tage genesen ist.
  • Die Lockdown-Regelungen sind für Kinder bis zum 12. Lebensjahr nicht anwendbar (§ 2 Abs 4).
  • Der Lockdown wird hauptsächlich in § 2 „Ausgangsregelung“ geregelt. Wer kein 2G hat, darf zu den aus den bisher bekannten Gründen seinen privaten Wohnbereich verlassen, wobei für uns insbesondere „Versorgung von Tieren“ (§ 2 Abs 1 Z 3 lit f), „Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z 3 lit a (dh Lebenspartner, engste Angehörige, wichtige Bezugspersonen) zur körperlichen und psychischen Erholung“ (§ 2 Abs 1 Z 5) und „Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für (…) Eigentum“ (§ 2 Abs 1 Z 1) interessant ist. Wir kennen diese Regeln bereits. Für die Pferdewelt bedeutet das:
    • Die Versorgung des eigenen Pferdes ist jedenfalls erlaubt, darunter fällt auch das Reiten, auch das Ausreiten und sonstige Arten der Bewegung, Verpflegung und Versorgung des Pferdes – alle Diskussionen dazu haben wir schließlich schon im März und April 2020 erledigt. Mal sehen, ob sich noch alle daran erinnern können.
    • Meiner Ansicht nach gilt das auch für Mitreiter, die die Verpflegungsaufgaben von Pferdebesitzern übertragen erhalten und deren Rechte sich von diesen aus meiner Sicht ableiten. Zudem unterstützen sie beim Schutz des Eigentums des Pferdebesitzers. Auch diese Diskussionen haben wir letztes Jahr erledigt.
    • Zu den übrigen Überlegungen siehe meine beiden Blogs der letzten Woche; die Argumentationen bleiben aufrecht.
    • Zudem ist auch bei den Ausnahmen (nun in § 20 zu finden) geregelt, dass sämtliche Regelungen der Verordnung nicht anwendbar sind „zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum“ (§ 20 Abs 3).
  • Kunden ohne 2G dürfen Betriebsstätten zum Warenkauf und Inanspruchnahme von Dienstleistungen nicht mehr betreten, es sei denn es handelt sich um die altbekannten wesentlichen, zB Apotheke, Lebensmittelhandel, Bank, Post etc (§ 5). Achtung, wie gewohnt: Selbst darf man natürlich Dienstleistungen anbieten; dh der Pferdetrainer darf – unter Einhaltung von 3G am Arbeitsplatz – seinen Job natürlich weiter ausüben. Und er darf natürlich das Pferd eines nicht 2G-Eigentümers trainieren und – außer meiner Sicht – diesem (und davon abgeleitet dem Mitreiter) auch Unterricht erteilen, da sonst ja die Gymnastizierung des Pferdes nicht gewährleistet ist! Auch diese Diskussionen hatten wir schon letztes Jahr.
  • Die Sportstättenregelung (nun § 8) bleibt gleich, 2G in der Reitschule; Ninja-Pass ist bis 15 Jahre ein Nachweis; zu den übrigen Überlegungen siehe meine beiden Blogs der letzten Woche.
  • Zu den Kindern ist auszuführen, dass der Ninja Pass wie bisher ein 2G Nachweis ist (§ 1 Abs 3); die Ausgangsregelung gilt nur für Personen, die kein 2G haben und für Kinder über 12 (§ 2 Abs 4); bis 15 Jahren haben Kinder allerdings ein 2G durch den Ninja Pass und dürfen daher Reitstunden nehmen. Da die Ausgangsregelung nicht gilt „zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder“ (§ 20 Abs 3 Z 2) lässt sich meines Erachtens auch argumentieren, dass sie von Eltern ohne 2G zur Reitstunde gebracht werden dürfen, ohne dass ein Verstoß gegen die Ausgangsregelung (§ 2) vorliegt.
  • Die Regelungen zu 3G am Arbeitsplatz bleiben ebenfalls gleich (nun § 10) – siehe ebenfalls die beiden letzten Blogs.
  • Die Regelungen für Zusammenkünfte werden leicht adaptiert (nun § 13); es wird geregelt, an welchen Personen, die kein 2G haben, teilnehmen dürfen (§ 13 Abs 1); dazu zählen die altbekannten im Lockdown wie Begräbnisse, Zusammenkünfte für berufliche Zwecke, sofern diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind, ua. Ist bei diesen eine Person ohne 2G anwesend, haben alle Teilnehmer eine Maske zu tragen (§ 13 Abs 2).

Machen Sie es gut in einer aus meiner Sicht äußerst traurigen Zeit.

Update vom 11.11.2021

2G im Reitstall? Unterhalb des Videos zum Thema mit den wichtigsten Infos finden Sie, wie gewohnt, meine ausführliche Stellungnahme.

Erneut befinden wir uns in der Situation, dass Unsicherheit darüber besteht, was Pferdebesitzer dürfen und was nicht.

Erinnern wir uns zurück an März 2020; Reitställe haben geschlossen mit der Begründung, dass sie eine Sportstätte sind und haben neben den Reitschülern – die Schließung diesbezüglich war von den Verordnungen umfasst – auch die Einsteller von ihren Reitbetrieben ausgeschlossen. Bei weitem nicht alle haben das so gehandhabt und viele jener, die im ersten Moment, auch auf Empfehlung hin, ihre Pforten geschlossen haben, haben dies nach wenigen Tagen bzw wenigen Wochen wieder revidiert.

Vorbemerkung:

Wie schon im Jahr 2020 darf ich folgenden Hinweis geben: Empfehlungen von Verbänden, Auslegungsvarianten von Kammern und sonstige verschriftlichte Informationen, genauso wie mein Blog hier, sind ausschließlich Auslegungsvarianten, sie haben keinerlei rechtliche Verbindlichkeit. Die einzige rechtliche Verbindlichkeit – soweit sie nicht gesetzwidrig bzw verfassungswidrig ist oder in weiterer Folge angegriffen wird – hat die derzeit geltende 3. COVID‑19‑Maßnahmenverordnung. Ihre rechtsverbindliche Auslegung erfolgt einzig und allein durch unsere Gerichtsbarkeit, die natürlich für unsere Bedürfnisse reichlich verspätet sein wird. Es ist somit von diesem Gesetzestext auszugehen, dieser ist zu interpretieren und davon ausgehend ist zu überlegen, wie die Regelungen für Reitbetriebe auszulegen sind.

Ob Sie diese Gedankenarbeit Ihrem Rechtsanwalt des Vertrauens überlassen oder aber Empfehlungen von Verbänden oder Kammern folgen, ist Ihre alleinige Entscheidung. Mit meinem Blog möchte ich Ihnen die Möglichkeit geben, nicht nur von den Empfehlungen anderer abhängig zu sein, sondern die Gelegenheit zu haben, zum einen die zugrundeliegende Regelung sofort herunterladen zu können – der Grund, warum ich seit über eineinhalb Jahren immer sämtliche Gesetzesgrundlagen für Sie verlinke – und andererseits, um, wenn Sie das möchten, sich mit den Details auseinanderzusetzen, den Gesetzestext zu erarbeiten, zu verstehen und Ihre Schlüsse daraus zu ziehen.

Seit einigen Tagen werde ich wieder auf den unterschiedlichsten Kanälen kontaktiert, da die Unsicherheit groß ist, nicht nur von Einstellern, sondern auch von Reitställen, wie sie sich korrekt verhalten sollen. Ich möchte mit diesem Blog wiederum Hilfestellung anbieten, auch um die nächste Zeit, die wohl turbulent bleiben wird, für alle Seiten bestmöglich mitgestalten zu können.

Eine Bemerkung darf ich Ihnen abschließend noch mitgeben: Ich verstehe jeden, der vorsichtig ist. Ich verstehe auch jeden, der Sorge vor Strafen hat und sich nicht angreifbar machen will. In Zeiten wie diesen ist es wohl notwendig, insbesondere auf sich selbst und seine Angreifbarkeit zu achten. Als Jurist darf ich Ihnen sagen, dass die Lösung nicht darin liegen sollte, mehr zu verlangen, als gesetzlich vorgeschrieben ist. In diesem Fall handeln Sie gesetzwidrig und müssen ebenfalls für Ihr Handeln einstehen, und zwar Ihren Vertragspartnern, Ihren Kunden gegenüber, denen Sie durch Ihr Verhalten Schaden zufügen könnten.

2G für Reitschüler/Kunden

  • Eines ist klar, 2G in der Reitschule können wir nicht wegdiskutieren (§ 7 Abs 2). Selbstverständlich ist der Nachweis erst ab dem 12. Lebensjahr zu erbringen (§ 19 Abs 7), der Corona‑Testpass (Ninja‑Pass) gilt für schulpflichtige Personen diesbezüglich als Ersatz (§ 1 Abs 3); die Schulpflicht endet mit dem 15. Lebensjahr.
  • Eltern, die ihre Kinder begleiten, könnten aus meiner Sicht wahrscheinlich ohne 2G‑Nachweis die Sportstätte betreten, denn § 7 Abs 1 spricht davon, dass „das Betreten von Sportstätten (…) zum Zweck der Ausübung von Sport“ nur unter den in § 7 genannten Voraussetzungen zulässig ist. Die Elternteile betreten daher aus meiner Sicht eine Betriebstätte nicht als Sportler und für Kunden gilt grundsätzlich § 4; darin ist geregelt, dass in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen ist. Nachdem Eltern reitender Kinder auch keine körpernahen Dienstleistungen in Anspruch nehmen, haben sie aus meiner Sicht keinen 2G‑Nachweis vorzuweisen.

2G im Reitstall für Einsteller?

Wie ich wiederholt seit Mitte März 2020 ausführe, ist die Situation für Einsteller aus meiner Sicht gänzlich anders zu bewerten. Der Einstellvertrag enthält nach Rechtsprechung des OGH miet- als auch verwahrungsrechtliche Elemente (OGH 25.5.2016, 9 Ob 47/15z). Der Einsteller ist somit in einem besonderen Rechtsverhältnis zum Einstellbetrieb zu sehen. Er betritt den Reitstall, da er einen Vertrag abgeschlossen hat, mit dem er einerseits eine Box/einen Platz im Offenstall mietet, sein Pferd in Verwahrung gibt und dafür bezahlt, dass dieses gefüttert/versorgt wird. Der Einsteller betritt den Einstellbetrieb somit, da er sein Eigentum, sein Tier versorgen möchte. Dazu zählt, wie wir wissen, die regelmäßige Bewegung des Pferdes. Hauptzweck des Betretens des Reitstalles durch den Einsteller ist daher aus meiner Sicht keinesfalls die Sportausübung, worauf jedoch die 2G-Regel in § 7 abstellt („zum Zweck der Ausübung von Sport“ (§ 7 Abs 1)).

Hinterfragen Sie die Empfehlungen, die Ihnen vorliegen. Gibt es eine rechtliche Begründung, die Sie in diesen Empfindungen finden, weshalb der Einsteller einen 2G‑Nachweis erbringen sollte oder – infolgedessen – ungeimpfte Personen nicht zu ihren Pferden dürfen? Aus meiner Sicht sind derartige Regelungen aus der 3. COVID‑19‑Maßnahmenverordnung nicht ableitbar. Wird einem Ungeimpften der Zutritt zu seinem Pferd verwehrt, stellt das aus meiner Sicht eine Verletzung des privatrechtlichen Einstellvertrages zwischen dem Reitstall und dem Einsteller dar. Eine der Hauptpflichten – Zugang zum eigenen Pferd – wird dadurch verwehrt, es gibt keine sachliche Rechtfertigung dafür.

Achtung: Wer rechtswidrig einen Vertrag bricht, wird schadenersatzpflichtig, zB wenn das Pferd darunter leidet (Bewegungsmangel, schlechtere Versorgung, dadurch hervorgerufene Tierarztkosten etc) oder wenn der Vertragspartner finanzielle Aufwendungen hat (Bezahlung eines Trainers, der das Pferd anstelle des Ungeimpften bewegt). Darüber hinaus steht das Entgelt nicht mehr zur Gänze zu; die Einstellgebühr beinhaltet auch die Anlagennutzung; wird das verwehrt, hat der Einsteller Anspruch auf Reduktion der Einstellgebühr.

Nochmals sei darauf hingewiesen, § 7 regelt das Betreten von Sportstätten, dh von Kunden, die Sportstätten betreten um diese zur Ausübung von Sport zu nutzen. Genauso wie § 4 das Betreten von Betriebstätten regelt, für Kunden, die zB einkaufen gehen. Ähnliche Regelungen kennen wir bereits aus den Verordnungen der letzten eineinhalb Jahre. Auch im ersten Lockdown wurde eine Missinterpretation von einigen Stellen und davon abgeleitet von vielen Einstellbetrieben vorgenommen und Einsteller nicht zu ihren Pferden vorgelassen. Ich finde es traurig, dass sich trotz dieser Diskussionen und der Tatsache, dass sich die damalige Interpretation nachträglich als unrichtig herausgestellt hat, eine aus meiner Sicht gleich gelagerte Fehlinterpretation zu Lasten vieler Einsteller und vor allem deren Pferde wiederholen muss.

Ich wünsche Ihnen alles Gute und dass Sie die Möglichkeit haben, Ihr Pferd zu besuchen, zu versorgen und auch zu reiten, ohne auf Ihr Recht, dies tun zu dürfen – sowohl aus privatrechtlicher Sicht (Einstellvertrag) als auch aus grundrechtlicher Sicht (Schutz des Eigentums) wie auch aus tierschutzrechtlicher Sicht (Schutz des Lebens und der Gesundheit des Pferdes) – verweisen zu müssen.

Update vom 7.11.2021

Erneut ein Wochenende, erneut ein Sonntagabend. Die neuen Regeln liegen also wieder mal, wie wir es gewohnt sind, wenige Stunden vor deren Inkrafttreten vor. Es handelt sich hierbei um die 2. Novelle zur 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung. Am 2.11.2021 wurde auch noch die 1. Novelle veröffentlicht. Beide Novellen treten am 8.11.2021 (jedenfalls was die relevanten Bestimmungen betrifft) in Kraft.

Was ändert sich und was ist für die Pferdewelt interessant:

  • Nach wie vor wird zwischen den bekannten 3G unterschieden (§ 1 Abs 2). Die Wohnzimmertests sind abgeschafft, Antigentests gelten noch, wenn sie von einer befugten Stelle abgenommen werden und maximal 24 Stunden alt sind (§ 1 Abs 2 Z 4). Die Geltung der Impfung ist auf 270 Tage (bisher 360 Tage) verringert, ein Nachweis über neutralisierende Antikörper gilt nicht mehr als 3G Nachweis.
  • Der schulische Corona-Testpass (Ninja-Pass) gilt nur noch für Personen, die schulpflichtig sind und zwar in der Woche, in der die Testintervalle eingehalten wurden, auch am Freitag, Samstag und Sonntag dieser Woche (§ 1 Abs 3).
  • Kundenbereiche dürfen nur noch mit Maske betreten werden; als Maske gilt schon wie in den letzten Wochen nur noch die FFP2-Maske (§ 4 Abs 1 iVm § 1 Abs 1).
  • Bei der Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen gilt nunmehr 2G (§ 4 Abs 2).
  • Kunden von nicht-öffentlichen Sportstätten müssen nunmehr einen 2G-Nachweis vorweisen; das bedeutet, dass Reitschüler Reitunterricht nur noch mit 2G-Nachweis bzw schulpflichtige Personen natürlich mit dem Ninja-Pass erhalten dürfen (§ 7 Abs 2).
  • Im Spitzensport bleibt die Möglichkeit des 3G-Nachweises (§ 7 Abs 4).
  • Weiterhin gilt, wo ein Nachweis verlangt wird, ist dieser für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten (§ 1 Abs 5).
  • Die Regelungen über den COVID-19-Beauftragten und dass COVID-19-Präventionskonzept in Sportstätten bleibt unverändert (§ 7).
  • Die Regelungen am Ort der beruflichen Tätigkeit bleiben für die Zwecke der Pferdewelt unverändert (§ 9). Das bedeutet, dass nach wie vor 3G am Arbeitsplatz gilt (§ 9 Abs 1) und auch der Antigentests, wie bereits dargestellt, zumindest derzeit (noch) ausreichend ist (§ 1 Abs 2 Z 4).
  • Zusammenkünfte mit mehr als 25 Teilnehmern bedürfen nunmehr eines 2G-Nachweises (§ 12). Bereits ab 50 Personen sind Zusammenkünfte bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (§ 12 Abs 2), bei Zusammenkünften mit mehr als 250 Teilnehmern ist eine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde notwendig, wobei bei solchen Veranstaltungen bei zugewiesenen Sitzplätzen 3G gilt, sonst 2G.
  • Die Regelungen über die Erhebung von Kontaktdaten bleibt unverändert (§ 17).
  • Die Verordnung hält fest, dass 2G nicht für jene Personen gilt, die ohne Gefahr nicht geimpft werden können (§ 19 Abs 11). Die Verordnung spricht davon, dass eine Impfung diesfalls nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit erfolgen kann und in solchen Fällen ein PCR Test vorzuweisen ist. Diese Ausnahme ist durch eine Arztbestätigung nachzuweisen (§ 20 Abs 2).
  • Die Verordnung tritt mit Ablauf des 12.12.2021 außer Kraft, die Bestimmungen über Zusammenkünfte bereits mit 5.12.2021.

Für Reitställe/Reitschulen bedeutet das im Ergebnis:

  • Reitstallbetreiber und Mitarbeiter unterliegen weiterhin der 3G Regel.
  • Für Kunden (Reitschüler) gilt die 2G Regel.
  • Einsteller unterliegen keiner 2G Regel, da sie keine Sportstätte betreten sondern im Rahmen des Einstellvertrages zu ihrem Pferd kommen und dieses bewegen.
  • Im Kundenbereich in geschlossenen Räumen ist nun von allen eine FFP2-Maske zu tragen.
  • Die übrigen Bestimmungen (Beauftragter, Präventionskonzept, Kontaktdatenerhebung,…) bleiben unverändert aufrecht.

Ich wünsche Ihnen trotz dieser Vorschriften einen schönen Herbst!

Update vom 26.10.

Die 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung liegt nun also vor und bringt ab 1.11.2021 wieder neue Regeln, mit denen wir uns auseinandersetzen müssen, allerdings ändert sich für die Pferdewelt, außer 3G am Arbeitsplatz, nicht viel.

Die Regeln wie gewohnt hier im Überblick:

  • Die Verordnung unterscheidet nun nach dem mittlerweile geläufigen Sprachgebrauch in 1G, 2G, 2,5G und 3G (§ 1 Abs 2); die Regelungen bleiben jedoch gleich und darf man ja mittlerweile als bekannt voraussetzen.
  • Die Corona-Tests an den Schulen gelten auch an den Wochenenden (§ 1 Abs 3).
  • Wo ein Nachweis verlangt ist, muss dieser jeweils „für die Dauer des Aufenthalts bereitgehalten werden“ (§ 1 Abs 4).
  • In Kundenbereichen, zB Reitschulen, müssen Kunden entweder einen 3G Nachweis haben oder in geschlossenen Räumen eine Maske (FFP2 Maske) tragen ((§ 4 Abs 2).
  • Körpernahe Dienstleister müssen sich wie gewohnt einen 3G Nachweis von ihren Kunden vorweisen lassen (§ 4 Abs 3).
  • Betreiber von Sportstätten, zB Reitschulen, müssen sich ebenfalls einen 3G Nachweis vorweisen lassen (§ 7 Abs 2). Wie gewohnt zählen Einsteller, die keine Kunden einer Sportstätte sind sondern einen Einstellvertrag mit miet- und verwahrungsrechtlichen Elementen abgeschlossen haben, nicht zu Kunden einer Sportstätte.
  • Jeder Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept umzusetzen (§ 7 Abs 3).
  • Zur neuen 3G-Regel am Arbeitsplatz:
    • Arbeitnehmer als auch der Inhaber der Arbeitsstätte, zB Reitstall, Reitschule, dürfen Arbeitsorte, wo ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann, nur betreten, wenn sie über einen 3G Nachweis verfügen (§ 9 Abs 1).
    • Dazu zählen nicht maximal 2 physische Kontakte (mit Mitarbeitern, Kollegen oder Kunden) pro Tag im Freien und jeweils nicht länger als 15 Minuten (§ 9 Abs 1).
    • Die rechtliche Begründung beschreibt physische Kontakte wie folgt: „wenn am Arbeitsort ein unmittelbarer Kundenkontakt besteht oder ein Kontakt zu anderen Mitarbeitern nicht ausgeschlossen werden kann.“ (Rechtliche Begründung, Seite 5). Ich erlaube mir die Anmerkung, dass dies bemerkenswert ist, ist doch der Wortsinn von „physischer Kontakt“ laut zB www.enzyklo.de „Körperkontakt, dh die direkte Berührung zweier Körper.“ 
    • Die rechtliche Begründung führt auch aus: „Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist anhand einer Durchschnittsbetrachtung abstrakt und nicht jeweils am konkreten Tag der Arbeitsverrichtung zu beurteilen“. (Rechtliche Begründung, Seite 5). Auch das erachte ich im Lichte der Anforderungen an eine Gesetzgebung, die für den Rechtsanwender (Staatsbürger) klar sein muss, als bemerkenswert.
  • Zusammenkünfte ab 25 Personen erfordern, dass alle Teilnehmer einen 3G Nachweis vorweisen; ab 100 Teilnehmern ist eine Anzeige an die BH Pflicht, ab 500 Personen ist wieder eine Bewilligung der BH erforderlich (§ 12 Abs 1 bis 3).
  • Die Erhebung von Kontaktdaten für Reitställe und Reitschulen (nicht öffentliche Sportstätten) besteht für Personen, die länger als 15 Minuten am Areal aufhältig sind (§ 17).

Für Reitställe / Reitschulen bedeutet das im Ergebnis:

  • Reitstallbetreiber und Mitarbeiter unterliegen der 3G Regel, dadurch entfällt aber auch die Maskenpflicht.
  • Das gilt auch für Kunden (Reitschüler).
  • Einsteller unterliegen nicht der 3G Regel, mangels Betreten einer Sportstätte.
  • Maske haben Kunden im Reitschulbereich in Innenräumen zu tragen, wenn sie keinen 3G Nachweis haben – also wohl nur beim Vereinbaren von Reitstunden, denn sonst (Betreten einer Sportstätte) müssen sie ja ohnehin 3G Nachweise haben.

Update vom 22.9.

Seit 15.9.2021 ist sie in Kraft, die 22. COVID‑19‑Maßnahmenverordnung. Es gibt also wieder neue Regelungen, die zu Verunsicherungen in Reitställen führen. Hier das Wesentlichste kurz zusammengefasst:

  • Als Maske im Sinne der Verordnung gilt derzeit wieder nur die FFP2‑Maske (§ 1 Abs 1); im Folgenden ist daher das Wort Maske als FFP2‑Maske zu verstehen.
  • In Kundenbereichen (§ 4) – wir erinnern uns, Kundenbereiche sind zB jene von Reitschulen für ihre Reitschüler, nicht aber der Einstellbetrieb für seine Einsteller (!) – muss in geschlossenen Räumen eine Maske getragen werden, wenn der Kunde keinen 3G-Nachweis hat, wird 3G eingehalten, gibt es keine Maskenpflicht. Das betrifft Reitschüler im Stüberl, nicht jedoch den Einsteller, der, wie wir wissen, kein Kunde einer Betriebsstätte, sondern ein Einstellverhältnis hat, das miet- und verfahrensrechtliche Elemente aufweist.
  • Regelungen für Sportstätten (§ 7):
    • Ein Einstellbetrieb ist für einen Einsteller keine Sportstätte; für einen Reitschüler ist es die Reitschule schon. Für Reitschulen (als Sportstätten) gilt daher, dass tatsächlich ein 3G-Nachweis vorliegen muss.
    • 7 Abs 2 spricht davon, dass Kunden von Betreibern von Sportstätten nur eingelassen werden dürfen, wenn sie einen derartigen Nachweis vorweisen. Zudem hat der Kunde den Nachweis für die Dauer des Aufenthaltes bereitzuhalten. Aus meiner Sicht besteht keine Prüfpflicht des Betreibers, das ist Aufgabe der Polizei oder der Gesundheitsbehörden. Zudem sei auf § 19 Abs 7 hingewiesen, wonach bei nicht-öffentlichen Sportstätten ohne Personal der 3G‑Nachweis von Kunden lediglich bereitzuhalten ist. Aus meiner Sicht besteht keine aktive Kontrollpflicht der Reitschule/des Dienstleisters, sondern lediglich eine Hinweispflicht. Eine Pflicht des Kunden zum „Vorweisen“ ergibt sich allerdings aus § 7 Abs 2.
  • Während der Sportausübung gibt es keine Maskenpflicht (§ 19 Abs 3 Z 6).
  • Kontaktdatenerhebung ist auch in nicht-öffentlichen Sportstätten notwendig (dh für Reitschulen), hinsichtlich Personen, die sich länger als 15 Minuten in der Reitschule aufhalten (§ 17 Abs 1). Achtung: Keine Kontaktdatenerhebung notwendig, wenn der Aufenthalt überwiegend im Freien stattfindet (§ 17 Abs 7)! Die Kontaktdatenerhebung gilt nur für Kunden, damit auch nicht für Einsteller (da Vertragsverhältnis mit miet- und verwahrungsrechtlichen Elementen).

An dieser Stelle darf ich auch wieder auf meine Unterseite verweisen, wo Sie Tipps im Umgang mit Behörden und Polizei finden: https://www.ra-ollinger.at/aktuelles/empfehlungen-polizei-bezirkshauptmannschaft-pferd-corona-anwalt/

Ich wünsche Ihnen alles Gute, bleiben Sie gesund – aber auch wachsam!

Update vom 30.6.

Mit morgen, 1.7.2021, tritt die 2. COVID-19-Öffnungsverordnung in Kraft. Einige Erleichterungen kommen auf uns zu, das betrifft insbesondere auch den Sportstättenbereich. Die Regelungen werden damit übersichtlicher und wieder einfacher.

Allgemeines ab 1.7.2021:

  • Die FFP2-Maskenpflicht fällt, es reicht wieder die normale „Maske“, dh ein Mund- und Nasen-Schutz (§ 1 Abs 1).
  • Die Nachweise bleiben in der bekannten Form im Wesentlichen bestehen (§ 1 Abs 2).
  • Eine Maske ist nur noch beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen notwendig (§ 2).
  • Für Sportstätten ist ein Nachweis nach wie vor vorzuweisen (§ 7 Abs 2). Bei nicht öffentlichen Sportstätten ist ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen (§ 7 Abs 3).
  • Bei Kontakt mit Schülern in geschlossenen Räumen ist eine Maske zu tragen; diese Verpflichtung entfällt, wenn ein Nachweis erbracht werden kann (§ 9).
  • Zusammenkünfte sind nun auch wieder mit wenigen Einschränkungen durchführbar; bei mehr als 100 Teilnehmern hat eine Woche davor eine Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen, bei mehr als 500 Teilnehmern ist eine Bewilligung erforderlich. Bei Zusammenkünften von mehr als 100 Personen benötigt es einen COVID-19-Beauftragten und ein COVID-19-Präventionskonzept (§ 12).
  • Betreute Ferienlager:
    • Es dürfen mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden, sofern räumliche/bauliche/zeitliche Trennung und eine Durchmischung ausgeschlossen und damit das Infektionsrisiko minimiert wird (§ 13 iVM § 12 Abs 4).
    • Zudem gelten die §§ 4-8 (Regelung für Kundenbereiche, Gastgewerbe, Beherbergungsbetriebe, Sportstätten) nicht, sofern es sich um eine geschlossene Gruppe handelt und der Ort der Zusammenkunft ausschließlich von Personen dieser Gruppe und von Personen, die zur Durchführung der Zusammenkunft erforderlich sind, betreten wird oder eine Durchmischung dieser Gruppe mit anderen Personen auf sonstige Weise (räumlich/baulich) ausgeschlossen wird (§ 13 iVm § 12 Abs 7).
  • Zusammenkünfte im Spitzensport:
    • Diesbezüglich ist nach wie vor ein COVID-19-Beauftragter und ein COVID-19-Präventionskonzept notwendig (§ 14).
    • Erhebung von Kontaktdaten: Nach wie vor im Rahmen einer nicht öffentlichen Sportstätte notwendig (§ 17).
    • Diese Regelungen gelten ab 1.7.2021 bis derzeit 31.8.2021 (§ 23).

Zusammengefasst bedeutet das für die Pferdewelt:

  • Mund-Nasen-Schutz-Pflicht bei Kundenbereichen im Inneren (zB bei Reitschulen).
  • Nach wie vor Nachweispflicht in Sportstätten.
  • Nach wie vor Kontaktdatenerhebungspflicht bei Sportstätten.
  • Ferienlager können durchgeführt werden (Anzeige- bzw Bewilligungspflicht ab 100 bzw 500 Personen; bei mehr als 100 Personen COVID-19-Beauftragter und COVID-19-Präventionskonzept); mehrere Zusammenkünfte dürfen gleichzeitig stattfinden. Handelt es sich um eine geschlossene Gruppe und eine Durchmischung ist ausgeschlossen, entfallen die Regelungen für Kundenbereiche, Gastgewerbe, Beherbergungsbetriebe und Sportstätten.

Regelungen ab 22.7.2021 (die erste 1. Novelle regelt dies bereits):

  • Ein Mund- und Nasen-Schutz ist ab 22.7.2021 nur noch eingeschränkt notwendig (Apotheken, Lebensmitteleinzelhandel, Banken, Postgeschäfte).
  • Nachweise haben dann noch bei körpernahen Dienstleistungen und beim Gastgewerbe zu erfolgen.
  • Die übrigen Regelungen bleiben aufrecht, damit zB auch die Nachweispflicht bei Sportstätten!

 

Update vom 8.6.

Der nächste Öffnungsschritt am 10.6.2021 (3. und 4. Novelle) bringt wieder ein paar Erleichterungen und Änderungen. Diese und die Bedeutung für die Pferdewelt wie gewohnt nachstehend und in Kürze:

  • Der Mindestabstand wird generell auf 1m reduziert und es gilt wieder die 10 m²/Kunde-Regelung.
  • Sportstätten dürfen wieder von 5:00 Uhr bis 24:00 Uhr betreten werden (§ 8 Abs 3).
  • Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske bzw eines Mund-Nasen-Schutzes (letzteres für Getestete, Geimpfte bzw Genesene) gilt nur noch in geschlossenen Räumen (§ 10 Abs 2 Z 2 sowie Abs 4 Z 4).
  • Für Zusammenkünfte gilt in geschlossenen Räumen nun eine Höchstteilnehmerzahl von 8, im Freien von 16 Personen zuzüglich minderjähriger Kinder (§ 13 Abs 1).
  • Hinsichtlich der anzeigepflichtigen/bewilligungspflichtigen Zusammenkünfte gibt es wenige neue Regelungen (zB ist nun die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken im Freien bei Zusammenkünften mit bis zu 50 Teilnehmern zulässig – § 13 Abs 2 Z 3). Die Maskenpflicht im Freien entfällt ebenfalls (§ 13 Abs 6).
  • Hinsichtlich Ferienlager gilt nunmehr eine maximale Teilnehmerzahl von 50 statt wie bisher 20 (§ 14 Abs 1). Die Anzahl der Betreuungspersonen ist nicht mehr begrenzt; diese müssen auch nur dann alle sieben Tage einen Nachweis (getestet, geimpft, genießen) erbringen, wenn sie ihre Tätigkeit in geschlossenen Räumen erbringen (§ 14 Abs 4).
  • Alle übrigen Bestimmungen bleiben aufrecht wie in den Updates vom 11. Mai sowie 12. Mai dargestellt.

Update vom 12.5.

Auf Grund der vielen Anfragen zum Einstellbetrieb, hier noch eine Aktualisierung zur Klarstellung (wie immer, meine Interpretation!):

  • Der Einstellvertrag ist, wie wir wissen, ein Vertrag mit miet- und verwahrungsrechtlichen Elementen. Aus meiner Sicht ist die Situation der Einsteller daher von Anfang an anders zu beurteilen als jene der Reitschüler. Aus deren Sicht betreten sie auch per se keine Sportstätte und auch keine Betriebsstätte, sondern eben einen gemieteten Bereich bzw einen Bereich, an dem sie ein Nutzungsrecht für ihr Pferd und sich selbst haben (egal, ob der Einstellbetrieb als Landwirtschaft oder Gewerbe gilt). Für Einsteller ist aus meiner Sicht daher keine Masken-, Test- oder sonstige Nachweispflicht (3G) einzuhalten.
  • Ergebnis: Der Reitschüler muss am Putzplatz eine Maske tragen, der Einsteller meines Erachtens nicht. Kann man anders auslegen, wenn man von rein sportlicher Betätigung des Einstellers und nicht von Bewegung seines Pferdes ausgeht bzw im Einzelfall so argumentiert (es sich beim Einsteller daher um einen Kunden einer Sportstätte handelt).
  • Testpflicht besteht nur an einer Sportstätte, wenn eine „länger andauernde Interaktion“ (§ 8 Abs 4) mit anderen Personen besteht. Hier meine Interpretation dazu:
    • Voltigieren in der Gruppe: wohl Testpflicht
    • Gruppenunterricht Reiten: mangels Interaktion der Schüler untereinander wohl nicht
    • Reitpädagogik / Reitkindergarten: wohl nicht, da Kinder zu jung
  • ACHTUNG: keine Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr bzw Kinder, die eine Primarschule besuchen (§ 19 Abs 8).
  • Besteht eine Nachweispflicht, muss der Schüler diesen vorweisen und der Betreiber der Sportstätte darf diese nur „einlassen“, wenn ein solcher vorliegt; der Schüler muss den Nachweis „für die Dauer des Aufenthalts bereithalten“ (§ 8 Abs 4). Die Nachweispflicht besteht bei jedem Betreten mit den derzeit möglichen Tests, Impfnachweis etc (siehe dazu ausführlich unten).

Update vom 11.5.

Die COVID-19-Öffnungsverordnung ist nun also seit heute veröffentlicht und wird ab 19.5.2021 unser Leben bestimmen. Sie tritt mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft.

Die wesentlichsten Bestimmungen im Allgemeinen:

  • Generell ist, wie bekannt, eine FFP2-Maske zu tragen.
  • Neu ist nun die Bezeichnung „Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr“ (§ 1 Abs 2). Darunter wird folgendes verstanden:
  • negatives Ergebnis eines Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und maximal 24 Stunden alt ist
  • Antigentest einer befugten Stelle, maximal 48 Stunden alt
  • PCR-Test einer befugten Stelle, maximal 72 Stunden alt
  • ärztliche Bestätigung über eine überstandene Infektion der letzten 6 Monate
  • Nachweis über eine Impfung (Erstimpfung ab dem 22. Tag bzw Vollimpfung nicht länger als 9 Monate)
  • Kann ein solcher Nachweis nicht vorgelegt werden, darf ein Antigentest zur Eigenanwendung unter Aufsicht des Betreibers einer Betriebsstätte bzw auch einer nicht öffentlichen Sportstätte angefertigt werden; das negative Testergebnis ist für die Dauer des Aufenthaltes bereitzuhalten (§ 1 Abs 2).
  • öffentliche Orte im Freien: 2 m Abstand
  • öffentliche Orte in geschlossenen Räumen: 2 m Abstand, FFP2-Maske
  • Kundenbereich: wie bisher 2m Abstand, Maske in geschlossenen Räumen und 20 m² pro Kunde ( 5 Abs 1)
  • Dienstleistungen dürfen nur gegenüber so vielen Personen erbracht werden, als zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind (5 Abs 4); hierzu gibt es keine näheren Erläuterungen.
  • Dienstleistungen dürfen zwischen 5:00 und 22:00Uhr angeboten werden ( 5 Abs 7).

Nun zur Sportstättenregelung (§ 8):

  • in geschlossenen Räumen gilt bei der Sportausübung die 20 m² pro Kunde-Regelung
  • Sportstätten dürfen von 5:00 bis 22:00Uhr von Kunden betreten werden.
  • Kommt es „voraussichtlich zu einer länger andauernden Interaktion mit anderen Personen“ (§ 8 Abs 4), dürfen Kunden nur eingelassen werden, wenn ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorgewiesen wird; diesen Nachweis hat der Kunde während der Dauer des Aufenthaltes bereitzuhalten.
  • Der Betreiber einer nicht-öffentlichen Sportstätte muss einen COVID-19-Beauftragten bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept ausarbeiten (8 Abs 5).
  • Der Kunde muss, wenn er nicht Sport ausübt, eine Maske tragen, 2 m Abstandsregelung.
  • der Mindestabstand kann unterschritten werden:
  • bei Körperkontakt-Sportarten
  • bei kurzfristigen sportarttypischen Unterschreitungen eines Mindestabstands
  • bei erforderlichen Sicherungs- und Hilfeleistungen (zB für Anfänger)
  • Besser haben es die Spitzensportler (8 Abs 7): Es wird ein COVID‑19‑Präventionskonzept benötigt; alle 7 Tage muss ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorgelegt werden, allerdings besteht die Möglichkeit im Falle eines positiven Testergebnisses dennoch die Sportstätte zu betreten, wenn mindestens 48 Stunden nach abgelaufener Infektion Symptomfreiheit vorliegt und der CT-Wert über 30 ist und davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
  • Das COVID-19-Präventionskonzept, dass Betreiber von nicht-öffentlichen Sportstätten zu führen haben, wird in § 8 Abs 8 genauer
  • Beim Betreten von Arbeitsorten haben Arbeitnehmer einen 2 m Abstand einzuhalten und einen Mund- und Nasenschutz zu tragen, sofern nicht anderweitig das Infektionsrisiko gesenkt werden kann; Lehrer, die in unmittelbarem Kontakt mit Schülern stehen, müssen einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen (Tests gelten 7 Tage, dann sind sie zu erneuern); kommt der Arbeitnehmer dem nicht nach, hat er bei Kundenkontakt eine FFP2-Maske zu tragen.

Geregelt werden in § 13 „Zusammenkünfte“, ohne dass diese definiert werden, wohl die bisherige „Veranstaltung“, die Regelungen dazu:

  • zwischen 22:00 und 5:00Uhr dürfen höchstens 4 Personen mit 6 minderjährigen Kindern zusammenkommen
  • zwischen 5:00 und 22:00Uhr höchstens 4 Personen zuzüglich 6 Minderjähriger oder im Freien höchstens 10 Personen zuzüglich höchstens 10 Minderjähriger
  • Zusammenkünfte mit bis zu 50 Teilnehmern müssen eine Woche vorher bei der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt werden (genaue Regelungen in 13 Abs 3); diesfalls ist die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken unzulässig
  • andere Regelungen gibt es im Freien (13 Abs 4)

Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit/betreute Ferienlager:

  • Dazu gibt es Regelungen in 14, wonach bis zu 20 Teilnehmer zuzüglich 4 Betreuungspersonen zusammenkommen dürfen; mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig dürfen stattfinden.
  • Der Mindestabstand und das Tragen einer Maske kann entfallen, wenn ein COVID-19-Präventionskonzept ausgearbeitet wird.
  • Ein COVID-19-Beauftragter muss bestellt werden.
  • Die Teilnehmer müssen einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen; Betreuungspersonen alle 7 Tage einen Nachweis vorweisen oder bei Kontakten eine Maske tragen.

Was bedeutet das nun konkret für die Pferdewelt:

  • Reitschulunterricht darf wieder unbeschränkt stattfinden, wobei Dienstleistungen „nur gegenüber so vielen Personen erbracht werden (dürfen), als zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind“ (5 Abs 4). Ich meine, dass man somit Gruppenunterricht durchführen kann. Die einige Wochen lang geltende Regelung zum Gruppenunterricht der unter 18-Jährigen ist entfallen, die Sportstättenregelung (§ 8) ermöglicht nun aber wieder die Sportausübung, sowohl im Außen- als auch im Innenbereich.
  • Die Regelungen für Reitschulen konkret:
    • Kundenkontakt von 5:00 bis 22:00 Uhr
    • kommt es zu einer „länger andauernden Interaktion“: Kunde muss einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr erbringen für die Dauer des Aufenthalts bereithalten
    • nicht-öffentliche Sportstätte (Reitschulen): COVID-19-Beauftragten bestellen und COVID-19-Präventionskonzept ausarbeiten
    • keine Maske bei der Sportausübung, sonst schon
    • Mindestabstand von 2m kann unterschritten werden bei Kontaktsportarten, sportarttypischer Unterschreitungen des Mindestabstandes, Sicherungs- und Hilfeleistungen
  • Voltigieren: Gruppenvoltigieren ist aus meiner Sicht nunmehr zulässig, da Kontaktsportarten zulässig sind
  • Anfängerunterricht: zulässig, da Sicherungs- und Hilfeleistungen und kurzfristige sportarttypische Unterschreitungen des Mindestabstandes zulässig sind
  • Gruppen-Reitunterricht: ebenfalls zulässig
  • keine Maskentragung bei der Sportausübung
  • Reitlehrer: muss einen Mund-Nasen-Schutz tragen und einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen bzw alle 7 Tage testen, andernfalls FFP2-Maske
  • Jugendarbeit/Ferienlager: 20 Teilnehmer zuzüglich 4 Betreuungspersonen mit COVID-19-Präventionskonzept freiwillig (diesfalls kann Mindestabstand und Masken tragen entfallen), verpflichtend allerdings COVID-19-Beauftragter und Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr durch Teilnehmer und Betreuungspersonen (letztere müssen diesen Nachweis alle 7 Tage erbringen oder aber eine Maske tragen). Nachdem das Gastgewerbe nun ebenfalls öffnen darf (6) ist wohl davon auszugehen, dass die Ausschank von Getränken und Speisen auch beim Ferienlager nach den Grundsätzen der Regelungen über das Ferienlager (bzw allenfalls entsprechend § 6) zulässig ist.

Fazit: Öffnung ja, aber mit vielen Vorschriften, die wiederum in vielen Details anders ausgestaltet sind, als wir sie bisher kannten. Die Parameter (Abstand, Maske, Präventionskonzept, Beauftragter, Tests – wenn auch ausgeweitet mit verschiedenen Nachweismöglichkeiten und nunmehr benannt als „Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr“) sind die bekannten geblieben.

Kommen Sie, trotz der doch manchmal verwirrenden Regelungen, gut durch die nächsten Wochen!

Update vom 2.5. 

Die Sonderbestimmungen für Niederösterreich und Wien gelten laut der aktuellen 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (idF der 10. Novelle BGBl II Nr. 181/2021) nur bis 2.5.2021. § 25, der diese Sonderbestimmungen vorsah, tritt damit erwartungsgemäß heute Abend außer Kraft.

Damit gelten nun in ganz Österreich, mit Ausnahme Vorarlberg, wieder die bisherigen Bestimmungen. Ich darf somit auf meine Updates vom 12. und 15.3.2021 verweisen.

Ab 19.5.2021 erwarten uns laut Medienberichten die nächsten Änderungen. Was das für die Pferdewelt genau bedeutet und wie sich die neuen Regelungen auf das Angebot von Reitschulen & Co auswirkt (wie gewohnt: Masken-/Test-/Abstands-/Maximalgruppengrößenpflicht) lest ihr gerne wieder auf meinem Blog, sobald die dazugehörigen Verordnungen da sind und ich etwas zu interpretieren habe.

Update vom 30.3.

Und wieder hat es die Politik spannend gemacht. Seit heute, 19:00 Uhr, ist die 6. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) abrufbar. Im Wesentlichen besteht die Verordnung aus dem neuen § 25, welcher die Sonderbestimmungen für die Länder Burgenland, Niederösterreich und Wien regelt.

  • 25 tritt mit 1.4.2021 in Kraft und (derzeit) hinsichtlich Burgenland und Niederösterreich mit Ablauf des 6.4., hinsichtlich Wien mit Ablauf des 10.4.2021, wieder außer Kraft.

Die wesentlichen Bestimmungen für Burgenland, Niederösterreich und Wien sind nachstehende:

  • Die Ausgangsregelung gilt von 0 bis 24 Uhr. Neu ist, dass dezidiert geregelt ist, dass das Aufsuchen von Sportstätten (§ 9) grundsätzlich zulässig ist (§ 25 Z 1).
  • Das bedeutet, dass das Betreten von Sportstätten in der gewohnten Ausprägung zulässig ist (dh es gelten die bekannten Regelungen für den Spitzensport und für den Breitensport; beim Breitensport dürfen weiterhin nur Sportstätten im Freien benutzt werden).
  • Untersagt ist das Betreten von Kundenbereichen von Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren, der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen und von Freizeit- und Kultureinrichtungen (wozu Sportstätten nicht zählen).
  • Eigene Regelungen für Sportstätten sieht die Sonderbestimmung in § 25 nicht vor.
  • Bezüglich des Betretens von Betriebsstätten gelten die Voraussetzungen nach § 5; darin sind wie gewohnt die bisher bekannten Regelungen enthalten (zB Abstandspflicht von 2 m, FFP2-Maskenpflicht, 20m² je Kunde).
  • Gemäß § 5 Abs 3 Z 2 gilt auch im Lockdown im Osten, dass Dienstleistungen zu Aus- und Fortbildungszwecken jeweils nur gegenüber einer Person oder Personen aus demselben Haushalt erbracht werden dürfen, woraus sich ableiten lässt, dass auch weiterhin Einzelunterricht (von Reitschulen im Freien, von Einstellern wie gewohnt überall) zulässig ist.
  • Nachdem die Ausgangsregelung in § 25 Abs 1 nicht enthält, dass der private Wohnbereich wegen § 14 (außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit) verlassen werden darf, ist davon auszugehen, dass diese in den östlichen Bundesländern nicht angeboten werden darf.
  • Nachdem die Ausgangsbeschränkung in § 25 Abs 1 auch nicht das Verlassen des privaten Wohnbereiches für Veranstaltungen (§ 13) erlaubt, ist der Gruppenunterricht im Sport für Minderjährige (§ 13 Abs 3 Z 9) unzulässig.

Zusammenfassend bedeutet das:

  • Im Osten ist während des Oster-Lockdowns nur Einzelunterricht zulässig.
  • Gruppenunterricht ist unzulässig.
  • Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit ist unzulässig.
  • Das Betreten von Sportstätten im Freien zur Sportausübung ist nach den bisherigen Bestimmungen erlaubt.
  • NÖ und das Burgenland sehen diese Regelungen von 1.4. bis 6.4. vor, Wien von 1.4. bis 10.4.

Update vom 15.3.

In diesem Update finden Sie Infos zur Maskenpflicht, zur Definition einer „Reithalle“ und zur „Jugendarbeit-Regelung“ (außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit). Vorweg erlaube ich mir eine – etwas längere – persönliche Anmerkung. §§ Angaben beziehen sich auf die 4. COVID-Schutzmaßnahmen-Verordnung idF 4. Novelle; die rechtliche Beurteilung auf jene zur 4. Novelle, die ab heute zur Verfügung steht.

Persönliche Anmerkung:

Rechtliche Begründung zur 4. Novelle der 4. COVID-19-SchuMaVIch bin ungern Spielverderber. Monatelang durfte ich mir anhören, dass ich mit meinem Blog nur Möglichkeiten für all jene finden möchte, die sich nicht an die Regeln halten wollen. Mit meinen nachstehenden Interpretationen werde ich mir wahrscheinlich das Gegenteil anhören dürfen.

Beides halte ich aus – denn weder das eine noch das andere sind der Grund, warum ich diesen Blog am 17.3.2020 ins Leben gerufen habe und ihn auch nach wie vor betreibe. Mir geht es darum, meinen Lesern die Grundlagen der Verordnungen näherzubringen und auf dieser Basis eigene Entscheidungen zu ermöglichen. Wenn Sie alternative Auslegungsvarianten lesen oder hören und diese für besser empfinden, dann sollten Sie sie heranziehen, es sollte Ihnen aber bewusst sein, dass Sie damit möglicherweise ein juristisches Risiko eingehen. Es gibt nun mal keine gerichtlichen Judikate, an denen wir uns orientieren können und alles was ich tue, ist selbstverständlich eine Interpretation – meine Interpretation; so wie ich es als Rechtsanwältin gelernt habe und täglich praktiziere. Allerdings macht es einen Unterschied, ob jemand ein Gesetz oder eine Verordnung interpretiert, der mit der Auslegung dieser Texte tagtäglich zu tun hat oder ob, wer auch immer, punktuelle Absätze aus einer Verordnung herausgreift, daraus das herausliest, was er vermeint, ohne die Verordnung im Gesamtkontext zu erfassen und deswegen umfassend interpretieren zu können. Interpretation von Gesetzen und Verordnungen folgt nun einmal gewissen Regeln. Die Wortinterpretation (das, was man aus den Worten zB aus einem Satz aus einem Absatz direkt ableiten kann) ist nicht immer der Weisheit letzter Schluss. Ergibt sich nämlich aus anderen Absätzen und aus der Zusammenschau eines Gesetzes, einer Verordnung oder auch der Intention des Gesetzgebers eine andere Lösung, wird die Wortinterpretation von anderen Interpretations-methoden abgelöst. Daher ist es verständlich, dass sich juristische Laien bei der Auslegung von Verordnungen schwer tun. Allein aus diesem Grund habe ich diesen Blog initiiert, um all jenen, die sich mit den Details auseinandersetzen wollen, die entsprechende Grundlage bieten zu können, um faktenbasiert selbst Entscheidungen treffen zu können, wie auch immer diese aussehen. Mir geht es um sachliche Beurteilung und Information über die sich daraus ergebenden Möglichkeiten, nicht darum, Ihnen zu sagen, was Sie aus meiner Sicht tun sollten. Das ist mein grundsätzlicher Zugang bei meinen Mandanten und auch hier.

Maskenpflicht beim Reitschulunterricht:

Egal was ich davon halte oder wie sinnvoll es ist, im Freien Maske zu tragen und ob die Verordnung als solche verfassung- oder gesetzmäßig ist, was wohl alles noch in der Zukunft geklärt werden wird, die Regelungen – rein aus juristischer Sicht – sind derzeit folgende:

  • Während der Ausübung von Sport ist keine Maske zu tragen, weder vom Schüler noch vom Lehrer (§ 17 Abs 3 Z 3; diese Bestimmung verweist auf § 6 Abs 2 und 4, siehe sogleich).
  • Wird kein Sport ausgeübt, ist zu hinterfragen, in welcher Funktion jemand vor Ort ist, als Kunde, Lehrer, Dienstleister:
    • Angestellter Reitlehrer:
      • Am Arbeitsort (§ 6 Abs 2) ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen, sofern nicht ein physischer Kontakt zu anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist. Es kann das Infektionsrisiko auch anderweitig minimiert werden. Darunter werden technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und Ähnliches verstanden (§ 6 Abs 2 Z 2; darüber habe ich bereits in meinem Blog informiert).
      • Lehrer, die in unmittelbarem Kontakt mit Schülern stehen – genauso wie andere Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt – haben sich gemäß § 6 Abs 4 Z 1 entweder testen zu lassen oder aber eine FFP 2-Maske zu tragen. In § 6 Abs 4 ist angeführt „zusätzlich zu Abs 2“; daraus folgt, dass Abs 2 gilt (Mund-Nasen-Schutz) und im Fall von Schülerkontakt eben mehr gilt (das was in Abs 4 steht).
    • Reitschulbetreiber: „Betreiber“ von Betriebsstätten haben sich gemäß § 5 Abs 1 Z 3 auch an die soeben dargestellten Vorschriften des § 6 Abs 2 bis 7 zu halten.
    • Dienstleister (selbstständiger Reitlehrer unterrichtet in der Reitschule): muss sich an die selben Regeln halten (ergibt sich aus § 5 Abs 3 iVm mit § 6 Abs 6);
    • Achtung: Diese Regelungen gelten auch für den Außenbereich; die Wortfolge „in geschlossenen Räumen“ ist aus § 6 Abs 2 Z 2 nach der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (Ende des dritten Lockdowns) herausgefallen. Wir erinnern uns an den Aufschrei in der Bauarbeiterbranche.
    • Kunde: Seine Pflichten ergeben sich aus § 5 Abs 1, ebenfalls Maskenpflicht.
  • Man kann natürlich darüber diskutieren, ob der Reitlehrer während des Unterrichts selbst auch Sport betreibt.
  • Die Neuregelung der Gruppenkurse (zehn Personen unter 18 mit zwei Betreuungspersonen) ist ab 15.3.2021 in § 13 Abs 3 Z 9 geregelt; er bezieht sich dezidiert auf sportliche Gruppenkurse. § 13 regelt die Veranstaltungen. § 6 regelt die Pflichten am Arbeitsort. Es mag Situationen geben, wo Betreuungspersonen weder als Lehrer noch als Dienstleister oder als Arbeitnehmer am Arbeitsort gelten, in diesen Situationen ist vielleicht gemäß § 13 Abs 7 argumentierbar, dass keine Maske getragen werden müsste. Ich wäre hier bei der juristischen Interpretation vorsichtig. Warum:
    • Siehe die vorstehenden Ausführungen zur Maskenpflicht am Arbeitsort und für Kunden; keine Maskenpflicht bei der Sportausübung.
    • Weiter unten in meinen Ausführungen zur Jugendarbeit sind Vorschriften und Erläuterungen zum Wegfall der Maskenpflicht unter gewissen Umständen vorgesehen. Davon findet sich weder etwas in § 13 Abs 3 Z 9 noch in der rechtlichen Begründung des Sozialministeriums zu dieser Bestimmung. Es ist daher davon auszugehen, dass die „üblichen“ Regeln für den Gruppenkurs anzuwenden sind.
    • Es spricht auch dafür, dass die Maske bei Gruppenkursen nicht einfach entfallen kann, da die Regelungen zur Jugendarbeit (§ 14, siehe unten) ganz eindeutig den Entfall der Maske nur ermöglicht, wenn der 2m-Abstand eingehalten werden kann und das Präventionskonzept dies entsprechend vorsieht (§ 14 Abs 3 „oder“ iVm § 14 Abs 5 Z 3).

außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit („Jugendarbeit“):

  • 14 der 4. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung sieht Regelungen zur „außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit“ vor. Man kann darunter natürlich auch Kinderkurse subsumieren. Ich würde davon ausgehen, dass wir diesen Paragraphen für den Reitunterricht nicht notwendigerweise heranziehen können, da wir dafür die gesondert dargestellten Gruppenregeln für den Sport haben. § 14 bezieht sich scheinbar eher auf „Betreuungsangebote“.

Für „Jugendarbeit“ gilt folgendes:

  • Eine Gruppe von bis zu zehn Personen, die unter 18 Jahre ist, zuzüglich zwei volljähriger Betreuungspersonen sind zulässig.
  • Mehrere Veranstaltungen gleichzeitig dürfen stattfinden, wenn durch organisatorische Maßnahmen (räumliche oder bauliche Trennung/zeitliche Staffelung) eine Durchmischung der Personen ausgeschlossen wird.
  • Hier kann der Mindestabstand von 2m ODER das Tragen einer FFP2-Maske sowie eines Mund-Nasen-Schutzes entfallen, wenn das im COVID-19-Präventionskonzept entsprechend vorgesehen ist (Achtung: Die Maske darf nur entfallen, wenn der 2m Abstand eingehalten werden kann und das Präventionskonzept dies entsprechend vorsieht (§ 14 Abs 3 „oder“ iVm § 14 Abs 5 Z 3). Hierzu die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung des Sozialministeriums:

„Im Bereich der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit besteht eine enorme Diversität im Hinblick auf die dargebotenen Betreuungsformen und Betreuungsangebote auch im Zusammenhang mit dem abzudeckenden Altersspektrum. Vor diesem Hintergrund würde die uneingeschränkte Anordnung einer Abstandspflicht und einer Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder eines MNS nicht zu sachgerechten Ergebnissen führen. Stattdessen bleibt es dem Veranstalter überlassen festzulegen, in welchen Bereichen – unter Zugrundelegung des Standes der Wissenschaft – eine dieser Pflichten gelten soll. Ein Verzicht auf Masken- und Abstandspflicht ist hingegen unzulässig. In Abs. 5 wird eine Ausnahme für jene Personen geschaffen, die insbesondere im Zusammenhang mit der Organisation dieser Veranstaltungen zur Durchführung erforderlich sind.

(Rechtliche Begründung, Seite 5)

Die Ausnahme in § 14 Abs 5 wurde für die außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit geschaffen. Man kann natürlich versuchen, sich als Reitschule, insbesondere als Verein mit entsprechenden Ambitionen (Voltigierverein als außerschulisches Betreuungsangebot?) sich als solches Angebot zu sehen, zu verstehen und dann mit einem entsprechenden Präventionskonzept die Anforderungen des § 14 erfüllen.

  • Ein solches Präventionskonzept ist zwingend aufzusetzen und hat folgende Punkte zu enthalten:
    • Schulung der Betreuungspersonen
    • spezifische Hygienemaßnahmen
    • organisatorische Vorgaben im Hinblick auf die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske, eines MNS oder die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstands von 2m.
    • Regelungen zum Verhalten bei Auftreten von COVID.
    • Eine Teilnahme in geschlossenen Räumen erfordert ein negatives Testergebnis (maximal 48 Stunden beim Antigen-Test, 72 Stunden bei einem molekularbiologischen Test)
    • Die Teilnahme der volljährigen Betreuungspersonen ist nur zulässig, wenn sich diese alle sieben Tage testen lassen. Andernfalls müssen diese eine FFP2-Maske tragen.
  • Regelungen zur Verpflegung oder Übernachtung, wie wir es aus den Regeln für Sommer 2020 kennen, sind in diesem Paragraphen nicht vorgesehen. Damit ist davon auszugehen, dass beides derzeit (noch) nicht zulässig ist.

Wann ist eine „Reithalle“ eine Sportstätte im Freien? (Ausführungen für den Reitunterricht; Einsteller dürfen immer in der Halle reiten, siehe frühere Updates)

Zu dieser Fragestellung siehe schon mein Update vom 1.11.2020 („Sport in der Halle“) und auch ergänzend 3.11.2020. Im Update vom 1.11.2020 findet sich folgendes:

„Wann ist eine Halle keine Halle? Nach den Bauordnungen sind im Regelfall Bauwerke jene, die mindestens zwei Wände aufweisen. Wenn eine Halle also nur zwei Wände hat, können wir wahrscheinlich von einer Sportstätte im Freien sprechen. Es macht aus meiner Sicht Sinn bzw lässt sich das juristisch wohl so argumentieren. Anhaltspunkte in der Verordnung gibt es dazu (erwartungsgemäß) natürlich keine.“

Was ich im November 2020 geschrieben habe, hat auch jetzt Gültigkeit: Aus der Verordnung lässt sich nicht ableiten, wann eine Sportstätte eine Sportstätte im Freien oder eben nicht im Freien ist. In solchen Fällen ziehen wir Juristen andere Bestimmungen zur hilfsweisen Auslegung heran, zB eben die Bauordnung. Eine Halle, die an drei Wänden offen ist, ist kein Bauwerk, damit keine Halle und damit juristisch gesehen wohl eine Sportstätte im Freien.

Alle Auslegungen dahingehend, dass Fenster oder Türen an einer Seite, die offenbleiben, reichen würden, sind aus Reitschulsicht und auch in Bezug auf den Luftaustausch (bauphysikalische Argumentation) selbstverständlich zu begrüßen; aus der Verordnung direkt ableitbar ist das allerdings nicht. Wer sich also für diese Auslegungsvariante entscheidet, sollte sich bewusst sein, dass er zu argumentieren haben wird – wie bei vielen anderen Punkten auch in der derzeitigen Situation und wie bei vielen Fragestellungen, worauf ich in meinem Blog auch immer hingewiesen habe und hinweise.

In dem Zusammenhang erlaube ich mir den Hinweis auf eine Entscheidung des OGH vom 16.4.1985, 2 Ob 11/85, wo dieser in einer pferderechtlichen Entscheidung ausführt: „Der Umstand, dass Elektrozäune in Vorarlberg auch bei der Verwahrung von Pferden zunehmend gebräuchlich sind und von der zuständigen Interessenvertretung grundsätzlich für hinreichend gehalten werden, besagt nicht, dass ein solcher Zaun die Schutzfunktion erfüllt, die ihm zur Sicherung Dritter vor der Tiergefahr zukommen soll.Es kam zu einer Verurteilung des Beklagten, obwohl die Interessenvertretung anderer Meinung war und diese ihren Mitgliedern mitgeteilt hat.

Auch hier gilt: Nehmen Sie die Informationen, die Sie haben, treffen Sie die für Sie sinnvolle Entscheidung und seien Sie sich der Konsequenzen einfach bewusst. Das ist aus meiner Sicht die Wahrnehmung unserer Eigenverantwortung, die uns ohnehin immer mehr abgesprochen wird.

Update vom 12.3.2021

Nun ist sie also da, die gesetzliche Grundlage, die am 15.3.2021 wieder alles etwas anders macht: die 4. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (VO 111/2021).

Nachstehend die Änderungen, die ab 15.3. gelten, wobei sich die Paragrafenangaben auf die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (hier die bis 15.3. geltende Fassung) in der Fassung der 4. Novelle beziehen. Meine übrigen Ausführungen aus meinen Blogs vom 5.2. sowie 19.2.2021 bleiben aufrecht, soweit nachstehend keine Änderungen angeführt sind. Das wichtigste für die Pferdewelt nun also hier:

  • Die Verordnung in der neuen Fassung soll von 15. März bis 11. April gelten.
  • Die bisherige Ausgangsregelung (§ 2), die nach wie vor von 20 Uhr bis 6 Uhr gilt, tritt mit Ablauf des 24.3. außer Kraft. Somit kein harter Lockdown mehr in der Nacht ab 25. März.
  • Betreten von Sportstätten: Diesbezüglich gibt es nur eine kleinere Änderung; der 2-Meter-Mindestabstand darf „kurzfristig unterschritten werden“ (§ 9 Abs 2 Z 2 5.Satz). Die übrigen Regelungen bleiben bestehen, dh weiterhin Reitschulbetrieb nur im Außenbereich zulässig.
  • Reitschulunterricht mit Gruppen im Freien: Allerdings nun aufatmen für die Reitschulen, die ihr Angebot im Freien anbieten können: Sport im Freien, bei dem es nicht zu Körperkontakt kommt, ist bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, möglich. Es dürfen maximal zehn Jugendliche (unter 18) zuzüglich 2 volljähriger Betreuungspersonen zusammenkommen (§ 13 Z 9). Bei solchen Zusammenkünften sind aber weitere Regeln einzuhalten:
  1. Auch hier darf der Mindestabstand von 2m kurzfristig unterschritten werden.
  2. Vereine und nicht öffentliche Sportstätten müssen ab sofort ein COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos ausarbeiten und umsetzen (§ 13 Abs 7). Dieses Präventionskonzept hat zu enthalten:
    *) Verhaltensregeln von Sportlern in hygienischer Hinsicht,
    *) Gesundheitsscheck vor der Sportausübung (genauere Definition davon ist derzeit nicht verfügbar; das Gesundheitsministerium veröffentlicht die rechtliche Beurteilung, wo wir vielleicht mehr Informationen finden, erst am 15. März auf seiner Homepage).
    *) Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material und
    *) Nachvollziehbarkeit von Kontakten
  3. Die volljährigen Betreuungspersonen müssen sich alle sieben Tage testen lassen oder eine FFP2-Maske tragen.
  4. Es dürfen mehrere derartige Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden, wenn die Höchstzahl (zehn Personen unter 18 Jahre) pro Zusammenkunft nicht überschritten wird und durch organisatorische Maßnahmen, etwa durch räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der Personen ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird (§ 13 Abs 7).
  5. Erhebung von Kontaktdaten (siehe sogleich) müssen vorgenommen werden, wenn Vereine die Zusammenkünfte durchführen.
  • Erhebung von Kontaktdaten im Sportbereich durch Betreiber nicht öffentlicher Sportstätten (diese generell) und durch Vereine (Vereine nur bei Zusammenkünften von bis zu 10 unter 18-jährigen); diesbezüglich ist folgendes geregelt (§ 21):
    1. Alle Personen sind zu erfassen, die sich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort (zB in der Reitschule) aufgehalten haben, dies zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung (es wird sich wohl als sinnvoll erweisen, die Eltern zu bitten, sich nur kurz im Reitschulbereich aufzuhalten, um die Arbeit mit dem eigenen Contact Tracing minimieren zu können).
    2. Zu erheben sind Vor- und Familiennamen sowie die Telefonnummer oder die E-Mail-Adresse (bei im selben Haushalt lebenden Personen reichen die Daten einer Person).
    3. Die Daten sind mit Datum und Uhrzeit des Betretens zu versehen.
    4. Auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde sind die Daten dieser zur Verfügung zu stellen.
    5. Es muss sichergestellt werden, dass geeignete Datensicherheitsmaßnahmen umgesetzt sind und Dritte die Daten nicht einsehen können. An dieser Stelle erlaube ich mir den kurzen Hinweis auf die Vorschriften der DSGVO, die diesbezüglich einzuhalten sein werden.
    6. Die Daten sind 28 Tage aufzubewahren und danach „unverzüglich“ zu löschen.

Sonderbestimmungen für Vorarlberg für den Sport (§ 24 Z 1):

  • Sportliche Zusammenkünfte im Freiluftbereich, bei denen es nicht zu Körperkontakt kommt, dürfen mit maximal 20 Personen unter 18 zuzüglich 3 volljähriger Betreuungspersonen stattfinden.
  • Sport darf in Vorarlberg ab 15.3. auch in geschlossenen Räumen ausgeübt werden, es dürfen maximal zehn Personen unter 18 Jahren zuzüglich 2 volljähriger Betreuungspersonen zusammenkommen. Die unter 18-Jährigen müssen hier jedoch Tests beibringen (Test zur Eigenanwendung maximal 24 Stunden alt, Antigen-Test maximal 48 Stunden alt, molekularbiologischer Test maximal 72 Stunden alt). Es gelten der 2m-Abstand, FFP2-Maskenpflicht, Pflicht zur Erhebung von Kontaktdaten, Präventionskonzept (wie oben dargestellt).

Die nachstehenden Tabellen zeigen die Rechtslage ab 15.3.2021 (4. COVID-Schutzmaßnahmenverordnung in der Fassung der 4. Novelle). Für den Innen- und Außenbereich von Sportstätten habe ich, auf Grund vieler Anfragen und – verständlichen – Unklarheiten auf Grund der mittlerweile doch recht komplizierten Ausgestaltung der Regelungen mich dazu entschlossen, eine tabellarische Aufarbeitung vorzunehmen. Diese kann selbstverständlich nicht vollständig sein. Sie wurde auch sorgfältig und mit bestem Wissen und Gewissen angefertigt. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen. Sie stehen hier auch zum Download für euch bereit.

Update vom 19.2.2021

Mit 18.2.2021 ist eine Bestimmung durch die erste Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung zur Maskenpflicht im Freien von Kundenbereichen in Kraft getreten. § 5 Abs 1 Z 2 der Verordnung (§ 5 ist, wir erinnern uns, die Regelung zu den Kundenbereichen) sieht nunmehr ergänzend zur bisherigen Regelung – nämlich FFP2-Maskenpflicht bei Kunden in Kundenbereichen – vor, dass die Maskenpflicht für Kunden dann nicht gilt, sofern sich der Kundenbereich der Betriebsstätte im Freien befindet und ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass bei Kundenbereichen im Freien (so auch bei Reitschulen) die Maskenpflicht für Kunden entfällt (für Betriebsinhaber und deren Mitarbeiter bleibt sie bestehen!). Wichtig ist, dass sonst kein physischer Kontakt zustande kommt. Da physischer Kontakt aber bei Dienstleistungen zB gegenüber Anfängern nicht ausgeschlossen ist (siehe mein letzter Blog) sind dort, wo der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, wie schon bisher, zusätzliche Schutzmaßnahmen (Maske, Desinfektion, Sonstiges) zu verwenden.

Spannend ist, wieder einmal, die rechtliche Begründung dazu: „Diese Ausnahme ist durchaus eng auszulegen, sollen damit doch lediglich Einrichtungen wie zB Tierparks erfasst werden, die sehr weitläufig angelegt sind.“ Nun, als gelernter Jurist weiß man, dass Wünsche in rechtlichen Begründungen nett sind, aber auch nicht mehr, wenn die gesetzliche Grundlage (Verordnung) das so nicht regelt. Die Verordnung spricht lediglich von „Kundenbereichen der Betriebsstätte im Freien“; davon, dass diese weitläufig angelegt sein sollen, eine gewisse Quadratmeteranzahl oÄ notwendig ist, wird nicht angeführt. Ergo: Die Bestimmung gilt für alle Kundenbereiche, so auch für die Kunden einer Reitschule.

Nicht vergessen: Der Mindestabstand von 2 m und 20 m² je Kunde gilt natürlich nach wie vor. Das sollte ja für Reitbetriebe im Regelfall nicht das Problem darstellen… und: beim Sport gilt keine Maskenpflicht.

Noch eine Anmerkung erlaube ich mir zu jüngsten Informationen, wonach die zwei Haushalte-Regelung mit vier Erwachsenen und maximal sechs Minderjährigen nun für 6 zusätzliche Minderjährige, egal aus wie vielen Haushalten, gelten würde. Diese – sicher von der Branche gewünschte – Regelung lässt sich aus der Verordnung leider nicht ableiten. Wir werden ja sehen, ob diese Auslegung in einer Novelle abgebildet werden wird. Derzeit gibt es dazu keine rechtliche Grundlage. In die eine wie in die andere Richtung gilt: Man sollte sich bewusst sein, was in der Verordnung steht. Auslegungen von Ministerien oder Verbänden sind rechtlich, insbesondere im Rahmen von Gerichtsverfahren, logischerweise nicht relevant.

Update vom 5.2.2021

Und täglich grüßt das Murmeltier: Wieder einmal haben wir gewartet, wieder einmal knapp vor Inkrafttreten steht uns der Entwurf zur Verfügung. Dieses Mal immerhin schon kurz vor dem Wochenende. Wovon reden wir? Von der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, die diverse Lockerungsschritte nach dem dritten Lockdown ab 8.2.2021 regelt. Vorerst gilt diese bis 17.2.2021. Ein paar weitere Informationen können wir wieder der dazugehörigen rechtlichen Begründung entnehmen. Das letztere Dokument verweist, wie bereits gewohnt, auf frühere Dokumente. Allzu viel ändert sich nicht, aber doch wieder einiges, was für uns wesentlich ist. Hier die wichtigsten Punkte, allgemein und für die Pferdewelt:

  • Öffentliche Orte: Der 2m-Mindestabstand im Freien bleibt, in geschlossenen Räumen ebenfalls, hier müssen nun allerdings FFP2-Masken getragen werden.
  • Ausgangsregelung: Diese gilt nun wieder einmal (nur) von 20 Uhr bis 6 Uhr, bleibt aber inhaltlich so, wie wir sie kennen – Ausnahmen für Eigentum (§ 2 Abs 1 Z 1), Versorgung von Tieren (§ 2 Abs 1 Z 3 lit f), Aufenthalt im Freien alleine bzw mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder nahestehende Personen, wobei jeweils nur Personen aus einem Haushalt und auf der anderen Seite nur eine Person daran beteiligt sein darf (§ 2 Abs 1 Z 5 iVm Abs 3 Z 2).
  • Kundenbereiche von Betriebsstätten im Innenbereich (zB für Reitschulen):
    • altbekannter Abstand von mindestens 2m
    • Kunden müssen eine FFP2-Maske tragen
    • der Betreiber und die Angestellten ebenso (§ 5 Abs 1)
    • pro Kunde müssen 20m² zur Verfügung stehen (gilt nicht bei körpernahen Dienstleistungen, dort reichen 10m² pro Kunde)
    • Arbeitnehmer müssen sich entweder alle sieben Tage frei testen oder eine FFP2-Maske tragen (§ 6 Abs 4), das gilt sowohl für Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt als auch für „Lehrer“, die in unmittelbarem Kontakt mit Schülern stehen (§ 6 Abs 4 Z 1 bzw 3).
  • Dienstleistungen zu Aus- und Fortbildungszwecken (Reitunterricht) dürfen nach wie vor nur gegenüber einer Person oder Personen aus demselben Haushalt erbracht werden (§ 5 Abs 3 Z 2).
  • Kann aufgrund der Eigenart der Dienstleistung der Mindestabstand von 2m nicht eingehalten werden, dürfen keine Speisen und Getränke konsumiert werden und es sind sonstige geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
  • Sportstätten: Weiterhin ist ein Verbot für das Betreten von Sportstätten im Innenbereich vorgesehen, mit Ausnahme des Spitzensports (§ 9). Im Freien ist nach wie vor der Mindestabstand von 2m einzuhalten, im Innenbereich ebenfalls 2m sowie eine FFP2-Maske zu tragen (§ 9 Abs 2 Z 2 iVm § 1). Auch hier gilt die 20m² pro Kunde-Regelung (§ 9 Abs 2 Z 2 iVm § 5 Abs 1 Z 4). Die übrigen Regelungen bleiben gleich.
  • Veranstaltungen: Die bisherigen Regelungen bleiben im Wesentlichen gleich, allerdings sind Zusammenkünfte von nicht mehr als vier Personen, die aus maximal zwei verschiedenen Haushalten stammen, erlaubt, dies zuzüglich deren minderjähriger Kinder bzw Minderjähriger, denen gegenüber eine Aufsichtspflicht besteht, wobei insgesamt höchstens sechs Minderjährige dabei sein dürfen (§ 13 Abs 3 Z 10). Diesfalls ging ebenfalls der 2m Abstand und die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske (§ 13 Abs 4) – für Kindergeburtstage leider somit nicht wirklich hilfreich…
  • Sportveranstaltungen im Spitzensport: Die Regelung des § 14 ist inhaltlich im Wesentlichen gleich geblieben.
  • Kein Tragen von Masken während des Sports: Neu ist die Regelung in § 16 3 Z 3, die die Ausnahmen regelt. Hier ist nun klargestellt, dass während der Ausübung von Sport keine Maske zu tragen ist.
  • Maske des Reitlehrers: ES ist allerdings nun erstmals ganz konkret klargestellt, dass § 6 Abs 2 und 4 bei der Sportausübung unberührt bleiben (siehe oben), das bedeutet, dass Arbeitnehmer im Rahmen des Sports und auch Lehrer eine FFP2-Maske zu tragen haben oder aber einen Mund-Nasenschutz, wenn sie sich alle sieben Tage frei testen lassen.
  • Welche Tests sind anerkannt:. Nun ist klar geregelt, dass als Testergebnisse nur jene Nachweise zu verstehen sind, die von dazu befugten Stellen erlangt werden (§ 17); die rechtliche Beurteilung erörtert dazu, dass damit „öffentliche Teststraßen, Apotheken, medizinische Labors, Betriebsärzte“ (rechtliche Begründung, Seite 6) gemeint sind.
  • Anfängerunterricht ist möglich: Nach wie vor gilt: Der Mindestabstand kann unterschritten werden bei der Ausübung von Sport für erforderliche Sicherungs- und Hilfeleistungen (§ 16 Abs 8 Z 7).
  • Weiterhin gilt: Wenn die örtlichen Gegebenheiten ausnahmsweise eine kurzfristige Unterschreitung des Mindestabstandes erfordern, so ist dies möglich (§ 16 Abs 8 Z 10).
  • Leider keine Gruppenkurse, es bleibt beim bisherigen Einzelunterricht bzw Unterricht gegenüber Personen aus demselben Haushalt: Eine wichtige Klarstellung ist noch erfolgt: Wenn eine Dienstleistung gegenüber mehreren Personen typischerweise erbracht wird, wobei als Beispiel Notar, Bank- bzw Versicherungsberatungen genannt werden (Rechtliche Begründung Seite 4) und damit für Reitschulen leider nichts gewonnen werden kann, so kann dies gegenüber allen notwendigen Personen erbracht werden (§ 5 Abs 3 Z 2 zweiter Satz). Es wird aber ausdrücklich dargelegt, dass keine Gruppenkurse stattfinden dürfen und die Regelung, dass Aus- und Fortbildungen nur gegenüber Personen des gleichen Haushaltes bzw einer Person erbracht werden dürfen (§ 5 Abs 3 Z 2 erster Satz), Vorrang hat vor der Regelung gemäß § 13 Abs 3 Z 10 (vier Personen aus zwei Haushalten zuzüglich maximal sechs Minderjähriger). Das bedeutet für die Pferdewelt: Einzelunterricht bleibt bzw Unterricht gegenüber Personen aus demselben Haushalt. Erleichterungen sind diesbezüglich ganz ausdrücklich nicht vorgesehen (rechtliche Begründung, Seite 4).
  • Fazit für Reitunterricht: Reitschulunterricht verbleibt somit im Freien und nicht im Innenbereich. Meine Einschätzung bezüglich Einsteller und Mitreiter bleibt dieselbe (siehe meine Blogs vom 21.1.2021 uns 21.12.2020).

 

Ihnen allen wünsche ich wie gewohnt alles alles Gute und viel Durchhaltevermögen für die nächsten Wochen (bzw wohl eher Monate…). Wie gewohnt: Wenn sich etwas ändert, schreibe und poste ich, versprochen! Ich bitte um Geduld; ich brauche immer zuerst die Verordnung, vorher kann ich nicht interpretieren und bloggen ?

Update vom 21.1.2021

Die nächste Verordnung ist da, die Verordnung 27/2021, die 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, von der erwartet wird, dass der Hauptausschuss des Nationalrates sie in Kürze absegnet. Sie gilt zunächst vom 25.1.2021 bis derzeit 3.2.2021 (alle zehn Tage muss ja der Hauptausschuss des Nationalrates die geltende strenge Ausgangsbeschränkung abnicken, deswegen ist die Geltungsdauer bekanntermaßen nicht länger). Laut Medienberichten soll dieser Zustand ja bis (mindestens?) 7.2.2021 aufrechterhalten werden.

Im Wesentlichen bleibt die Verordnung bei jenen Regelungen, die wir seit 26.12.2020 kennen. Ich stelle daher nachstehend nur jenes dar, was sich an den seit 26.12.2020 geltenden Regeln ab 25.1.2021 ändert (verschärft)! Die allgemeine Einschätzung, wie in meinem letzten Blog vom 21.12.2020 geschrieben, bleibt sohin aufrecht!

Paragraphenangaben beziehen sich auf die 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung.

Welche Änderungen gibt es und was bedeuten sie für die Pferdewelt:

Allgemeines zu den Regeln (dargestellt sind nur die Änderungen seit 26.12.! Blogbeitrag vom 21.12.2020 bleibt ansonsten aufrecht!):

  • Die Abstandsregelung sieht nunmehr einen Mindestabstand von 2 m vor, wie zB an öffentlichen Orten im Freien (§ 2 Abs 1), in öffentlichen Verkehrsmitteln (§ 3), beim Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten.
  • Es gilt für das Betreten von öffentlichen Orten: Mindestabstand von 2 m im Freien, im Innenbereich ebenfalls 2 m Abstand und nach wie vor ein Mund-Nasenschutz (genauer Wortlaut: „eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung“, eine Definition, die wir bereits kennen)
  • In öffentlichen Verkehrsmitteln kommt zum Mindestabstand von 2 m (der wenn nicht einhaltbar unterschritten werden darf) nunmehr die FFP2-Masken-Pflicht (Wortlaut: „Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP 2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente bzw einem höheren Standard entsprechende Maske“, § 3).
  • Auch bei Fahrgemeinschaften muss nun eine FFP2-Maske getragen werden (§ 4).
  • Beim Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten gilt nun ebenfalls der 2 m Abstand; Kunden müssen eine FFP2-Maske tragen (§ 5 Abs 6)
  • Es bleibt die Regelung, dass Dienstleistungen zu Aus- und Fortbildungszwecken jeweils nur gegenüber einer Person oder Personen aus demselben Haushalt erbracht werden dürfen (§ 5 Abs 6 Z 9).
  • Auch am Ort der beruflichen Tätigkeit ist nun ein Abstand von 2 m einzuhalten und, wie schon bisher, ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen, sofern nicht der physische Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist (§ 6 Abs 2). Neu ist, dass Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt sich entweder alle sieben Tage testen lassen und ein negatives Ergebnis dem Arbeitgeber gegenüber nachweisen müssen oder eine FFP2-Maske tragen müssen, dies aber nur beim Kundenkontakt. Dasselbe gilt für den Unternehmensinhaber (§ 5 Abs 6 Z 5).
  • Auch beim Betreten von Sportstätten im Freien gilt weiterhin die 10 m² Regel und nun auch der 2 m-Mindestabstand sowie im Innenbereich das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (§ 9 Abs 2 Z 2).
  • Bei den Ausnahmeregelungen blieb die bekannte Ausnahme von der Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes „bei der Ausübung von Sport für erforderliche Sicherungs- und Hilfeleistungen (§ 15 Abs 8 Z 7). Hinzu kam, dass der Mindestabstand unterschritten werden darf, „wenn dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ausnahmsweise kurzfristig nicht möglich ist“ (§ 15 Abs 8 Z 10).

Was bedeutet das für die Pferdewelt (dargestellt sind nur die Änderungen seit 26.12.! Blogbeitrag vom 21.12.2020 bleibt ansonsten aufrecht!):

  • Statt 1 m nunmehr 2 m Abstand einhalten, sowohl beim Reiten als auch auf der Anlage, wobei ein kurzfristiges Unterschreiten des Mindestabstandes zulässig ist, wenn dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ausnahmsweise nicht anders möglich ist. Die rechtliche Begründung zur 3. COVID-19-Notmaßnahmen Verordnung nennt ausdrücklich: „zB bei einem Gehsteig, der nicht die notwendige Breite aufweist, im Durchgangsbereich einer baulich verbundenen Betriebsstätte oder in Betriebsstätten des Einzelhandels“, rechtliche Begründung, Seite 8).
  • Reitschüler müssen beim Betreten der Reitschule eine FFP2-Maske
  • Bei Dienstleistungen (Reitlehrer, Reitpädagogen, Heilpädagogik, etc) gilt nach wie vor die Regelung, dass der Unterricht (die Dienstleistung) gegenüber einem Kunden bzw mehreren Kunden, wenn diese demselben Haushalt angehören, erbracht werden dürfen. Hier ist auf den Mindestabstand von 2 m zu achten, wobei Hilfeleistungen im Sport die Unterschreitung des Mindestabstandes rechtfertigen (Anfängerunterricht ist möglich).
  • Arbeitnehmer von Reitschulen (zB angestellte Reitlehrer, sonstiges Personal, das unmittelbarem Kundenkontakt hat) müssen eine FFP2-Maske tragen oder aber alle sieben Tage gegenüber dem Arbeitgeber nachweisen, dass ein negatives Testergebnis vorliegt (§ 6). Dieselben Regelungen gelten für den Betriebsinhaber (§ 5 Abs 6 Z 5). Die 10 m² Regelung ist natürlich auch einzuhalten.
  • Es bleibt bei Einzelunterricht oder Unterricht gegenüber Mitgliedern desselben Haushalts; Anfängerunterricht ist zulässig.

Ergänzend noch eine kurze Klarstellung zur Maskenpflicht:

  • Bei der Sportausübung selbst ist keine Maske zu tragen; § 9 Abs 2 Z 2 (Breitensporterlaubnis im Freien) verweist auf § 2 (Regelung am öffentlichen Ort), also draußen nur 2m Abstand beim Sport, keine Maske.
  • FFP2-Masken sind erst ab 14 Jahren zu tragen (§ 15 Abs 4), davor reicht Mund-Nasen-Schutz.
  • Bei Hilfestellungen (Aufsteighilfe, Steigbügel nachgurten…) ist die Maske aufzusetzen, es entfällt nur die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes bei Hilfestellungen im Sport (§ 15 Abs 8 Z 7), nicht jedoch die Pflicht zum Maske tragen beim Dienstleister (FFP2 ab 14 Jahren).
  • Für Arbeitnehmer (§ 6 Abs 2 und 4) und auch Selbstständige (§ 5 Abs 6 Z 5; verweist auf § 6) gilt: Beim Betreten von Arbeitsorten in geschlossenen Räumen ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen (§ 6 Abs 2 Z 2). Bei unmittelbarem Kundenkontakt (Achtung: keine Unterscheidung ob drinnen oder draußen; § 6 Abs 4 Z 4) ist eine FFP2-Maske zu tragen ist. Die FFP2-Maskenpflicht kann durch den genannten Test alle 7 Tage entfallen; es verbleibt dann aber bei der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes auf Grund von § 6 Abs 2 (denn § 6 Abs 4 regelt lediglich zusätzlich die FFP2-Maskenpflicht; nach Abs 2 ist jedenfalls ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen) – gilt immer nur bei unmittelbarem Kundenkontakt. Bedeutet wohl: Der Reitlehrer muss den Schutz beim Unterricht tragen (da er Dienstleister ist und selbst keinen Sport ausübt). Eine Ausnahmeregelung für den Unterricht im Sport (§ 9) ist leider nicht vorgesehen; § 9 regelt nur den Sport selbst (hier wird verwiesen auf die allgemeine Regel des § 2, sprich draußen reicht der 2m Abstand). Der Kunde (Reitschüler) muss keine Maske tragen, wenn er Sport betreibt (§ 9, der auf § 2 verweist); beim Erscheinen in der Reitschule aber schon. Kunden (Reitschüler) müssen wohl dann Masken (FFP2 ab 14 Jahren) tragen, wenn wir nicht von Sport sprechen können (ab wann können wir das beim Angebot fürs Pferd nicht mehr? Auslegungsfrage; Rechtssicherheit gibt es leider nicht).

Ich wünsche den treuen Lesern meines Blogs alles Gute für die nächsten Wochen und uns allen Durchhaltevermögen! Ich darf an dieser Stelle anführen: Natürlich schreibe ich, wenn sich etwas verändert, wieder so rasch es mir möglich ist ein Update. Danke für die stets vielen Nachfragen, fühle mich geehrt!

Update vom 21.12.2020

Und es geht ja doch – wenn Politiker offensichtlich selbst ein paar Weihnachtsfeiertage genießen wollen – dass ein Verordnungsentwurf ganze fünf Tage vor seinem Inkrafttreten veröffentlicht wird anstelle überhaupt nur die Verordnung selbst wenige Stunden vor ihrem Inkrafttreten, was wir ja alles schon hatten… Wovon sprechen wir? Von der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, die ab 26.12.2020 unseren nun dritten Lockdown einläutet. Der Vorteil an dieser Verordnung? Das was darin zu finden ist, kennen wir großteils bereits aus dem zweiten Lockdown (COVID-19-Notmaßnahmenverordnung), aber wiederum nicht ganz – die Pferdewelt hat es dieses Mal eine Spur besser erwischt als in Lockdown Nummer 2.

Die unten genannten Paragrafen beziehen sich auf den Entwurf der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, der morgen, 22.12.2020, vom Hauptausschuss des Nationalrates genehmigt werden soll. Eine rechtliche Begründung dazu, das Dokument, das zusätzliche Informationen liefert, ist noch nicht online.

Die wichtigsten Punkte für die Pferdewelt, diesmal etwas kürzer zusammengefasst, da wir die Regelungen bereits kennen, einerseits aus dem 2. Lockdown, andererseits aus den vergangenen Wochen. Viele Argumentationen können aus meinen letzten Updates zum zweiten Lockdown (Update 15.11.2020, 16.11.2020 sowie 27.11.2020, siehe jeweils unten) übernommen werden. Die nachstehende Auflistung sollte auch unterstützen, allfällig benötigte Argumentationen aus früheren Blogs ausfindig zu machen und heranzuziehen.

Die Zusammenfassung der Regelungen ab 26.12.2020 für die Pferdewelt (Lockdown Nr 3):

  • Ausgangsregelung (§ 1): Diese gilt ab 26. Dezember wieder ganztags. Die altbekannten, für uns relevanten Ausnahmen Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für das Eigentum (§ 1 Abs 1 Z 1), Versorgung von Tieren (§ 1 Abs 1 Z 3 lit f), Aufenthalt im Freien (§ 1 Abs 1 Z 5) sind wieder enthalten.
  • Öffentliche Orte (§ 2): Mindestabstand von 1 m, im geschlossenen Bereich Mund- und Nasenschutz
  • Dienstleistungen / Betreten von Kundenbereichen (§ 5):
    • Verboten sind nur körpernahe Dienstleistungen; die meisten Dienstleistungen rund ums Pferd sind damit zulässig. Bei erforderlichen Sicherungs- und Hilfeleistungen bei der Ausübung von Sport ist kein Mindestabstand erforderlich (§ 15 Abs 4 Z 7).
    • Beim Betreten des Kundenbereiches gelten die gewohnten Regeln: Abstand von mindestens 1 m, Mund- und Nasenschutz, ein Kunde pro 10 m².
    • Dienstleistungen zu Aus- und Fortbildungszwecken dürfen wiederum nur gegenüber einer Person oder Personen aus demselben Haushalt erbracht werden (Paragraf fünf Abs. 6 9).
  • Sportstätten (§ 9):
    • Das Betreten von Sportstätten ist nur durch Spitzensportler zulässig.
    • Breitensportler dürfen nur Sportstätten im Freien betreten.
    • Für Breitensportler sind Kontaktsportarten verboten.
    • Das Verweilen in der Sportstätte ist mit der Dauer der Sportausübung begrenzt.
    • Geschlossene Räumlichkeiten dürfen, soweit sie für die Sportausübung im Freien erforderlich sind, betreten werden.
  • Veranstaltungen (§ 12): Wie bekannt sind diese nur sehr eingeschränkt möglich, zB Veranstaltungen für Spitzensportler oder zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken.

Das bedeutet wie bisher für die Pferdewelt:

  • Einsteller: Er darf sein Pferd versorgen, Reiten und aus meiner Sicht auch in der Halle reiten.
  • Trainer/Bereiter des Einstellers: Dürfen ihre Leistungen anbieten; aus meiner Sicht auch das Pferd in der Halle reiten.
  • Reitunterricht für den Einsteller: erlaubt, Achtung: nur mit einer Person bzw Personen aus demselben Haushalt.
  • Mitreiter: Durch ihn ist jedenfalls das Bewegen im Freien zulässig; allenfalls ist auch das Reiten in der Halle zulässig (Auslegung wie gewohnt ohne Gewähr).
  • Ausreiten: Selbstverständlich zulässig; im Rahmen von Reitunterricht jedoch nur mit einer Person bzw Personen aus demselben Haushalt; im privaten Bereich nur alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder wichtigen Bezugspersonen.
  • Kurse: wenn sie eine Veranstaltung darstellen, sind sie nur zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken zulässig; handelt es sich um Dienstleistungen, dürfen diese zu Aus- und Fortbildungszwecken nur gegenüber einer Person oder Personen aus demselben Haushalt erbracht werden.
  • Kindergeburtstag: Aus meiner Sicht nicht zulässig, da Veranstaltung.
  • Reitunterricht für Leistungs-/Spitzensportler: wettkampforientierte Sportausübung mit dem Ziel, nationale oder internationale Höchstleistungen hervorzubringen, ist auch im Innenbereich (Halle) zulässig (§ 9 Abs 2 iVm § 3 Z 6 BSFG)
  • Reitunterricht für Reitschüler: im Freien zulässig, jedoch nur gegenüber einer Person oder Personen desselben Haushaltes
  • Anfängerunterricht: im Freien zulässig, jedoch nur gegenüber einer Person oder Personen desselben Haushalte; Sicherungs- und Hilfeleistungen sind zulässig (Ausnahme vom Mindestabstand)
  • Reitpädagogik: im Freien zulässig, gegenüber einer Person bzw Personen desselben Haushaltes
  • heilpädagogisches Reiten: jedenfalls im Freien und gegenüber einer Person bzw Personen desselben Haushaltes zulässig; wenn man dies nicht als Sportausübung oder zu Aus- und Fortbildungszwecken ansieht, sondern nur als Dienstleistung, wohl auch im Innenbereich zulässig und keine Beschränkung auf eine Person bzw den einzelnen Haushalt denkbar, diesfalls 10m²/Kunde-Regelung (Auslegungsvariante ohne Gewähr)
  • Voltigieren: im Freien, mit einer Person bzw Personen desselben Haushaltes
  • sonstiges Angebot im Zusammenhang mit Pferden: nur mit maximal einer Person bzw Personen aus dem gemeinsamen Haushalt zulässig, sofern Aus- und Fortbildungszweck; andernfalls keine Personenbeschränkung und es gilt die 10m² pro Kunde-Regelung.
  • Betreten von Stüberl, Sattelkammer, etc: Diese dürfen betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freien erforderlich ist.

Fazit: Der 3. Lockdown bedeutet für uns sodann die Situation des 2., jedoch mit einer besonders wesentlichen Abweichung: Sportstätten im Freien dürfen betreten werden, womit die Reitschulen aktiv sein dürfen, allerdings nur im Einzelunterricht bzw mit Schülern, die aus demselben Haushalt stammen.

Update vom 5.12.2020

Die nächste Verordnung ist also wieder einmal da: Diesmal handelt es sich um die 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, genau die Verordnung 544/2020 (die folgenden Paragrafen-Angaben beziehen sich auf diese Verordnung). Wir kehren im Rahmen der Verordnungs-Systematik zu dem zurück, was wir aus der (ersten) COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung bereits kennen. Diese trat ja am 3.11.2020 für 14 Tage in Kraft. Nun ist die neue Verordnung aber wieder nicht gleich mit der damaligen und es gibt also wieder einige neue Bestimmungen und sind in den Details andere Vorschriften vorgesehen. Das macht es für die Rechtsanwendung sicher nicht leichter und damit wird dieser Blog wieder etwas ausführlicher, auch zur hoffentlich leichteren Nachvollziehbarkeit.

Gleich vorweg: Die Verordnung gilt ab 7.12.2020 bis 23.12.2020; die Ausgangsregelung (§ 2) kann bekanntermaßen nur 10 Tage gelten und muss dann vom Hauptausschuss des Nationalrates im Fall ihrer Verlängerung wieder abgesegnet werden. Sie gilt daher (vorerst?) nur bis 16.12.2020.

Was bedeutet die neue Verordnung allgemein und was für die Pferdewelt?

Allgemeines

  • Öffentliche Orte (§ 1): Wir haben den 1-Meter-Sicherheitsabstand wie bisher, Masken tragen im Inneren von öffentlichen Orten (Achtung: Reitstall ist kein öffentlicher Ort! Siehe dazu, wie schon des Öfteren, hier: https://www.ra-ollinger.at/aktuelles/corona-pferderecht-info-reitstall/).
  • Ausgangsregelung (§ 2): Die Ausgangsregelung gilt ab 7.12.2020 wieder von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr des Folgetages. Die altbekannten Ausnahmen für diese Zeit (20 Uhr bis 6 Uhr) finden sich auch jetzt wieder in der Verordnung, für uns relevant:
    • Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für das Eigentum (Z 1)
    • Versorgung von Tieren (Z 3 lit f)
    • berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist (Z 4)
    • Kontakt zum nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner, einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister), einzelnen wichtigen Bezugspersonen (Z 3 lit a)
    • Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z 3 lit a (siehe oben) zur körperlichen und psychischen Erholung (Z 5)
    • zur Teilnahme an gewissen Veranstaltungen, zB Turniere von Spitzensportlern (Z 9)
    • neue Regelung zu den Kontakten: Kontakte gemäß Z 3 lit a (siehe oben, Kontakt mit Bezugspersonen, engsten Angehörigen, etc.) sowie Kontakt beim Aufenthalt im Freien: es dürfen nur Personen aus einem Haushalt gemeinsam mit einer einzelnen Person Kontakt haben (§ 2 Z 3) – Achtung: gilt alles nur für die Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr des Folgetages!
    • Was bedeuten diese Regelungen für die Pferdewelt:
      • Das eigene Pferd darf auch nach 20 Uhr versorgt, gepflegt, geritten und ausgeritten werden: Das sollte sich nunmehr herumgesprochen haben. Wie wir bereits wissen, ist nun auch in § 2 Z 3 lit f die Versorgung von Tieren ganz dezidiert genannt. Meines Erachtens ist reiten und ausreiten, wie schon Anfang November mitgeteilt, somit auch nach 20:00 Uhr möglich.
      • Reitunterricht nach 20 Uhr (Reitschulen) wird daran scheitern, dass die Kunden nicht kommen dürfen mangels Ausnahmeregelung. Anderes gilt meines Erachtens für Einsteller (siehe unten).
    • Regeln für Reitschulen (Kundenbereich Betriebsstätten): Im Kundenbereich (§ 5) gilt wie bekannt der Mindestabstand von 1 m, im Innenbereich Maskenpflicht. Zusätzlich gilt im Innenbereich, dass pro 10 m² nur 1 Kunde anwesend sein darf. Diese Regelungen gelten sohin auch im Kundenbereich für Reitschulen (Achtung: Damit ist der Kontakt zum Kunden gemeint, nicht der Reitunterricht per se! Dies ist uns ja auch schon hinlänglich bekannt.) Auch am Ort der beruflichen Tätigkeit (§ 6) ist nach wie vor der Mindestabstand von 1 m einzuhalten, sofern nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen (Leinwände, Plexiglaswände) das Infektionsrisiko minimiert werden kann (§ 6; Plexiglas ist zB in § 6 Abs 3 auch dezidiert erwähnt).

Die aktuell geltenden Regelungen zum Sport im Detail:

  • Breitensport wieder im Freien möglich: Das Betreten von Sportstätten zur Sportausübung ist im Freien wieder möglich (§ 9 Abs 2 Z 2).
  • Keine Kontaktsportarten: Diese bleiben im Breitensport verboten (§ 9 Abs 2 Z 2).
  • Spitzensport: Spitzensport ist auch im Innenbereich von Sportstätten zulässig (§ 9 Abs 2 Z 1), wobei mit Spitzensport die Definition in § 3 Z 6 BSFG gemeint ist, dh: „Leistungssport/Spitzensport: wettkampforientierter Sport mit dem Ziel, nationale oder internationale Höchstleistungen hervorzubringen.“
  • Betreten geschlossener Räumlichkeiten von Sportstätten: Diese dürfen im Breitensportbereich auch dann betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist. Dort gilt der 1 m Abstand und die Maskenpflicht sowie auch die Regelung aus dem Handel, dass pro 10m² nur ein Kunde im Innenbereich aufhältig sein darf.
  • Sport in der Halle: Wie auch in meinen letzten Blog-Veröffentlichungen erläutert: Der Einsteller bewegt sein Pferd und kommt nicht zur Sportausübung in den Reitstall. Er darf die Halle aus meiner Sicht nutzen. Allenfalls kann man ein Recht des Mitreiters davon ableiten, dass auch dieser die Halle benutzen darf (das ist aus meiner Sicht grundsätzlich argumentierbar, wie bisher: ohne Gewähr).

Nun zu den Regelungen für Reitschule/Reitunterricht/Bereiter/Trainer:

  • Da das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten wieder möglich ist (§ 5) dürfen auch Reitschulen wieder aktiv sein. Aufgrund des Betretungsverbotes für Sportstätten im Innenbereich darf Reitschulunterricht nur im Freien erteilt werden. Wir hatten dieses Thema schon einmal mit den Diskussionen, wann ist eine Halle eine Halle und darf Reitunterricht im Innenbereich ausgeübt werden oder nicht. Das sind wieder Auslegungsvarianten wie schon in der Vergangenheit, die nicht für schwache Nerven sind und natürlich ohne Gewähr meinerseits abgegeben werden (siehe mein Update vom 3.11.2020 unten zu diesem Thema, die Einschätzung die Sie dort finden gilt auch ab 7.12. wieder). Weiters: Es fehlt nach wie vor das Dokument der rechtlichen Begründung seitens des Sozialministeriums. Sobald dieses veröffentlicht ist kann ich dazu vielleicht noch weitere Argumentationsmöglichkeiten nachliefern.
  • Auch körpernahe Dienstleistungen sind wieder zulässig, wenn sonstige geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden (§ 5 Abs 3).
  • Im Sport sind auch wieder die „erforderlichen Sicherungs -und Hilfeleistungen“ bei der Ausübung von Sport als Ausnahme vom einzuhaltenden Mindestabstand genannt (§ 16 Abs 4 Z 7), aber natürlich nur unter Einhaltung der anderen Sicherheitsvorschriften wie Maske, Handschuhe, Desinfektion, etc) (§ 16 Abs 4 Z 7).
  • Reitunterricht bis 20 Uhr möglich: Es gibt eine Beschränkung, wonach Betriebsstätten für Kunden bis längstens 19:00 Uhr offen lassen dürfen (§ 5 Abs 7), das betrifft jedoch nur den Handel (Waren verkauft) und nicht Reitschulen. Allerdings ist zu beachten, dass die Ausgangsbeschränkung ab 20:00 Uhr gilt und Kunden von Reitschulen nach 20:00 Uhr keinen Unterricht mehr nehmen dürfen bzw keine Ausnahmebestimmung der Ausgangsregelung (§ 2) dafür herangezogen werden kann. Achtung: andere Einschätzung für Einsteller! Diese dürfen meines Erachtens auch nach 20 Uhr trainiert werden, deren Pferde auch nach 20 Uhr beritten werden etc…)

Kurse/Veranstaltung:

  • Kurse zulässig, keine Teilnehmerbeschränkung: Auch bei dieser Ausgestaltung der Verordnung bin ich der Meinung, dass Kurse nicht unter den Veranstaltungsparagraphen (§ 13 Abs 2) fallen. Aus meiner Sicht ist auch derzeit die Abhaltung von Kursen, solange sie als Dienstleistung anzusehen sind und nicht wie zB Kindergeburtstage Veranstaltungen sein werden, zulässig und fallen nicht unter die dort vorgesehenen Beschränkungen. Sicherungsmaßnahmen sind natürlich zu treffen.
  • Kindergeburtstag und sonstige, vorwiegend einmalige Zusammenkünfte (Sportveranstaltungen, sonstige Veranstaltungen zur körperlichen und geistigen Ertüchtigung oder Erbauung, siehe § 13 Abs 2) mit Teilnahmebeschränkung zulässig: Solche Veranstaltungen fallen sehr wohl unter den Veranstaltungsparagraf und dann ist zu beachten, dass es eine Personenbeschränkung gibt: Es dürfen nicht mehr als sechs Personen zusammentreffen, wobei diese nur aus zwei verschiedenen Haushalten stammen dürfen, zuzüglich deren minderjähriger Kinder oder Minderjähriger, denen gegenüber eine Aufsichtspflicht besteht, insgesamt höchstens jedoch sechs Minderjähriger (§ 13 Abs 3 Z 10).
  • Im Spitzensport dürfen Turniere wieder abgehalten werden mit 100 Sportlern im geschlossenen Raum und bis zu 200 Sportlern im Freiluftbereich zuzüglich Trainer, Betreuer und sonstige Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind (§ 14).

Zusammenfassend bedeutet das:

  • Das eigene Pferd darf auch nach 20 Uhr beritten werden und das auch in der Halle. Eventuell dürfen das auch Mitreiter (ohne Gewähr).
  • Mitreiter: Darf das Pferd bis 20 Uhr jedenfalls im Freien reiten.
  • Der Einsteller darf auch nach 20 Uhr Unterricht erhalten, sein Pferd auch nach 20 Uhr beritten werden, auch in der Halle (Dienstleistung § 5; Einsteller versorgt sein Tier § 2 Abs 1 Z 3 lit f).
  • Ausritte sind zulässig, auch nach 20 Uhr, dann sowohl alleine als auch mit den Personen im eigenen Haushalt und zusätzlich einer weiteren Person.
  • Reitunterricht im Rahmen von Reitschulen ist im Freien auf jeden Fall zulässig (bis 20 Uhr), keine Teilnehmerbegrenzung mehr. Veranstaltungsparagraf ist aus meiner Sicht nicht auf Dienstleistungen anwendbar.
  • Ausritte im Rahmen von Reitunterricht: möglich, keine Begrenzung der Teilnehmer mehr
  • Anfängerunterricht/Reitpädagogischer Unterricht/Heilpädagogik möglich: gleiche Einschätzung wie für den Reitunterricht, Sicherungs- und Hilfsmaßnahmen im Sport dürfen erteilt werden, wenn zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen (die altbekannten) getroffen werden
  • Voltigieren: Einzelvoltigieren wieder möglich (Verbot Kontaktsportart)
  • Sattelkammer: darf betreten werden, Achtung: 1 Person / 10m², Maskenpflicht
  • Kurse: Aus meiner Sicht ebenfalls möglich, davon Veranstaltungsparagrafen meines Erachtens nicht umfasst
  • Kindergeburtstag und ähnliches: Achtung, dabei wird es sich um Veranstaltungen handeln, es gilt die sechs Personen Regel aus zwei Haushalten zuzüglich höchstens sechs Minderjähriger!
  • Turniere: Sportveranstaltungen im Spitzensport sind gemäß § 14 mit bis zu 100 Sportlern in geschlossenen Räumen und 200 Sportlern im Freiluftbereich zulässig.

Ergänzende Anmerkung: Es gibt, wie schon bisher, eine Bestimmung zu Freizeit- und Kultureinrichtungen (§ 12). Diese kennen wir schon in dieser Form und man hört von manchen Seiten, dass die Reitschule darunter fallen würde. Aus meiner Sicht ist das verfehlt. Reitschulen sind Dienstleistungsbetriebe im Rahmen einer Sportstätte und keine Freizeiteinrichtung (wie die in § 12 zB genannten Indoor-Spielplätze, Paintballanlagen und auch die Tanzschule).

Ich gehe davon aus, dass wieder einige Fragen zu mir finden werden. Des Weiteren fehlt auf der Homepage des Sozialministeriums nach wie vor das Dokument „rechtliche Begründung“, das wir bei den letzten Verordnungen jeweils hatten. Aus diesem Dokument ergeben sich erwartungsgemäß auch noch Anhaltspunkte für gewisse „lockerere“ Argumentationen zugunsten der Pferdewelt. Ich gehe daher davon aus, dass ich in Kürze, wie meistens, einen zweiten Beitrag mit näheren und weiteren Informationen schreiben kann. Das darf ich an dieser Stelle gleich ankündigen. Gerne können Fragen wie schon bisher an mich gerichtet werden, ich werde diese wieder sammeln und dann gerne auf meinem Blog mit meiner Interpretation der aktuellen Rechtslage für alle zur Verfügung stellen.

Update vom 27.11.2020

Ungewohnt still kam die nächste Verordnung auf uns zu, die ab heute, 27.11.2020, die bereits bekannte COVID-19-Notmaßnahmenverordnung abändert. Wir sprechen von der Verordnung 528/2020.

Was sind die Änderungen, was bedeuten sie für die Pferdewelt? (§-Angaben beziehen sich auf die COVID-19-Notmaßnahmenverordnung in der Fassung BGBl II Nr. 528/2020 (konsolidierte Fassung hier abrufbar); die Begründungen zu dieser Novelle sind dem Dokument „Rechtliche Begründung zur ersten Novelle der COVID‑19‑Notmaßnahmenverordnung“ zu entnehmen:

  • Die wesentlichste Veränderung betrifft wohl § 1 Abs 1 Z 5, der die Zulässigkeit des Aufenthaltes im Freien regelt.
    • bisherige Version: „Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung“, jetzige Version: „Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z 3 lit a zur körperlichen und psychischen Erholung.
    • Z 3 lit a spricht von der Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere der Kontakt mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner, einzelnen engsten Angehörigen (ab heute konkretisiert: dabei soll es sich um Eltern, Kinder und Geschwister handeln) sowie einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich (ab heute geltend: „physischer“) Kontakt gepflegt wird. In der Rechtlichen Beurteilung (S 3) finden wir bezüglich Bezugspersonen einen Verweis auf den Duden, wonach darunter zu verstehen sein soll: „Dies ist zumeist etwa nur bei sehr engen Freundschaften oder sonstigen Vorbildern, mit denen eine tiefe Verbundenheit besteht (zB bei den Großeltern) der Fall.“ Und weiter wird klargestellt: „Auf wen diese Voraussetzungen zutreffen, ist freilich eine Einzelfallentscheidung.
    • Sowohl diese Kontakte (also jene zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse, Z 3) als auch der Aufenthalt im Freien (Z 5) darf nur dann in Verbindung mit Kontakten stattfinden, wenn daran:
      „1. auf der einen Seite Personen aus höchstens einem fremden Haushalt gleichzeitig beteiligt sind und
      2. auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist.“

Fazit für die Pferdewelt:

  • Ausreiten soll also ab heute nur noch alleine oder mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder mit Kontakten (Z 3, Grundbedürfnisse) zur körperlichen und psychischen Erholung zulässig sein. Der Mindestabstand, der für den öffentlichen Raum nach wie vor mit einem Meter gilt (§ 2) soll offensichtlich nicht mehr ausreichend sein (?). Der Begründung kann man mE entnehmen, dass das erklärte Ziel die Vermeidung gesellschaftlicher Zusammenkünfte ist. Dass beim gemeinsamen Ausritt nicht die gleichen Risiken herrschen wie bei der gemeinsamen Grillparty findet leider keine Berücksichtigung.
  • Reitunterricht war ja schon bisher nur in Form von Ausritten zulässig. Nun haben wir die Bestimmung, die, wie wir schon mehrfach von diversen Seiten (eher substanzlos) gehört haben, seit zwei bzw vier Wochen angeblich schon gehabt haben sollen (interessanterweise ist sie aber erst ab heute tatsächlich aus der Verordnung ableitbar): Ausritte im Rahmen von Reitunterricht dürfen mit einer Person bzw mit mehreren Personen dann, wenn diese mehreren Personen dem gemeinsamen Haushalt angehören, durchgeführt werden. Das ergibt sich aber erst seit heute aus § 5 Abs 5 Z 8, der neu eingeführt wurde und wie folgt lautet: „Dienstleistungen zu Aus- und Fortbildungszwecken dürfen jeweils nur gegenüber einer Person oder Personen aus demselben Haushalt erbracht werden.“ Nun haben wir auch eine klare Abgrenzung: Für Dienstleistungen, die berufliche Aus- und Fortbildungszwecke betreffen, die unbedingt erforderlich sind, gilt § 12 Abs 1 Z 9 (Veranstaltungsparagraph).
  • Kurse, die unbedingt erforderlich sind für berufliche Aus- und Fortbildungswege: weiterhin zulässig nach § 12 Abs 1 Z 9.
  • Heilpädagogisches Reiten: nur noch mit maximal einer Person bzw Personen aus dem gemeinsamen Haushalt zulässig.
  • Reitpädagogik: nur noch mit maximal einer Person bzw Personen aus dem gemeinsamen Haushalt zulässig.
  • sonstiges Angebot im Zusammenhang mit Pferden: nur noch mit maximal einer Person bzw Personen aus dem gemeinsamen Haushalt zulässig.

ACHTUNG: Wie bisher gilt: Jeweils muss es sich aus Sicht des Kunden (Reitschülers, Kursteilnehmers) entweder um berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern diese erforderlich sind (§ 1 Abs 1 Z 4), einen Kontakt gemäß Z 3 (Grundbedürfnisse) oder um einen Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung (Z 5) handeln. Letzteres lässt sich meines Erachtens für den Ausritt mit einem Reitlehrer jedenfalls argumentieren.

Zusatzinformation: Warum ich glaube, dass § 1 Abs 1 Z 5 (Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung) für Reitschüler herangezogen werden kann: Gemäß der rechtlichen Begründung zur ersten Novelle der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (Seite 5) sollen „gesellschaftliche Zusammenkünfte“ nicht als zur psychischen Erholung erforderlich anzusehen sein. Der Reitunterricht (mit einer Person) ist keine gesellschaftliche Zusammenkunft. Darüber hinaus nennt die rechtliche Begründung auf Seite 8 in Erläuterung von § 5 Abs 5 Z 8 (ein Personenregel für Aus- und Fortbildungszwecke nicht beruflicher Art) ausdrücklich zulässige Dienstleistungen: „zB Einzeltraining in der Hundeschule, Einzel-Nachhilfe, Einzel-Sprachstunde, Einzel-Fahrschul-Vortrag“.

Zusammenfassend gilt sohin wie bisher: Dienstleister (nicht körpernahe) dürfen ihre Dienstleistungen also anbieten, derzeit jedoch nur gegenüber einer Person bzw Personen desselben Haushaltes; auf der anderen Seite muss eine Bestimmung nach § 1 (Ausgangsregelung) für den Kunden vorliegen, dass er zur Inanspruchnahme dieser Dienstleistung berechtigt ist. Neben Z 5 (Aufenthalt im Freien) zählt dazu auch Z 4 (berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke) sowie Z 3 (Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens). Was nun die notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens sind, muss jeder für sich selbst beurteilen und natürlich auch argumentieren. Z 3 sieht zwar 6 Beispiele vor, wie insbesondere lit f (Versorgung von Tieren), stellt aber lediglich eine demonstrative, und keine taxative, Aufzählung dar („wie insbesondere“). Somit ist und bleibt es auch hier eine reine Argumentationsfrage im Einzelfall!

Die sonstigen Ausführungen in meinem bisherigen Blog bleiben damit aufrecht. Mehr ändert sich aus meiner Sicht für die Pferdewelt nicht.

Ergänzungs-Update vom 16.11.2020

Ich darf mich auch an dieser Stelle erneut für die vielen Fragen bedanken, die mich erreicht haben. Vieles versuche ich im Wege meines Blogs und auch in der direkten Kommunikation zu beantworten. Danke auch an dieser Stelle für Ihre Geduld, dass es doch manchmal ein bisschen dauert, bis ich mich – neben meinen beruflichen Aufgaben – bei Ihnen zurückmelden kann.

Nun also einige Fragestellungen, die ich gerne beantworten möchte und vorab ein paar Anmerkungen meinerseits (§-Angaben beziehen sich auf die COVID-19-Notmaßnahmenverordnung):

  • Meine Anmerkungen sind, wie immer an dieser Stelle angeführt, ohne Gewähr, trotz Aufbereitung nach bestem Wissen und Gewissen.
  • Viele Entscheidungen müssen von Ihnen selbst im Wege der Eigenverantwortung getroffen werden. Mein Anspruch ist es, dass meine Ausführungen Ihnen Argumente an die Hand geben, damit Sie für sich selbst argumentieren, entscheiden und auch handeln können. Ich möchte, dass Sie durch meine Ausführungen in der Lage sind, die für Sie notwendigen Sachverhalte selbst zu bewerten und dass sie nicht abhängig von unsubstantiierten Interpretationen anderer Stellen sind.
  • Bitte lassen Sie in allen Situationen nicht außer Acht, dass die Hygiene- und Mindestabstands-Regelungen zur Sicherheit aller eingehalten werden sollen. Denken Sie, wenn Sie Einsteller sind, auch an die Interessen des Einstellbetriebes und handeln Sie verantwortungsbewusst. Gerne komme ich der Bitte einer aufmerksamen Leserin nach, auch das an dieser Stelle zu erwähnen; ich gehe bei meinen Ausführungen davon, dass das selbstverständlich sein sollte. Auch eine an mich gerichtete Frage: Haftet der Einstellbetrieb, wenn sich Einsteller nicht an Hygienemaßnahmen halten? Ich meine nein. Zur Vermeidung von Problemen mit Behörden sollten sich alle an die bekannten Spielregeln halten.

ACHTUNG: Eigenverantwortliches Handeln kann dazu führen, dass eine Nachschau der Polizei oder sonstiger Behörden (Amtsarzt, Amtstierarzt) in Ihrem Stall stattfindet. Dazu habe ich bereits im März einige Tipps zusammengefasst; diese sind nun aktualisiert und hier zu finden.

Nun zu den vielen Fragen, die mich erreicht haben:

Sportstätte / Reitschule / Reitunterricht

Eine der wichtigsten Fragen, was ist denn genau eine Sportstätte? § 9 Abs 1 verweist auf Paragraf drei 11 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 (BSFG), darin finden wir die Definition einer Sportstätte wie folgt: „Anlage, die ausschließlich oder überwiegend für die körperliche Aktivität sowie die Betätigung im sportlichen Wettkampf oder im Training bestimmt ist (zB Sporthalle, Sportplatz, spezielle Anlage für einzelne Sportarten), einschließlich den, dem Betrieb der Anlage oder der Vorbereitung für die Benützung der Anlage dienenden Einrichtungen, Bauten und Räumlichkeiten“. Daraus lässt sich meines Erachtens ableiten:

  • eine Widmung als Sportstätte oder eben nicht, erscheint irrelevant. Die Definition der Sportstätte in § 3 Z 11 BSFG zielt mE darauf nicht ab.
  • Auch ein Verein, der nicht an einen Einstiegbetrieb angeschlossen ist und nur über Reitplatz, Roundpen, Springplatz, verfügt, erfüllt meines Erachtens den Sportstättenbegriff.
  • Reitschulen benötigen entsprechende Anlagen zur Ausübung des Sports. Das Verbot der Sportausübung in Sportstätten (Reitschule) ist aus meiner Sicht daher eindeutig.
  • Reitunterricht wird man wohl als Sportausübung ansehen müssen und ist in Sportstätten (Reitstallgelände, Reitschulgelände) eigentlich nicht möglich. Eine alternative Auslegungsvariante habe ich im gestrigen Blog (ohne Gewähr) erläutert. Dies betrifft den klassischen Reitschüler, der eine Reitschule betritt und auf einem Schulpferd unterrichtet werden soll.
  • Der klassische Reitschüler darf auch nicht am Viereck im Freien unterrichtet werden, weder alleine noch im Gruppenunterricht (Viereck etc zählt zum Sportstättenbegriff).
  • Davon zu unterscheiden ist der Unterricht durch einen Reitlehrer/Trainer gegenüber dem Einsteller (kein klassischer Reitschüler sondern Anlagen-Nutzungsberechtigter aufgrund des Einstellvertrages).

Was darf nun aus meiner Sicht ein Trainer:

  • einen Einsteller unterrichten
  • das Pferd eines Einstellers bereiten
  • Ohne Gewähr: einen Mitreiter (Mieter eines Pferdes vom Einsteller) unterrichten (wer auf Nummer sicher gehen will, schickt den Mitreiter ausreiten);
  • Hundetraining im Freien auf einem großen Platz: Mangels Sportausübung des Besitzers, wovon ich ausgehe, nach dem Dienstleistungsparagrafen (§ 5) zu beurteilen und zulässig, da keine körpernahe Dienstleistung. Aus Sicht des Kunden muss wieder eine Ausnahme der Ausgangsregelung her, zB § 1 Abs 1 Z 3 lit f (Versorgung von Tieren? Oder Z 1 Abwendung einer Gefahr des Eigentums?).

Betretungsverbot „zum Zweck der Ausübung von Sport“ vs Dienstleistung vs Ausgangsregelung:

  • 9 Abs 1 verbietet das Betreten von Sportstätten allerdings nur zum Zweck der Ausübung von Sport. Von der Ausgangsregelung nicht umfasst sind Aufenthalte im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung (§ 1 Abs 1 Z 5). Nicht körpernahe Dienstleistungen dürfen angeboten werden (§ 5), das Sportausübungsverbot gilt nur für Sportstätten (§ 9 Abs 1). Daraus lässt sich meines Erachtens ableiten:
  • Wer keine Sportausübung anbietet, fällt nicht unter § 9 Abs 1; wird „Begegnung mit Pferd“, Bodenarbeit mit dem Pferd o. Ä. angeboten, liegt keine Sportausübung vor und damit auch kein Verbot einer solchen. Wer somit keinen Sportunterricht anbietet, fällt aus meiner Sicht ausschließlich in den Dienstleistung-Paragrafen (§ 5), wonach nicht körpernahe Dienstleistungen erlaubt sind, wobei auch einmal der Mindestabstand unterschritten werden darf (§ 5 Abs 6). Problem: Der Kunde unterliegt einer Ausgangsregelung und darf nicht für alles seinen Wohnbereich verlassen. Bodenarbeit, die für das Pferd wichtig ist, fällt vielleicht in die Grundversorgung des Pferdes; „Begegnung mit dem Pferd“ ist vielleicht unter psychische und physische Erholung zu subsumieren.
  • Ausritte sind möglich, es gilt der Mindestabstand von 1 m (§ 2 Abs 1). Bei Einhaltung dieses Mindestabstandes sind auch Ausritte mit mehr als einem Pferd möglich; im öffentlichen Raum gilt lediglich die Vorschrift des Mindestabstandes; Ausreiten darf der Reiter gehen (physische und psychische Erholung § 1 Abs 1 Z 5).
  • Reitunterricht im Rahmen von Ausritten und auch Reitunterricht außerhalb von Sportstätten ist aus meiner Sicht möglich, bei Einhaltung des Mindestabstandes gibt es keine personenmäßige Begrenzung im öffentlichen Raum; Ausritte im Wege von Unterricht und das auch bei mehr als einer teilnehmenden Person sind mE somit zulässig.
  • Reitunterricht von der Tribüne aus, auf einem Pferd des Reitlehrers, auch wenn der Reitschule alleine in der Halle ist: Das ist leider meines Erachtens aus der Verordnung aufgrund des Sportausübungsverbotes in Sportstätten (§ 9 Abs 1) nicht möglich, wenngleich das Ergebnis mE nicht sachgerecht ist. Alternative Argumentationen habe ich angeboten, ohne Gewähr und nichts für schwache Nerven; es lässt sich meines Erachtens argumentieren, dass der Zweck der Verordnung ein anderer ist (Sportausübungsverbot, damit nicht zu viele Personen zusammenkommen, siehe gestriges Update), es ist nur leider dieses Ergebnis so aus der Verordnung einfach nicht ableitbar. Somit hier leider große Rechtsunsicherheit bei alternativer Auslegung.
  • Geführter Ausritt eines Kindes durch eine Reitpädagogin: Aus meiner Sicht zulässig; Dienstleistung ist zulässig, Aufenthalt im Freien zur psychischen und physischen Erholung für das Kind.

Was darf ein Mitreiter / Mieter eines Pferdes / Reitbeteiligung

  • Vermietung eines Pferdes: Streng genommen ist ein Mitreiter auch ein Mieter. Wann ein Reitschüler zum Mieter wird, ist eine juristische Auslegungsfrage. Der klassische Reitunterricht ist sicher keine Miete, der regelmäßig wiederkehrende Mitreiter schon. Bezüglich Mieter (Mitreiter) lässt sich meines Erachtens argumentieren, dass diese seitens des Einstellers/der Reitschule herangezogen werden, um die Pferde zu versorgen und ausreichend zu bewegen. Hierzu kann man eventuell aus Sicht des Mieters (Mitreiters) § 1 Abs 1 Z 3 lit f (Versorgung von Tieren) heranziehen. Die „rechtliche Begründung“ des Sozialministeriums schreibt nur von „das Ausreiten und Versorgen von Pferden“, das auch unter lit f „Versorgung von Tieren“ fallen soll. Es steht nicht darin, dass es die eigenen Tiere sein müssen (ohne Gewähr).
  • Sicherheitshalber: Es sollte aus Sicht des Mitreiters argumentierbar sein, dass er sich im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung aufhält (§ 1 Abs 1 Z 5). Gibt es einen Auftrag des Einstellers, das Pferd zu bewegen und dabei in der Halle zu bleiben, kann man ein Reiten in der Halle durch den Mitreiter wahrscheinlich argumentieren. (Die Argumentation war im März auf Grund der anderen Ausgestaltung der Verordnung und der Formulierung der Ausgangsbeschränkung aus meiner Sicht leider leichter als heute.)
  • Unterricht eines Mitreiters wird, (ableitbar aus den Rechten des Einstellers möglich), vielleicht in der Halle stattfinden dürfen; eventuell kann man das über lit f (Versorgung von Tieren) argumentieren (siehe oben); da sich ein Mitreiter jedenfalls im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung aufhalten darf (sofern man davon ausgeht, dass die Halle nicht im Freien ist, alternative Auslegungsvarianten dazu habe ich in meinem Update vom 3.11.2020 überlegt), sollte, wer auf Nummer sicher gehen will, ins Freie gehen (Viereck); wer sich komplett absichern will, geht derzeit nur Ausreiten (damit gar keine Nutzung der Sportstätte wegen Sportverbot und am wenigsten Argumentationsaufwand).
  • Anwesenheit von Trainern bei Mitreitern/Mietern: Es wird vielfach argumentiert, dass die Anwesenheit von Trainern zur Vermeidung unsachgemäßen Umgangs und zur Unfallvermeidung notwendig ist. Das macht aus meiner Sicht Sinn und ist eine gute zusätzliche Argumentationslinie.

Ich hoffe, mit diesen Detailausführungen ein bisschen mehr Licht ins Dunkel gebracht zu haben. Die derzeitigen Vorschriften sind bei deren Anwendung auf die Pferdewelt leider mitunter etwas verwirrend und wirken, wie schon viele Male zuvor, nicht sachgerecht. Aus meiner Sicht ist das derzeit auch dem geschuldet, dass der derzeitige Lockdown etwas weniger weit geht als der erste, dennoch die Vorschriften anders als im März und den Folgewochen/-monaten sind und wie wir spitzfindigen Juristen eben wissen: Der Teufel steckt im Detail.

Ich wünsche Ihnen alles Gute für die nächsten Wochen!

Update vom 15.11.2020

Es geht also wieder weiter. Ab Dienstag, 17.11.2020, gilt also nun die – erneut mit einem neuen Namen versehene – COVID-19-Notmaßnahmen Verordnung. Alle Paragrafen ohne weitere Bezeichnung beziehen sich auf diese.

Wie wohl aus den Medien bekannt, haben wir es nun wieder mit einem Lock-Down zu tun. Allerdings heißt es dieses Mal ganz besonders aufpassen. Der jetzige zweite Lock-Down geht nämlich nicht ganz so weit wie der erste im März und damit gibt es sicher wieder Unsicherheiten bei der Auslegung, auf die ich auch hinweise. Wir müssen uns also wieder darauf gefasst machen, dass wir von unterschiedlichen Stellen wieder die interessantesten Interpretationen lesen werden.

Allgemeines:
§1 regelt die Ausgangsregelung:

Anders als im März wird nicht das Betreten öffentlicher Orte verboten sondern das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs“ (§ 1 Abs 1). Dies ist nur zu bestimmten Zwecken zulässig, wovon für die Pferdewelt aus meiner Sicht nachstehendes interessant ist:

  1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum; das kennen wir bereits, dazu zählt selbstverständlich das eigene Pferd, das natürlich betreut, versorgt und selbstverständlich auch geritten (und ausgeritten) werden kann.
  2. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wobei dieses Mal die „Versorgung von Tieren“ explizit genannt ist (§ 1 Abs 1 Z 3 lit f). Es war wohl auch gut, dass die Pferdeszene laut aufgeschrieben hat und ich freue mich, dass meine von Anfang an kommunizierte Auslegung nun auch vom Ministerium im Dokument „rechtliche Begründung zur COVID-19-Notmaßnahmen Verordnung“ (der für den Verfassungsgerichtshof notwendigen Begründung unserer Ausgangsbeschränkung) Aufgenommen wurde. Auf Seite 3 ist hier zu lesen: „unter die Versorgung von Tieren gemäß lit f fällt insbesondere das Ausführen des Hundes (sofern nicht ohnehin von der Z 5 erfasst (Anmerkung: Z 5: Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung) sowie das Ausreiten und versorgen von Pferden.“
  3. Berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist; gemäß „rechtlicher Begründung“ Seite 3 sind sowohl „berufliche Zwecke“ als auch „Ausbildungszwecke“ weit auszulegen bzw. weit zu verstehen.

Wichtig ist: die Ausgangsregelung gilt nun für den gesamten Tag.

Regelung über Kundenbereiche (§ 5):

Diese dürfen in der Zeit zwischen 6:00 und 19:00 Uhr betreten werden und nun gibt es eine neue Abgrenzung, was hier zulässig ist und was nicht, dies nämlich in Bezug auf Dienstleistungsunternehmen, die für unsere Auslegung wichtig ist: Verboten sind nämlich nur Dienstleistungsunternehmen zur Inanspruchnahme von „körpernahen Dienstleistungen“ (§ 5 Abs 1 Z 2). Dazu kommen wir sogleich. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass Freizeiteinrichtungen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen ebenfalls nicht betreten werden dürfen (§ 5 Abs 1 Z 3); ein Reitstall/eine Reitschule sind aus meiner Sicht aber, wie schon mehrfach kommuniziert, keine Freizeiteinrichtungen, diese sind nämlich solche, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen. (§ 5 Abs 3).

Sportstätten:

Nun ist es wieder da, das Vertretungsverbot von Sportstätten (§ 9), allerdings ist das Betreten von Sportstätten nur „zum Zweck der Ausübung von Sport“ untersagt. Vielleicht können wir dazu etwas für uns gewinnen.

Nun zu den Detailfragen, die die Pferdewelt interessieren:

Einsteller: Gebetsmühlenartig darf ich wiederholen, dass ein Einsteller einen Verwahrungsvertrag abgeschlossen hat, der verwahrungs- und mietrechtliche Elemente aufweist und Nutzungsrechte beinhaltet. Die Versorgung von Tieren haben wir nun extra in der Verordnung genannt mit Begründung (§ 1 Abs 1 Z 3 lit f, „Rechtliche Begründung“ Seite 3). Damit darf der Einsteller jedenfalls seinen privaten Wohnbereich verlassen, um sich und sein Pferd zu kümmern, dieses zu versorgen und dieses zu bereiten. Nachdem die Ausgangsregelung ganztags gilt und die Ausnahmen ebenfalls ganztags gelten, darf das eigene Pferd auch am Abend bzw. in der Nacht versorgt und beritten werden. Aus meiner Sicht darf dies sowohl draußen als auch in der Halle erfolgen. Ausreiten ist immer erlaubt gewesen und weiterhin erlaubt, das ergibt sich auch aus der „rechtlichen Begründung“ Seite 3.

Trainer/Bereiter des Einstellers: Der Trainer bzw Bereiter des Einstellers ist ein Beauftragter des Einstellers, er erbringt eine Dienstleistung für den Einsteller. Er darf seine Tätigkeiten erbringen im Rahmen eines Auftragsverhältnisse zum Einsteller. Aus meiner Sicht dürfen diese, wie auch bisher, dass Pferd auch in der Halle bewegen.

Reitunterricht für den Einsteller: Es gibt nach wie vor kein Verbot von Dienstleistungen beim Kunden; das gab es übrigens auch im März nicht. Dienstleistungen für den Einsteller dürfen erbracht werden unter den bekannten Sicherheitsvorkehrungen.

Mitreiter: Es ist erlaubt, sich im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung aufzuhalten, dazu zählt auch die Sportausübung, das Ausreiten (explizit genannt in der „rechtlichen Begründung“ Seite 3). Es gibt allerdings ein Verbot des Betretens von Sportstätten zum „Zweck der Ausübung von Sport“; man ist hier wohl auf der sicheren Seite, wenn der Mitreiter mit dem Pferd lediglich ausreiten geht. So betritt er die Sportstätte nicht „zum Zweck der Ausübung von Sport“, sondern lediglich zum Herrichten des Pferdes, verlässt die Sportstätte und hält sich somit (§ 1 Abs 1 Z 5) im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung auf. Man kann sich alternativ natürlich auch überlegen, dass der Einsteller der Mitreiter, genauso wie den Trainer/Bereiter, beauftragt, sein Pferd zu bewegen und sich daraus die Ermächtigung des Mitreiters ergibt, sich am Reitstallgelände aufzuhalten. Allerdings ist der Mitreiter kein Dienstleister sondern hält sich in seiner Freizeit am Reitstallgelände auf. Die Ausnahmen zur Ausgangsregelung (§ 1) umfasst das streng genommen nicht. Aus meiner Sicht ist aus der Verordnung, wenn man sicher gehen möchte, nur die Zulässigkeit des Ausreitens durch den Mitreiter jedenfalls ableitbar.

Kurse: Der Veranstaltungsparagraf (§ 12) enthält Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, diese können daher ebenfalls absolviert werden.

Sonstige Kurse, soweit es nicht zu einer Sportausübung kommt, sind meines Erachtens wiederum unter den Dienstleistungsparagrafen (§ 5) zu subsumieren und auf dieser Basis aus meiner Sicht zulässig.

Reitschulunterricht für Leistungs-/Spitzensportler: wettkampforientierter Sport mit dem Ziel, nationale oder internationale Höchstleistungen hervorzubringen, ist zulässig (§ 9 Abs 2 iVm § 3 Z 6 BSFG)

Reitschulunterricht für Reitschüler: Hier gibt es einige Bestimmungen, die ich nun zitieren möchte, um danach auf ein nachvollziehbares Ergebnis zu kommen bzw wieder (nicht für schwache Nerven und wie immer ohne Gewähr) alternative Auslegungsvarianten aufzuzeigen:

  • Dienstleistung: § 5regelt, dass Dienstleistungsunternehmen zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen nicht zulässig sind. Dazu zählen, das wissen wir schon aus den Medien, Friseure, Kosmetiker, Masseure und Ähnliches (§ 5 Abs 2). Dienstleister dürfen ihre Dienstleistungen zwischen 6:00 und 19:00 Uhr anbieten (§ 5 Abs 5). Wir kennen auch die Vorschrift, dass wenn aufgrund der Eigenart der Dienstleistung der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, sonstige geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind, um das Infektionsrisiko zu minimieren (§ 5 Abs 6). Neu auch die Regelung: Alle zulässigen Dienstleistungen sind tunlichst im elektronischen Wege anzubieten (§ 5 Abs 7). Das bedeutet, dass das Anbieten von Reitunterricht eigentlich zulässig ist. Zudem finden wir nach wie vor die Ausnahme, dass der Mindestabstand „bei der Ausübung von Sport für erforderliche Sicherungs- und Hilfeleistungen“ unterschritten werden darf (§ 15 Abs 4 Z 7). DOCH ACHTUNG:
  • Verbot des Betriebes von Sportstätten: Damit steht jedoch im Widerspruch, dass das Betreten von Sportstätten „zum Zweck der Ausübung von Sport untersagt ist“ (§ 9 Abs 1). Man wird wohl nicht umhin kommen, Reitunterricht als Sport verstehen zu können (müssen).
  • Fraglich ist, wo Reitunterricht allenfalls kein Sport ist:
    • Reitpädagogik? Sofern nicht als „Sportausübung“ anzusehen, überwiegt hier möglicherweise der Dienstleistungsparagraf und Reitpädagogik kann wahrscheinlich angeboten werden.
    • Reitunterricht im Freien (Ausritt): Hier wird keine Sportstätte „zum Zweck der Ausübung von Sport“ betreten. Der Dienstleistungsparagraf (§ 5) überwiegt aus meiner Sicht, sohin mE möglich..
    • Heilpädagogisches Reiten: wird man wahrscheinlich nicht als Sportausübung ansehen müssen, zudem sind gemäß § 5 Abs 4 Z 6 Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden“ zulässig. Stellt sich die Frage, worin die sachliche Rechtfertigung liegt, warum nur die aufgezählten Dienstleistungen erbracht werden dürfen und nicht andere, zum Beispiel heilpädagogische Dienstleistungen?
    • Ein weiteres Argument: gemäß der „rechtlichen Begründung“ Seite 16 war eine Überlegung beim Erlassen der Verordnung: „Nicht untersagt ist das Betreten von Dienstleistungsunternehmen, die keine Freizeiteinrichtungen sind und keine körpernahen Dienstleistungen erbringen. (…) Dienstleistungsbetriebe arbeiten fast ausschließlich mit Terminvereinbarung und können Kundenkontakte genau steuern. Dadurch sind dort vergleichsweise wenige Kunden gleichzeitig anwesend. Die Identität der Kunden und die Dauer ihres Aufenthalts sind bekannt und nachvollziehbar, sodass allfällige Infektionen mittels Contact Tracing leicht nachvollziehbar sind. Weiters halten sich Kunden in der Regel aufgrund der Art der Dienstleistung auch örtlich im Geschäft an fixen, vom Anbieter gestaltbaren und bestimmbaren Plätzen auf. Ein Mitarbeiter ist meist für einen Kunden zuständig. Die Einhaltung der Hygienemaßnahmen kann vom Anbieter der Dienstleistung persönlich überwacht werden (…). Daraus könnte man allenfalls ableiten, dass Einzelunterricht eventuell auch in Reitschule möglich ist (OHNE GEWÄHR!). Gruppenunterricht wird man mE wohl nicht ableiten können.. Das Problem, dass der Kunde aufgrund von § 9 (Betretungsverbot von Sportstätten zum Zweck der Ausübung von Sport) Sportstätten (Reitschulen) nicht betreten darf, ist dadurch aber leider nicht ausgehebelt.

Fazit: Reitschulen müssen wohl schließen, sofern sie nicht nachstehendes anbieten:

  • Keine Sportausübung, zB Heilpädagogik, vielleicht auch Reitpädagogik
  • Reitschulen, die Leistungssportler/Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG anbieten (dh wettkampforientierter Sport mit dem Ziel, nationale oder internationale Höchstleistungen hervorzubringen)
  • vielleicht ist Einzelunterricht zu argumentieren (VORSICHT! siehe oben)
  • Ausritte (siehe oben)

Nicht für schwache Nerven ist eine weitere Argumentationslinie: Gemäß „rechtlicher Begründung“ Seite 10 ist ausgeführt: Das Sportstättenverbot wurde erlassen, um eine weitere Reduktion der Sozialkontakte zu erreichen. Im Reitunterricht geht es nicht um soziale Kontakte sondern um eine Ausbildung.

Update vom 3.11.2020

Viele, sehr viele Fragen erreichten mich heute wieder und dafür darf ich mich an dieser Stelle auch einmal bedanken! Daher heute ein Update zu speziellen Fragestellungen, die in den letzten zwei Tagen vermehrt aufgetreten sind, verständlicherweise, nach dem von vielen Seiten äußerst unterschiedlich interpretiert und vor allem kommuniziert wird.

Anfangs meines heutigen Blogs ist es mir ganz besonders wichtig, meinen gebetsmühlenartigen Hinweis an dieser Stelle zu wiederholen: Insbesondere in Bezug auf die nachstehenden Fragestellungen treffe ich Aussagen, die ich aus einer gerade veröffentlichten Verordnung ableite und – und das möchte ich betonen – im Sinne der Reiter-Community beantworten bzw argumentieren möchte. Gerade die nachstehenden Fragestellungen sind – meines Erachtens – aus der Verordnung nicht wie so vieles andere, eindeutig ablesbar. Das aber bedeutet wiederum, dass Auslegungsspielraum besteht, insbesondere für die „spitzfindigen“ Juristen und Zeitgenossen unter uns.

Es gibt bei juristischen Fragestellungen oft zwei Möglichkeiten: Ein klares „richtig/falsch“ – das haben wir in den letzten Monaten insbesondere bei den FAQs des Sozialministeriums (Stichwort „öffentlicher Raum“ und „Besuchsverbot“ oder jetzt „Unterrichtsverbot“) erlebt, wo ganz klar falsche Rechtsinterpretationen kommuniziert wurden und man nur über deren Ursachen mutmaßen kann. Oft gibt es aber auch das bekannte „es kommt darauf an“, ein Interpretationsspielraum, der meist von Einzelfällen und einer Interessenabwägung abhängt, bei diesem Thema wohl auch vom Schutzzweck und dem Erreichen durch bestimmte Maßnahmen.

Wer auf Nummer sicher gehen möchte, muss in heutigen Zeiten sicher auf vieles verzichten; wer seine Rechte ausüben und vor allen Dingen seiner Berufstätigkeit möglichst uneingeschränkt nachgehen möchte, der muss vielleicht das eine oder andere wagen – das kennen viele schon aus dem ersten Lockdown. Für Letztere fasse ich gerne die aus meiner Sicht möglichen Antworten auf die vielen gestellten Fragen zusammen.

Dass meine Antworten wie gewohnt von den FAQs des Sozialministeriums oder anderer Organisationen abweichen, verwundert nach den beiden oben genannten Aspekten wohl nicht.

Konzentrieren wir uns auf die wichtigsten Fragen, die mich in den letzten 48 Stunden erreicht haben (§§-Angaben ohne weitere Bezeichnung beziehen sich auf die COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung):

  1. Reiten in der Halle

a. durch den Einsteller:

Wir wissen bereits: Der Einstellung ist Vertragspartner des Einstellbetriebes (verwahrungs- und mietrechtliche Elemente des Einstellvertrages, Nutzungsrechte) und darf sein eigenes Pferd in der Halle bewegen. Er ist nicht Nutzer einer „Sportstätte“.

b. durch den Trainer/Bereiter des Einstellers:

Der Trainer/Bereiter ist juristisch gesehen Beauftragter des Einstellers. Der Einsteller überträgt seine Rechte im Wege eines Auftragsverhältnisses auf seinen Trainer/Bereiter. Diese Personen dürfen das Pferd des Einstellers mE daher in der Halle bewegen.

c. durch den Einsteller bei gleichzeitigem Reitunterricht:

Ähnlich wie beim Trainer/Bereiter: Der Reitlehrer ist vom Einsteller beauftragt, ihn bei der Bewegung seines Pferdes zu unterstützen. Aus meiner Sicht kein Problem, Reitunterricht für Einsteller in der Halle zu erteilen.

d. durch den Reitschüler auf einem fremden Pferd im Rahmen des Reitunterrichts (Reitschule):

Hier kann man auf Nummer sicher gehen und diese Frage verneinen, wie ich es auch bereits ausgeführt habe (Sport ist nur im Freien erlaubt, § 9 Abs 3 Z 2).

Zu dieser Frage erreichten mich aber auch viele Argumente, wie man die Antwort auf diese Frage vielleicht auch anders geben kann.

Achtung: Nachstehende Ausführungen sind nichts für schwache Nerven – und ohne Gewähr sowieso:

Ein interessantes Dokument für alternative Auslegungsvarianten ist „Sachverhalt Begründung“ zur COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, veröffentlicht durch das Sozialministerium (weil man gelernt hat, dass man Verordnungen nämlich – nachvollziehbar – begründen muss, damit sie eine Chance haben, vor dem Verfassungsgerichtshof zu bestehen). Interessante Anhaltspunkte für eine alternative Auslegung sind meines Erachtens:

  •  9 [Anmerkung: Sport] trägt dem erhöhten Risiko der Verbreitung von COVID-19 aufgrund des erhöhten Aerosolausstoßes beim Sport Rechnung. Epidemiologisch besonders problematisch ist die Ausübung von Sportarten mit Körperkontakt …“ (Sachverhalt Begründung, Seite 10)
  • Die Ausnahme des § 9 Abs 2 ermöglicht die Ausübung von Individualsportarten im Freien, wo im Vergleich zu geschlossenen Räumen deutlich bessere epidemiologische Verhältnisse herrschen. In geschlossenen Räumen besteht aufgrund des vermehrten Aerosolausstoßes bei körperlicher Betätigung und gleichzeitiger schlechterer Belüftung ein deutlich erhöhtes Infektionsrisiko.“ (Sachverhalt Begründung, Seite 11)
  • Und noch etwas zu § 12 („Freizeiteinrichtungen“, wo Reitställe/Einstellbetriebe NICHT genannt sind: „Die in § 12 Abs 2 demonstrativ aufgelisteten Einrichtungen zeichnen sich zum Teil durch ein typisches Zusammenkommen größerer Menschenmengen, zum Teil durch einen erhöhten Aerosolausstoß (vgl insbesondere die Z 3, 8 und ß) und das Vermischen epidemiologischer Einheiten aus.“ Die Z 3, 8 und 9 sind Tanzschulen, Indoorspielplätze und Paintballanlagen.

Aus all diesen Erklärungen kann man möglicherweise ableiten, dass auch Reitschulbetriebe ihren Unterricht in der Halle anbieten können, denn die epidemiologischen Risken herrschen dort wohl nicht in der Art vor, wie vom Sozialministerium – dem die Verordnung erlassenden Ministerium – ausgeführten Art und Weise für andere Bereiche, Gebäude/Bauwerk nach der Bauordnung hin oder her. In den Reithallen, die ich kenne, zieht es schließlich meist wie in einem Vogelhaus …

Weiteres Argument: § 5 (Betreten des Kundenbereiches von Betriebsstätten): Dort finden wir neben dem Mund- und Nasenschutz (der bei der Sportausübung ja nicht gilt) die 10 m² Regelung. Legen wir die auf die Reithalle um, würden wir vor lauter Pferden gar nicht mehr reiten können. Warum soll das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten in dem Ausmaß (1 Kunde pro 10 m²) zulässig sein, der Reitschüler darf aber die Halle nicht betreten?

Dazu „zu § 5“ im Dokument „Sachverhalt Begründung“ des Sozialministeriums (Seite 6): „Der Aufenthalt [Anm.: in Betriebsstätten] erfolgt nicht im geselligen Umfeld und soziale Interaktionen liegen in der Regel deutlich unter dem für eine Übertragung von COVID-19 erforderlichen Zeitrahmen von 15 Minuten.“ Auch diese Risiken gibt es im Reitunterricht nicht, oder?

Ein aus meiner Sicht auch sehr spannendes Argument, das mich häufig erreicht hat: Zur jetzigen Jahreszeit ist das Reiten in der Halle bisweilen wesentlich sicherer als im Außenbereich. Hinter sich wähnen kann man da die deutsche FN, die das Reiten in der Halle zur Unfallvermeidung als gerechtfertigt ansieht; in Deutschland gibt es aber in Teilen des Landes auch andere gesetzliche Regelungen.

Auch ein spannendes Argument: Ich kann meine vielen Schulpferde gar nicht bewegen, ich brauche die Schüler dafür. Als Eigentümer darf ich Sie in der Halle bewegen, ich beauftrage meine Reitschüler dazu, das für mich zu übernehmen bzw mir zu helfen. Alternativ: Man vermietet das Pferd/überträgt die Grundversorgung einen Dritten (siehe oben) – alles ohne Gewähr.

Mein Fazit: Reitschulunterricht in der Halle lässt sich meines Erachtens nicht aus der Verordnung ableiten. Wer mutig genug ist, das dennoch anzubieten, hat meines Erachtens so manches Argument auf seiner Seite, um sich gegen eine allfällige Strafe zu wehren. Aus meiner Sicht kann die Wahl zum Reitunterricht in der Halle zu Problemen, dh Rechtsstreitigkeiten (Strafen, gegen die man sich wehren muss) führen. Diesen Kampf muss man allerdings nicht unbedingt und notwendigerweise vermeiden, wenn man sich im Recht fühlt.

  1. Einzelunterricht oder Gruppenunterricht?

Von allen Seiten hören wir, dass nun nur noch Einzelunterricht möglich sein soll. Ich widerspreche (wie gewohnt: ohne Gewähr). Wie komme ich zu meiner Überlegung:

  • 13 Abs 2 regelt folgendes: „Als Veranstaltung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern, Jubiläumsfeiern, Filmvorführungen, Fahrten mit Reisebussen oder Ausflugsschiffen zu touristischen Zwecken, Ausstellungen, Kongresse, Fach- und Publikumsmessen und Gelegenheitsmärkte.

In der bis 2.11.2020 geltenden COVID-19-Maßnahmenverordnung hatten wir in § 10 Abs 1 im Veranstaltungsbegriff noch die Wortfolge „Schulungen und Aus- und Fortbildungen“ als Beispiel enthalten. Diese Begrifflichkeit finden wir in der jetzt geltenden COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung interessanterweise nicht mehr.

Der Veranstaltungsbegriff des § 13 Abs 2 bezieht sich auf „Zusammenkünfte“ „Unternehmungen“; die aufgezählten Beispiele stellen für mich keine „wiederkehrenden Ereignisse“ (Achtung: kein juristischer Begriff!) dar, im Gegensatz zu Reitstunden, Kursen etc.

Reitunterricht ist keine Sportveranstaltung, ein Turnier natürlich schon. Ein Kurs war aus meiner Sicht, wenngleich keine Veranstaltung im klassischen Sinne, bis 2.11.2020 nach den Vorschriften für Veranstaltungen zu beurteilen, aber eben auch nur deshalb, weil dieser, meines Erachtens, unter die Wortfolge „Schulungen und Aus- und Fortbildungen“ fällt. Wird diese Phrase nunmehr nicht genannt, muss das doch irgendeinen Grund haben, oder nicht?

Eine Reitschule/ein Reitlehrer ist ein Dienstleistungsbetrieb. Eine Einschränkung auf eine Anzahl von Kunden für Dienstleistungsbetriebe kennen wir nur im Bereich des § 5 Abs 1 Z 4 (1 Kunde pro 10 m²). Eine sonstige Beschränkung der Kunden lässt sich aus der Verordnung nicht ableiten.

Die Beschränkung auf sechs Personen aus zwei Haushalten ist eine Bestimmung für Veranstaltungen (§ 13 Abs 3 Z 8).

Mein Fazit: Mangels Anwendbarkeit der 6 Personen / 2 Haushalte – Regelung auf Dienstleistungen gibt es keine Beschränkung bezüglich der Anzahl der an einem Reitunterricht teilnehmenden Personen.

Spannende ergänzende Fragestellung von einer aufmerksamen Leserin meines Blogs: Wie sieht es mit einem gewerblichen Reittrainer aus, der Unterricht in seiner Reithalle/Betriebsstätte anbietet? Streng nach § 5: Er darf seine Leistungen in seiner Betriebsstätte, die eben in diesem Fall eine Reithalle ist, anbieten, mit 10 m² pro Kunden (ohne Gewähr, aber aus meiner Sicht ziemlich eindeutig).

  1. Kurs versus Veranstaltung

Wie gerade ausgeführt ist es ganz besonders wichtig, darauf zu achten, was der Veranstaltungsbegriff umfasst und was nicht. § 13 Abs 2 spricht, wie soeben ausführlich ausgeführt, davon, dass als Veranstaltungen „insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen …“ gelten.

Ist ein Kurs eine geplante Zusammenkunft oder Unternehmung?

Ein angebotener Kurs eines Dienstleisters ist aus meiner Sicht in der derzeitigen COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung nicht unter den Veranstaltungs-Paragraphen zu subsumieren – entgegen der bislang geltenden COVID-19-Maßnahmenverordnung (siehe oben). Aus meiner Sicht müsste die Abhaltung von Kursen, solange sie als Dienstleistung anzusehen sind und auch nicht den Veranstaltungsbegriff auf andere Art und Weise unterfallen können (zB Kindergeburtstage) zulässig sein (ohne Gewähr).

  1. Sechs Personen auf zwei Haushalte

Wie bereits ausgeführt findet sich diese Regelung in § 13 Abs 3 Z 8, dh im Veranstaltungs-Paragraphen.

Auch in dem Zusammenhang haben Juristen schon darauf hingewiesen, dass die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung angezweifelt werden kann. Die Grundlage der Einschränkung der Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen ist § 15 Epidemiegesetz mit der klingenden Überschrift: „Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen“. Handelt es sich bei mehr als sechs Personen schon um eine größere Menschenmenge? Welche Maßnahme ist es eigentlich, wenn man auf maximal 6 Personen  begrenzt, wenn § 15 Abs 1 Epidemiegesetz vorsieht, dass Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen, lediglich

„1. einer Bewilligungspflicht zu unterwerfen,

  1. an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen zu binden oder
  2. auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen einzuschränken“

sind. Erfüllt die derzeitige Regelung von maximal sechs Personen auf zwei Haushalten bei Veranstaltungen eigentlich diese Voraussetzungen, die das Epidemiegesetz als Basis für die Erlassung von Verordnungen vorsieht?

Im heutigen Blog habe ich mir erlaubt, ein paar Gedankengänge zusammenzutragen, die mich bei der Verfassung meiner Zeilen meines Blogs regelmäßig beschäftigen und die Grundlage meiner rechtlichen Ausführungen sind. In Zeiten wie diesen sind wir alle gefragt. Wer als Unternehmer selbstständig ist, muss sich nicht nur mit den Rechtsmaterien auseinandersetzen, sondern auch Entscheidungen treffen. Entscheidungen, die dazu führen können, dass man argumentieren muss, warum wann wie handelt, möglicherweise auch gegenüber Polizeibeamten, die im Stall erscheinen und die Einhaltung der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung einfordern. Dazu habe ich schon im März Verhaltenstipps zusammengetragen, die in Bezug auf das allgemeine Verhalten gegenüber Sicherheitsbeamten nichts an Aktualität eingebüßt haben (ACHTUNG: Rechtslage Stand 30.4.2020!). Eine weitere feine Alternative: Reichen Sie den Sicherheitsbeamten ihr Handy, mit dem Sie sich mit dem Anwalt Ihres Vertrauens verbunden haben und überlassen Sie einfach ihm/ihr die Argumentation.

Wie eingangs erwähnt: Nichts für schwache Nerven. Aber für welche Nerven ist schon die derzeitige Situation …

Update vom 1.11.2020

Hier wie immer mein Hinweis in eigener Sache: Ich interpretiere eine soeben verlautbarte Verordnung für Sie, die zum Zeitpunkt, als diese Zeilen geschrieben werden, nicht einmal noch in Kraft ist. Kommentierungen oder Rechtsprechung ist naturgemäß nicht vorhanden. Die Beurteilung im Einzelfall ist hier noch mehr als in den anderen Fragestellungen relevant und wird daher dringend empfohlen!

Nun ist er also da und offiziell veröffentlicht, der Entwurf der neuen Verordnung. Kundgemacht ist sie zwar noch immer nicht und nach wie vor ein Entwurf, laut Medienberichten hat der die Verordnung, da sie Ausgangsbeschränkungen enthält, zu verabschiedende Hauptausschuss des Nationalrates diese allerdings bereits bestätigt. Gehen wir also davon aus, dass die Verordnung, die im Entwurf auf der Homepage des Sozialministeriums abrufbar ist, jener Gesetzestext ist, der letztlich auch veröffentlicht werden wird.

Ganz allgemein: Die bisher geltende COVID-19-Maßnahmenverordnung wird durch die nunmehrige Verordnung, die COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, außer Kraft gesetzt, allerdings nur bis 30.11.2020, dann gilt die COVID-19-Maßnahmenverordnung wieder. In Kraft tritt die neue Verordnung am Dienstag, 3.11.2020. Die Regelung bezüglich der Ausgangsbeschränkungen (§ 2 COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, „Ausgangsregelung“) tritt, da diese maximal zehn Tage dauern dürfen, am 12.11.2020 außer Kraft (§ 19 COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung).

Das bedeutet, alles ist komplett neu geregelt, einige Regelungen kennen wir schon von von den Regelungen von März bis Mai 2020, die Ausgangsregelungen sind im Wesentlichen gleich formuliert, wenngleich zeitlich eingeschränkt, besondere Regelungen gelten für die Kundenbereiche, den Sport, für Veranstaltungen und auch im Spitzensport.

Konzentrieren wir uns wieder auf das Wesentliche, was bedeutet die COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung für die Pferdewelt (alle §§, bei denen nichts anderes angeführt wird, beziehen sich auf die neue COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung):

Allgemeines:

  • Das Betreten öffentlicher Orte im Freien erfordert die Einhaltung des Mindestabstandes von einem Meter (§ 1 Abs 1). Damit ist Ausreiten jedenfalls weiterhin möglich (wie sowieso die ganze Zeit seit 15.3.2020).
  • Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist der Abstand von einem Meter wiederum einzuhalten und ein Mund- und Nasenschutz zu tragen. Im Regelfall ist ein Reitstall kein öffentlicher Ort (siehe dazu im Detail hier). Neu ist, dass der Mund- und Nasenschutz „eng anliegend“ sein muss. Eigentlich sollten die Regelungen, die das Visier abschaffen, wie berichtet, erst mit 7.11.2020 in Kraft treten, bei der jetzigen Verordnung wurde dieses Thema allerdings nun mitgenommen. Das Visier ist damit ab 3.11.2020 Geschichte (§ 1 Abs 2). Aber seien wir spitzfindig: Der Mund- und Nasenschutz muss lediglich „eng anliegend“ sein (während die Regelung, die ab 7.11.2020 gegolten hätte und nach dem 30.11.2020 wieder in Kraft tritt davon spricht, dass die „nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht“ (456. Verordnung, siehe meinen Blogbeitrag vom 22.10.2020), alles klar?
  • Nun ist es also soweit, dass es wieder eine Ausgangsregelung gibt:
    • Von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr des Folgetages gibt es wieder Einschränkungen. Diesmal ist es so geregelt, dass der private Wohnbereich nicht verlassen werden darf und auch das Verweilen außerhalb des eigenen privaten Wohnbereiches erfasst ist.
    • Auch jetzt gibt es die bereits altbekannten Ausnahmeregelungen. Ein Verlassen ist nämlich wiederum dann möglich, wenn man
      • eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben und Eigentum abwenden möchte,
      • Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen und Ähnliches erbringt,
      • die Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens vornimmt,
      • berufliche Zwecke/Ausbildungszwecke verfolgt, oder
      • sich im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung aufhält.
    • Das eigene Pferd darf versorgt, gepflegt, geritten werden: Anders als noch im März, als es wilde Diskussionen darüber gab, ob man nun sein Pferd versorgen darf oder nicht, haben wir nun eine andere Ausgangsposition. Im Initiativantrag (826/A vom 14.9.2020) zum COVID-19-Maßnahmengesetz, die Grundlage der Verordnung des Sozialministeriums, auf Basis dessen zB Ausgangsregelungen erlassen werden dürfen, definiert ganz eindeutig, dass zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse auch die „ Grundversorgung von Tieren“ zählt (826/A XXVII. GP, Seite 11). Jetzt kann man nur noch darüber diskutieren, was zur Grundversorgung von Tieren zählt. Auch das haben wir schon hinter uns. Wie im März haben wir auch jetzt in § 2 enthalten, dass der Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung als Ausnahme genannt ist. Es ist basierend darauf meiner Ansicht nach Reiten und auch Ausreiten auch nach 20:00 Uhr möglich. Das ergibt sich schon allein daraus, dass das erklärte Ziel die Ansteckungsgefahr bei Partys ist…
  • Regeln für Reitschulen (Kundenbereiche von Betriebsstätten): Es gilt wiederum der Mindestabstand, der Mund- und Nasenschutz (Betreiber und Mitarbeiter haben ebenfalls einen solchen zu tragen, wobei der Betreiber sicherstellen muss, dass die Mitarbeiter einen solchen tragen), wenn keine sonstigen geeigneten Schutzvorrichtungen möglich sind. Im Kundenbereich müssen 10 m² pro Kunde zur Verfügung stehen (§ 5 Abs 1). Diese Regelungen sind meines Erachtens im „Kundenbereich“ von Reitschulen einzuhalten; immerhin sind Reitschulen, wie zB Tanzschulen, nicht bei den zu schließenden Freizeiteinrichtungen (Einrichtungen, die der „Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen“) genannt (§ 12 Abs 2), sodass wohl die Regelungen für Betriebsstätten heranzuziehen sein werden. Bei der Sportausübung gelten andere Regelungen (siehe sogleich). Zum Thema “Ist Reitunterricht während des Lock-Down erlaubt” siehe gesondert mein Video dazu hier.
  • Am Ort der beruflichen Tätigkeit ist wieder der Mindestabstand von 1 m einzuhalten ist, sofern es nicht andere geeignete Schutzmaßnahmen gibt (§ 6). Allerdings ist es wieder möglich, den Mindestabstand zu unterschreiten, wenn andere Maßnahmen möglich sind, wozu auch das Bilden von „festen Teams“ oder Trennwände/Plexiglaswände zählen (§ 6 Abs 3).

Nun zu den Regelungen des Sports im Detail:

  • Breitensport nur mehr im Freien: Bezüglich des Betretens von Sportstätten gibt es zwar Ausnahmen für Spitzensportler, für den Amateur-/Breitensport ist das Betreten von Sportstätten allerdings nunmehr wieder untersagt, es sei denn die Sportstätte ist im Freien. Somit darf eine Sportstätte nur mehr betreten werden, wenn sie sich im Freien befindet.
    • Sport in der Halle: Erlaubt ist nur der Sport „im Freien“ (§ 9 Abs 3 Z 2). Wann ist eine Halle keine Halle? Nach den Bauordnungen sind im Regelfall Bauwerke jene, die mindestens zwei Wände aufweisen. Wenn eine Halle also nur zwei Wände hat, können wir wahrscheinlich von einer Sportstätte im Freien sprechen. Das macht aus meiner Sicht Sinn bzw lässt sich das juristisch wohl so argumentieren. Anhaltspunkte in der Verordnung gibt es dazu (erwartungsgemäß) natürlich keine.
    • Einsteller in der Halle: die Verordnung regelt das Betreiben von Sport in einer Sportstätte. Der Einsteller selbst betritt einen Einstellbetrieb als Vertragspartner (Verwahrungsvertrag, Mietvertrag, Nutzungsrecht) und darf mE in der Halle sein Pferd bewegen. Diese Unterscheidung kennen wir bereits aus dem Frühjahr.
  • Kein Sport bei dem es „sportartspezifisch“ zu Körperkontakt Weiters untersagt sind Sportarten, bei dessen „sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt. Achtung: Es sind nur jene Sportarten untersagt, bei denen es „sportartspezifisch“ zu Körperkontakt kommt (§ 9 Abs 3 Z 2), kein Problem gibt es bei Sportarten, bei denen es auch mal zu Körperkontakt kommt!
    • Anfängerunterricht im Freien ist möglich:
      • Wir haben nun eine Regelung in § 15 Abs 4 Z 8, die in dieser Form neu ist. Danach gilt die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes nicht „bei der Ausübung von Sport für erforderliche Sicherungs -und Hilfeleistungen.“ Das bedeutet, dass wir für die Aufstiegshilfen nun eine eigene Regelung haben, die wir heranziehen können. Aus meiner Sicht ist daher Anfängerunterricht (im Freien) jedenfalls möglich.
      • Zudem regelt darüber hinaus auch § 5 Abs 2 (Bestimmung für Kundenbereiche), dass für den Fall, dass aufgrund der „Eigenart der Dienstleistung“ der Mindestabstand von einem Meter (und/oder der Mund- und Nasenschutz) nicht eingehalten werden kann, diese nur zulässig ist, wenn „durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert“ werden kann. Aus meiner Sicht ist Anfängerunterricht daher möglich, wenn dieser im Freien stattfindet und bei der Aufstiegshilfe/sonstige Hilfe durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen (Maske, Desinfektion, Handschuhe, etc) das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Eine derartige Bestimmung kennen wir schon von früheren Zeiten.
      • Weshalb von Verbänden davon gesprochen wird, dass Anfängerunterricht nun nicht mehr möglich sein soll, kann ich aus juristischer Sicht nicht nachvollziehen.
    • Reitunterricht generell zulässig: Sport im Freien ist zulässig, damit meines Erachtens auch der (Reit)-Unterricht im Outdoor-Bereich. Die Regelung, dass maximal 6 Personen aus 2 Haushalten zusammentreffen dürfen, bezieht sich ausschließlich auf Veranstaltungen. Die Reitschule ist Dienstleister und fällt meines Erachtens unter § 5.
    • Reitpädagogischer Unterricht/Heilpädagogik möglich: Aus meiner Sicht gilt eine ähnliche Einschätzung, wie soeben für Anfängerunterricht abgegeben auch für die Heilpädagogik und Reitpädagogik. Es handelt sich nicht um einen Kontakt, der sportartspezifisch ist, sondern um eine Dienstleistung, bei der der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann und durch andere Maßnahmen (siehe oben) die Minimierung des Infektionsrisikos sichergestellt werden muss. Diese Regelungen kennen wir bereits vom Frühjahr. Meines Erachtens keine Einschränkung auf 6 Personen aus 2 Haushalten, da keine Veranstaltung.
    • Voltigieren: Nachdem geregelt ist, dass nur Sport ausgeübt werden darf, bei dem es nicht zu Körperkontakt kommt und das nur im Freien (§ 9 Abs 3 Z 2) ist meines Erachtens nur Einzel-Voltigieren am Pferd möglich (dh Mindestabstand einhalten).
  • Geschlossene Räumlichkeiten (Sattelkammer) dürfen eingeschränkt betreten werden: Sie dürfen betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist. Es gibt keine weiteren Regelungen (keine Vorschriften bezüglich Verweildauer, Anzahl der gleichzeitig anwesenden Personen, etc.; Augenmaß und Eigenverantwortung wie seit März ist gefragt).
  • Im Spitzensport ist ein Präventionskonzept erforderlich (§ 9 Abs 4 und 5).
  • Sportveranstaltungen: Diese sind nun tatsächlich untersagt, wenn wir von Turnieren und ähnlichem sprechen wollen. Ausnahmen gibt es, diese wie folgt (§ 13):
    • berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind (§ 13 Abs 3 Z 2), hierunter fallen wohl Rezertifizierungen, Aufrechterhaltung von Lizenzen und Ähnliches
    • erlaubt sind auch Zusammenkünfte von nicht mehr als sechs Personen, die aber nur aus zwei verschiedenen Haushalten stammen dürfen (mit insgesamt höchstens zusätzlich sechs Minderjährigen aus diesen Haushalten); die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung ist bereits (aus meiner Sicht zu Recht) angezweifelt worden, da die zugrunde liegenden Gesetze (insbesondere das Epidemiegesetz) nur die Zusammenkünfte größeren Menschenmenge verbietet, nicht aber eine derartige Einschränkung auf sechs Personen (keine „größere“ Menschenmenge) rechtfertigen würde; näheres werden wir wohl in den nächsten Monaten vom Verfassungsgerichtshof lesen).
    • Kurse zu erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, berufliche Abschlussprüfungen.
    • Sportveranstaltungen im Spitzensport erlauben in geschlossenen Räumen sogar bis zu 100 Sportler, im Freiluftbereich bis zu 200 Sportler und das jeweils zuzüglich Trainer, Betreuer und sonstiger Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind (§ 14).
  • Kurse:
    • Aus § 13 (siehe soeben oben) lässt sich jedenfalls ableiten, dass Veranstaltungen „zu erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken“ ausgenommen sind von den verbotenen Veranstaltungen.
    • Andere Kurse sind aus meiner Sicht dann möglich, wenn sie unter § 5 (Kundenbetriebe) fallen und die dort angeführten Maßnahmen (siehe oben) eingehalten werden (und sie eben keine Veranstaltungen darstellen).
    • Meines Erachtens kommt es auf die genaue Definition des Angebots / der Tätigkeit an. Es lohnt sich, diesbezüglich exakte Vorbereitungen zu treffen, um gegenüber Behörden notfalls gut argumentieren zu können.
    • Jedenfalls sei ergänzend erwähnt: Der Begriff „Veranstaltung“ ist in § 13 „definiert“ (ich muss spitzfindig sein: juristisch fundiert, eindeutig und abschließend, wie ein Gesetzesbegriff sein sollte, ist die „Definition“ aber leider nie gewesen) ABER entgegen der bisher in Geltung stehenden COVID-Maßnahmenverordnung enthält er die Wortfolge „Schulungen- und Aus- und Fortbildungen“ nicht mehr, womit meines Erachtens die Heranziehung des § 5 (Kundenbereiche) möglich ist..
  • Regelung 6 Personen aus zwei Haushalten: In § 13 Abs 3 Z 8 ist für Veranstaltungen geregelt, dass maximal 6 Personen aus maximal zwei Haushalten zusammentreffen dürfen. Meines Erachtens ist diese Regelung weder für Reitunterricht noch Kurse oder gar Einstellbetriebe relevant.
  • Interessant ist vielleicht noch folgende Regelung: Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sollen von Maßnahmen gegen Personen, die gegen die Verordnung verstoßen, absehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch „gelindere Mittel“ hergestellt werden kann oder die Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären (§ 17). Die Entscheidung darüber ist auf Grundlage der epidemiologischen Gefahrensituation im Zusammenhang mit COVID-19, insbesondere anhand von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden zur Verfügung gestellten Informationen zu treffen. An sich sollte das ja immer so gehandhabt werden, nun stehts extra in der Verordnung…

Abschließend eine Anmerkung von mir: Jeder ist als Unternehmer selbst gefragt, wie er in der jetzigen Situation mit den Regelungen umgeht und was das für einen selbst und für die eigene Berufsausübung bedeutet. Wofür immer Sie sich entscheiden: Kommt es zu einer Anzeige gegen Sie, empfehle ich, mit dem Anwalt Ihres Vertrauens gegen jegliche Strafen vorzugehen. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass die Verordnungen in vielen Punkten angefochten werden können und meist verfassungswidrig sind. Die Stimmen in diese Richtung mehren sich auch in Bezug auf den aktuellen Entwurf. Es empfiehlt sich daher jedenfalls, gegen Strafen vorzugehen und seine Rechte durchzusetzen.

Update vom 22.10.2020

Die Novelle zur COVID-19-Maßnahmenverordnung (455. Verordnung), die ab morgen, Freitag 23.10.2020, gelten sollte und für heute Donnerstag 22.10.2020, Vormittag, angekündigt wurde, kam also heute 22.10.2020 21 Uhr und gilt nun doch nicht ab 23.10.2020, sondern erst ab 25.10.2020; bis auf ein paar Bestimmungen, für die man etwas mehr Vorlaufzeit benötigt (zB erweitere Präventionskonzepts-Pflicht), die gelten dann erst ab 1.11.2020. Das Visier sollte eigentlich noch nicht fallen, und muss nun doch ersetzt werden, aber erst ab 7.11.2020. Alles klar?

Nun, konzentrieren wir uns auf das Wesentliche und auf die Pferdewelt:

  • Der Mindestabstand im öffentlichen Raum ist, obwohl vom Verfassungsgerichtshof gekippt worden, jetzt wieder da (§ 1): im öffentlichen Raum im Freien 1m, im Innenraum ebenso und Mund-Nasen-Schutz. Achtung: Der Reitstall ist kein öffentlicher Raum, siehe dazu näher hier; für Reitschulen galt, da Betriebsstätte bzw Sportstätte, die Abstandsregel von 1m bereits bisher, im Innenraum auch die Maskenpflicht. Gibt es eine geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung, entfällt die Mindestabstandspflicht (§ 11 Abs 4).
  • Die Regeln zur Sportausübung wurden leicht adaptiert bzw haben wir nun eine wichtige Klarstellung (§ 8 Abs 1 und 1a): Es galt und gilt generell, dass kein Mindestabstand und Maskenpflicht bei der Sportausübung einzuhalten ist. Klargestellt ist nun, dass kein Mindestabstand bei Körperkontakt-Sportarten, bei kurzfristigen sportarttypischen Unterschreitungen des Mindestabstands im Rahmen der Sportausübung sowie bei erforderlichen Sicherungs- und Hilfeleistungen einzuhalten ist. Somit eine konkrete Klarstellung zB für die Aufstiegshilfe.
  • Für Veranstaltungen (Turniere, Kurse) gilt folgendes (Achtung: manches gilt nicht für Kurse zu beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken):
    • Ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze sind nur mehr bis zu 6 Personen im Innenbereich und 12 Personen im Außenbereich zulässig (gilt nach wie vor nicht für Kurse zu beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, § 10 Abs 9a).
    • Gibt es zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze sind die Höchstzahlen nunmehr innen 1000 und draußen 1500 Personen (§ 10 Abs 2 und 3).
    • Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung notwendig sind, sind weiterhin nicht mitzuzählen (gilt nach wie vor nicht für Kurse zu beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, § 10 Abs 9a).
    • Ab Personen innen bzw 12 Personen außen gilt (§ 10 Abs 5) / ACHTUNG: diese Vorschrift GILT interessanterweise für Kurse zu beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken:
      • Es ist ein Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
      • Ist die Veranstaltung nicht bewilligungspflichtig, dh nehmen weniger als 250 Personen daran teil, ist die Veranstaltung unter Beifügung des Präventionskonzeptes bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
    • Ab 50 Personen innen bzw 100 Personen außen ist ein COVID-Beauftragter zu bestellen (§ 10 Abs 5; ACHTUNG: diese Vorschrift GILT für Kurse zu beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken).
    • Weiterhin gilt, dass ab 250 Personen eine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde und ein Präventionskonzept nötig sind (§ 10 Abs 4; gilt nicht für Kurse zu beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, § 10 Abs 9a).
    • Speisen und Getränke mit Ausnahme von Wasser dürfen nur serviert werden, wenn die Veranstaltung mindestens 3 Stunden dauert und die Verabreichung von Speisen und Getränken „typischerweise kennzeichnender Bestandteil der Veranstaltung ist“ (§ 10 Abs 3; gilt nicht für Kurse zu beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, § 10 Abs 9a)).
  • Betreute Ferienlager sind weiterhin möglich und auch ohne Mindestabstand und Maske, wenn ein Präventionskonzept ausgearbeitet wird (§ 10b).

Achtung: Ab 7.11.2020 ist das Tragen eines Visiers wohl nicht mehr möglich. Die 456. Verordnung ändert die COVID-19-Maßnahmenverordnung nämlich derart, dass alle bisherigen Wortfolgen „eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung“ sodann „eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung“ zu lauten haben. Ausnahmen sind aus gesundheitlichen Gründen möglich.

Update vom 1.10.2020

Veranstaltungen, Turniere, Kurse – siehe auch Info-Video

Die Änderungen der COVID-19-Maßnahmenverordnungen finden derzeit wieder im Wochenrhythmus oder rascher statt. Die wesentlichsten Punkte sind in den letzten Tagen (siehe Verordnung 407) in Bezug auf Veranstaltungen folgende:

Zu Veranstaltungen zählen auch Sportveranstaltungen (Turniere) sowie auch Schulungen und Aus- und Fortbildungen (§ 10 COVID-19-Maßnahmenverordnung). Damit gelten die Regelungen für Veranstaltungen prinzipiell auch für Kurse.

Im Wesentlichen gilt Folgendes, abhängig von der jeweiligen Besucherzahl (Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, sind nicht einzurechnen):

  zugewiesene & gekennzeichnete Sitzplätze keine zugewiesenen & gekennzeichneten Sitzplätze COVID-19-Beauftragter/ Präventionskonzept erforderlich Bewilligung Bezirksverwaltungs-

behörde erforderlich

Innenbereich 1.500 10 > 50 > 250
Außenbereich 3.000 100 > 100 > 250

Eine Erleichterung gibt es für Schulungen sowie Aus- und Fortbildungen:

Kann der Mindestabstand von 1 m nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren (§ 9 COVID-19-Maßnahmenverordnung).

Das bedeutet, dass der Reitlehrer berechtigt ist, dem Reitschüler auf das Pferd zu helfen, auch im Rahmen der Reitpädagogik oder Heilpädagogik dürfen entsprechende Leistungen erbracht werden. Die zusätzlichen Maßnahmen, die wir bereits gewöhnt sind (Visier, Desinfektion, allenfalls Handschuhe, Sonstiges) müssen hier eingehalten werden, da der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.

Interessant ist auch die Regelung, wonach für Zusammenkünfte zu beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken die Teilnehmerhöchstgrenzen (siehe Tabelle oben) nicht gelten (§ 9a COVID-19-Maßnahmenverordnung, adaptiert seit 25.9.2020 durch die 412. Verordnung).

Quarantäne-Bestimmungen – siehe auch Info-Video

Auch eine Frage, die mich öfters erreicht: Darf das eigene Pferd besucht werden, wenn Quarantäne verhängt wird?

Hier ist zu unterscheiden:

  1. Heim-Quarantäne
    Bekommt jemand aufgrund Kontakt zu einer COVID-19 positiv getesteten Person die Verpflichtung, sich in Heim-Quarantäne zu begeben, ist damit im Regelfall verbunden, dass ein Verlassen der eigenen Wohnung nicht möglich ist. Es ist daher davon auszugehen, dass für den Fall einer Quarantäne einer Person des Besuchen des eigenen Pferdes nicht zulässig ist. Auch hier ist es spannend, wie in Zukunft umgegangen wird, nachdem Medienberichte bereits verlautbart hatten, dass zur Heim-Quarantäne der Stall eines Landwirtes dazugehört. Hier lassen sich Begriffe wohl in die eine oder andere Richtung dehnen. Es wird von Verordnungen abhängig sein, die wir noch in der Zukunft zu erwarten haben und auch von der Ausgestaltung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft.
  2. Quarantäneverordnungen eines Bundeslandes
    Bundesländer aber auch Bezirkshauptmannschaften können eigene Bestimmungen vorsehen. Quarantäneverordnungen gab es im Frühjahr 2020 in Tirol. Werden derartige Bestimmungen erlassen, ist genau zu prüfen, wann ein Verlassen der Wohnung zulässig ist und wann nicht. In Tirol war die Versorgung des eigenen Pferdes trotz Erlass einer Quarantäne-Verordnungen zulässig.
  3. Landesweiter Lockdown
    Zu beachten ist, dass die Grundlage der Verordnungen des Gesundheitsministeriums, die sämtliche Vorschriften in den letzten Monaten vorgesehen haben, nämlich das COVID-19-Maßnahmengesetz, erneut abgeändert wurde. Entgegen dem bisher gewohnten Wortlaut, wonach im Lock-Down galt, dass das Betreten „öffentlicher Orte“ verboten ist mit den altbekannten Ausnahmen (unmittelbare Abwendung von Gefahr für Leib, Leben und Eigentum, Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen, Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse, Beruf, Sport/Spazierengehen im Freien, etc) spricht die jetzige Version des Gesetzes davon, dass neben diesen Möglichkeiten zusätzlich auch eine Grundlage für „Ausgangsregelungen“ geschaffen wurde (§ 5 COVID-19-Maßnahmengesetz). Hier ist geregelt, dass das „Verlassen des privaten Wohnbereiches nur zu bestimmten Zwecken“ verordnet werden kann. Dennoch gibt es auch in diesem Zusammenhang die altbekannten Ausnahmen, darunter auch „Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum (§ 5 Abs 2 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz). Unter dieser Bestimmung sollte man auch weiterhin subsumieren können, sich um das eigene Pferd zu kümmern. Auch Reiten (auch Ausreiten) sollte dann nach wie vor möglich sein, nämlich durch die Ausnahme in Ziffer 5: „Aufenthalte im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung.“

Man wird sich neue Regelungen, so sie notwendig sind, im Detail ansehen müssen. Eine Versorgung des Pferdes, wozu meines Erachtens jedenfalls, um das Pferd gesund und auch fit zu halten, die Bewegung des Pferdes zählt, sollte wohl immer möglich bleiben; vorbehaltlich der Bestimmungen, die uns noch erwarten werden.

Betreten des Reitstalles:

Übrigens sind nun im COVID-19-Maßnahmengesetz endlich die „öffentlichen Orte“ definiert worden: Orte, die von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis betreten oder befahren werden können (§ 1 Abs 4 COVID-19-Maßnahmengesetz). Damit ist klargelegt, was ich bereits im März argumentiert habe: Ein Reitstall ist kein öffentlicher Ort. Der Reitstallbetreiber entscheidet selbst, welche Personen sein Gelände betreten dürfen. Es gibt daher keinen von vornherein unbestimmten Personenkreis, wie zB in einem Einkaufszentrum.

 

Update 24.9.2020 – nächste Änderung der COVID-19-Lockerungsverordnung, nun „COVID-19-Maßnahmenverordnung“

Sport versus Veranstaltungen

Es wird also wieder von Verbänden das propagiert, was seit 21.9.2020 (ja, die letzte Änderung ist mit 14.9.2020 in Kraft getreten, seit Montag 21.9.2020 ist wieder etwas anders) gilt bzw angeblich gelten soll.

Es ist also nun zu lesen, dass die Teilnehmergrenze bei Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze im Indoor-Sportstätten-Bereich 10 beträgt; als Anmerkung wird „klargestellt“, dass in einer Sportstätte auch mehrere Gruppen parallel trainieren könnten, falls eine Durchmischung ausgeschlossen werden könne.

Diese Auslegung ist interessant. Ich kann deren Hintergrund in der derzeit geltenden COVID-19-Maßnahmenverordnung (in der Fassung BGBl II Nr 407/2020) nicht entdecken.

Was steht denn eigentlich wirklich in der Verordnung?

§ 8 regelt den Sport und besagt Folgendes in seinem Abs 1, das kennen wir schon von letzter Woche:

„Das Betreten von Sportstätten (…) ist unter den Voraussetzungen des § 2 Abs 1 und 1a zulässig.“

In den §§ 2 Abs 1 und 1a ist der Mindestabstand von 1 m bzw die Maskenpflicht im Innenraum geregelt.

Des Weiteren regelt § 8 Abs 2:

„Abs 1 gilt nicht bei der Sportausübung. Bei der Ausübung von Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, im Rahmen von Vereinen und auf nicht-öffentlichen Sportstätten (…) hat der Verein oder der Betreiber der Sportstätte ein COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen.“

Nähere Regelungen zu diesem Präventionskonzept finden sich detaillierter ebenfalls im § 8.

Was hat sich denn nun seit 14.9.2020 geändert?

In den für die Sportausübung relevanten Punkten, nämlich in § 8 Abs 1 und § 8 Abs 2 der COVID-19-Maßnahmenverordnung hat sich nichts geändert. Dies entnimmt man auch der Novelle (407. VO/2020), woraus ersichtlich ist, dass erst in § 8 Abs 3 eine Änderung erfolgt ist (Spitzensport, Reduzierung einer Frist für eine verpflichtende Testung von 14 auf 10 Tage).

Ergo: Im Bereich der Sportausübung, soweit es uns für das Reiten und sonstige sportliche Aktivitäten interessiert, gibt es ja gar keine Änderung.

Veranstaltungen

§ 10 der COVID­-19-Maßnahmenverordnung regelt Veranstaltungen. § 10 Abs 1 stellt klar, was darunter zu verstehen ist:

„Als Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeiten, Begräbnisse, Filmvorführungen, Ausstellungen, Vernissagen, Kongresse, Angebote der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit, Schulungen und Aus- und Fortbildungen.“

Dann sollte man sich eigentlich einig darin sein, dass ein Turnier eine Veranstaltung ist, Reitunterricht, Training, etc wohl Sportausübung, oder?

Wo ist nun die Änderung bei Veranstaltungen?

Geändert wurde, dass in geschlossenen Räumen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze jetzt nur noch 10 Personen TEILNEHMEN dürfen (ab 14.9. waren es noch 50), im Freiluftbereich waren es 100 und diese Zahl ist auch geblieben. Ebenfalls geblieben ist die Höchstzahl mit 1500 bei zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen und 3000 im Freiluftbereich (§ 10 Abs 3 COVID-19-Maßnahmenverordnung). Neu ist auch (§ 10 Abs 4 COVID-19-Maßnahmenverordnung), dass Veranstaltungen mit mehr als 250 Personen (letzte Woche noch 500 in geschlossenen Räumen bzw 750 im Freien) einer Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde bedarf.

„Training“ in Sportstätten

Propagiert wird nun also seitens der Politik und Verbänden, dass durchgesetzt werden konnte, dass „in einer Sportstätte auch mehrere Gruppen parallel trainieren können“ wobei diese Gruppen offensichtlich eine Höchstgrenze von 10 Personen aufweisen würden. Bei dieser Auslegung wird offensichtlich die Regelung zum Sport mit der Regelung für Veranstaltungen vermischt.

Denn:

  • § 10 regelt Veranstaltungen
  • § 8 ist eine Sonderbestimmungen für die Sportausübung
  • Regelungen für Veranstaltungen gelten logischerweise nicht für die Sportler, die den Sport ausüben, der einer eigenen Regelung (§ 8) unterliegt.
  • § 8 enthält keine Obergrenze der trainierenden Personen; einzig zu beachten ist der Mindestabstand, die Maskenpflicht bei Betreten einer Sportstätte im Inneren, die bei der Sportausübung auch nicht gilt. Bei Körperkontakt-Sportarten ist das Präventionskonzept erforderlich. Mehr ist hier nicht geregelt.
  • Die Teilnehmer von Veranstaltungen (Zuschauer von Turnieren) werden zahlenmäßig begrenzt (nun eben 10 im Innenraum ohne zugewiesene Sitzplätze)

Ergebnis: Ein TEILNEHMER einer Veranstaltung ist KEIN SPORTLER!

Es gibt daher keine Obergrenze von 10 Personen beim Training in Sportstätten und unabhängig davon können auch in Sportstätten Gruppen parallel trainieren. Die Obergrenze von 10 Personen im Innenraum ohne feste Sitzplätze betrifft Zuschauer (Teilnehmer). Ein parallel Trainieren von Gruppen war ohnehin immer möglich, weil es nicht mal eine Obergrenze von sportelnden Gruppen gibt…

Leider wieder Verwirrung, leider wieder irreführende Berichte. Das Juristenherz würde sich langsam wünschen, dass nicht nur keine wöchentliche Novellierung einer ohnehin nur alle verwirrende Verordnung stattfindet, sondern wenn das schon seitens der Politik gemacht wird, die Änderungen mit einem juristischen Auge, und sinnvollerweise der gesamte Text, gelesen werden, bevor Interpretationen veröffentlicht werden, die bestenfalls irreführend, öfters jedoch einfach falsch sind.

 

Update 13.9. – erneute Maskenpflicht beim Sport; Reduzierung der Höchstteilnehmerzahlen von Veranstaltungen

Obwohl die Corona-Ampel noch nicht einmal ihre gesetzliche Grundlage erhalten hat, wird sie nun von einer erneuten Novelle der COVID-19-Lockerungsverordnung überholt. Die wesentlichsten Informationen für die Pferdewelt:

Die Wiedereinführung des Mund-Nasen-Schutzes trifft die Pferdewelt an manchen Punkten, nämlich

  1. im „Kundenbereich in geschlossenen Räumen von Betriebsstätten“ (§ 2 Abs 1a), also im Reitschulbereich, soweit dieser in Innenräumen (Hallen) ist;
  2. beim Betreten von Sportstätten im Inneren (generell).

Achtung:

  1. Unternehmer und deren Mitarbeiter haben einen Mund-Nasen-Schutz nur dann zu tragen, sofern keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau bietet (Plexiglas, sonstiges).
  2. Weiterhin gilt, dass kein Mund-Nasen-Schutz bei der Sportausübung zu tragen ist. Die Abstandsregel von 1m gilt beim Betreten weiterhin, innen wie außen. Bei notwendigen Berührungen im Sport gelten die bisherigen Regeln (Mannschaftssport: COVID-19-Präventionskonzept; sonst: andere Vorkehrungen treffen).

Eine Anmerkung zu Einstellbetrieben: Einsteller sind keine Kunden, sondern Mieter/Hinterleger. Diese Bereiche werden nicht von der COVID-19-Lockerungsverordnung erfasst. Es gibt daher keine Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in diesem Bereich. Im übrigen gilt auch der Mindestabstand von 1m Meter dort nicht (mehr), wenngleich deren Einhaltung als wesentlichste Maßnahme wohl weiterhin empfehlenswert ist.

Für Veranstaltungen gilt: Die seit 1.8.2020 geltende Höchstgrenze von 200 Zuschauern bei nicht zugewiesenen Sitzplätzen wurde bis auf Weiteres wieder auf 100 herabgesetzt (§ 10 Abs 2). Auch die Anzahl der Zuschauer bei zugewiesenen Sitzplätzen ist nun geringer. Alle übrigen Regelungen bleiben unverändert.

Man mag über die Verordnung denken was man will; deren Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit wird sicher wieder einer Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof unterzogen werden. Es empfiehlt sich aus meiner Sicht, sich bis dahin im unternehmerischen Bereich zur Vermeidung von Nachteilen/Problemen jeglicher Art daran zu halten bzw orientieren. Sollten Anzeigen einlangen / Strafen verhängt werden, sollte man deren rechtzeitige Bekämpfung aus meiner Sicht allerdings jedenfalls in Erwägung ziehen; man wird damit wohl Erfolg haben.

Update 8.7.2020

Oberösterreich hat heute die Verordnung für die ab morgen, 9.7.2020, geltenden verschärften Bestimmungen veröffentlicht. Die Verordnung 57 des OÖ Landeshauptmannes sieht diesbezüglich das verpflichtende Tragen einer Maske vor. Die Verordnung spricht allerdings – neben dem Gastgewerbe – vom Kundenbereich in geschlossenen Räumen. Zudem bezieht sich die Verordnung lediglich auf „öffentliche Orte“. Der Reitstall, jedenfalls in Bezug auf Einsteller, im Regelfall auch in Bezug auf seine Kunden ist kein öffentlicher Ort, mehr dazu hier.

Update 30.6.2020 – nächste Lockerung der Lockerungsverordnung

Heute, 30.6.2020, am Nachmittag wurde sie veröffentlicht, die Verordnung Nr. 287, die also wiederum bereits bei Ablauf des heutigen Tages in Kraft tritt (auf der HP des Sozialministeriums übrigens mit dem unrichtigen Datum 29.6.2020).

Wiederum haben wir Veränderungen für den Sport, die Relevanz für den Reitsport, wie immer, im Folgenden in Kürze dargestellt:

  • § 8 der COVID-19-Lockerungsverordnung wurde massiv entschärft.
  • Beim Betreten des Kundenbereiches ist nach wie vor der Mindestabstand von 1 m einzuhalten.
  • Die Abstandsregelung von 2 m bei der Sportausübung fällt. Es dürfen nun auch Sportarten ausgeübt werden, bei denen es zu sportartspezifischem Körperkontakt kommt. Diesfalls müssen Vereine/Betreiber von Sportstätten allerdings ein COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos ausarbeiten und umsetzen (§ 8 Abs 2 COVID-19-Lockerungsverordnung). Dieses Konzept hat Folgendes vorzusehen:
    1. Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern,
    2. Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur,
    3. Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
    4. Regelungen zum Verhalten beim Auftreten einer SARS-COVID-2-Infektion.
  • Das COVID-19-Präventionskonzept darf auch ein datenschutzkonformes System zur Kontaktnachvollziehbarkeit enthalten, zB die Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis.
  • Beim Spitzensport ist es nun nicht mehr notwendig, dass Corona-Austestungen durchgeführt werden; ein COVID-19-Präventionskonzept des verantwortlichen Arztes ist nunmehr ausreichend (§ 8 Abs 3); die genauen Voraussetzungen dieses Konzeptes sind in § 8 Abs 4 geregelt.
  • Auch bei Veranstaltungen gibt es Erleichterungen: Ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze waren bislang nur maximal 100 Personen zulässig; mit 1.8.2020 gilt hierfür nun eine 200-Personen-Obergrenze. Zudem können ab 1.9.2020 Großveranstaltungen mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde dann durchgeführt werden, wenn zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze gegeben sind und in geschlossenen Räumen maximal 5.000, im Freiluftbereich maximal 10.000 Personen teilnehmen.
  • Veranstaltungen, die die Personengrenze von 100 Personen und ab 1.8.2020 von 200 Personen übersteigen, haben nach wie vor einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten, wobei die Bezirksverwaltungsbehörde den Auftrag erhalten hat, diese Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen (§ 10 Abs 5 COVID-19-Lockerungsverordnung).

Update 14.6.2020

Pünktlich – und immerhin – einen Tag vor deren Geltung, wie wir es bereits gewohnt sind, veröffentlicht das Gesundheitsministerium jene Verordnung, die ab Morgen, 15.6.2020 in Geltung steht und doch wieder einiges neues beinhaltet. Von den Medien wissen wir ja schon, was uns in etwa erwartet. Hier nun, was in der Verordnung darüber zu lesen ist und, wie meine Leser es gewohnt sind, der Blick auf die Details:

Die Verordnung 266/2020 hält folgende Änderungen für uns bereit:

  1. Allgemeine Info: Genereller weitestgehender Entfall der Maskenpflicht

Beim Betreten öffentlicher Orte (§ 1 Abs 1), egal ob im Freien oder in geschlossenen Räumen, ist nun generell nur noch der 1m-Abstand einzuhalten. Die Maskenpflicht entfällt weitestgehend (sie bleibt uns erhalten bei öffentlichen Verkehrsmitteln (§ 1 Abs 3) und zB in Apotheken (§ 2 Abs 1a). Auch in Gasthäusern gibt es keine Beschränkung mehr auf 4 Personen pro Tisch (§ 6 Abs 5 entfällt); für Fahrgemeinschaften braucht es keine Maske mehr, jedoch dürfen pro Sitzreihe nur 2 Personen Platz nehmen (§ 4 Abs 1).

  1. Nur noch Abstandsregel, keine Maskenpflicht mehr beim Betreten des Reitstalls, der Halle, des Reitareals, Stallgebäudes, Stüberls, etc:

Das Betreten von Sportstätten, egal ob im Freien oder in geschlossenen Räumen, erfordert ebenfalls nirgends mehr eine Maske (§ 8 Abs 1), nur noch die Einhaltung der Abstandsregel.

  1. Weiterhin 2m-Abstandsregel bei der Sportausübung

Bei der Sportausübung bleibt die 2m-Abstandsregel, der kurzfristig unterschritten werden darf (§ 8 Abs 2). Bisher war geregelt, dass nur „ausnahmsweise“ eine kurzfristige Unterschreitung zulässig war. Also die Änderungen sind hier enden wollend.

  1. Unterschreitung der Abstandsregel im Rahmen der Berufsausübung, wo nötig, weiterhin zulässig, bei Ergreifung von Schutzmaßnahmen (zB Aufstiegshilfe durch Reitlehrer):

„Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung der Mindestabstand von einem Meter zwischen Kunden und Dienstleister nicht eingehalten werden, ist dies nur zulässig, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.“ (§ 2 Abs 2) Nicht mehr zwingend vorgeschrieben ist damit bei der notwendigen Unterschreitung des Mindestabstands das Tragen einer Maske (zB Aufstiegshilfe); es müssen jedoch „geeignete Schutzmaßnahmen“ zur Reduzierung des Infektionsrisikos vorgesehen werden (Handschuhe, Desinfektionsmittel, wer möchte dennoch Maske oder Visier, etc).

  1. Unterschreitung der 2m-Regel im Spitzensport für alle möglich:

Die Unterschreitung der Abstandsregel von 2m bei der Ausübung von Spitzensport ist nun für alle, und nicht mehr nur für Mannschaftssport zulässig. Die bisherigen Regelung der Notwendigkeit eines COVID-19-Präventionskonzeptes sowie von der Durchführung von Tests etc bleiben.

  1. Regelungen für Veranstaltungen (Turniere) bleiben

Im Rahmen der Regelungen für Veranstaltungen gibt es nur wenige Änderungen zur letzten Regelung; im Wesentlichen betreffen diese den Turniersport im Pferdebereich nicht. Eine eher interessante Vereinfachung betrifft Besuchergruppen (diese sind in manchen Bereichen, zB bei den Regelungen für die Hotellerie, den im selben Haushalt lebenden Personen gleichgestellt, so auch hier), die keine Maske tragen müssen, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann (§ 10 Abs 7).

  1. Ferienlager können durchgeführt werden, auch jene mit Übernachtung

Dank dem Druck diverser Veranstalter gibt es nun also doch noch vor dem Sommer Regelungen für Ferienlager (§ 10b). Was erwartet uns?

Für gastronomische Angebote, Beherbergung sowie für Sport- und Freizeitangebote ist die Abstandsregel grundsätzlich anzuwenden (§ 10b Abs 3).

Allerdings ist auch geregelt, dass bei betreuten Ferienlagern sowohl der Mindestabstand als auch die Maske entfallen, sofern ein COVID-19-Präventionskonzept erstellt wurde. Was bedeutet das (§ 10b Abs 2)?

  1. Schulung der Betreuer,
  2. spezifische Hygienemaßnahmen,
  3. organisatorische Maßnahmen, darunter die Gliederung in Kleingruppen von maximal 20 Personen, wobei die Interaktion zwischen den Kleingruppen auf ein Mindestmaß reduziert wird. Zwischen den Gruppen darf der Abstand von einem Meter nicht unterschritten werden. Personen, die zur Durchführung des Ferienlagers erforderlich sind, sind in diese Höchstzahl nicht einzurechnen.
  4. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion.

8. Die Abhaltung von Messen ist unter Einhaltung von Sicherheitskonzepten wieder möglich:

Sicher für die Pferdewelt von Interesse ist, dass nun die Durchführung von Messen geregelt wurde (§ 10a). Die BH ist dafür zuständig, auf Grundlage eines Konzeptes zu prüfen und die Bewilligung bei Vorliegen der Voraussetzungen auszusprechen. Was wird uns wahrscheinlich erwarten? Maskenpflicht, wenn der Mindestabstand von 1m nicht eingehalten werden kann, Einbahnregelung, Zeitslots für Besucher, uÄ.

27.5.2020

Regelungen für den Sport in der Halle und für Veranstaltungen veröffentlicht

Die COVID-19-Lockerungsverordnung ist nun also heute ein zweites Mal geändert worden. Die Änderungen treten am 29.5.2020 in Kraft. Davon betroffen ist auch wieder der Sport. Die angekündigte Erleichterung in Bezug auf die Ausübung des Sports im Innenbereich ist nunmehr geregelt. Auch für Veranstaltungen finden sich nun die angekündigten Regelungen im Detail in der Verordnung.

Was gilt nun allgemein für den Sport:

Zu unterscheiden ist zwischen dem Betreten von Sportstätten und für den Zeitraum „bei Ausübung der Sportart“. Die Regelungen im Detail:

Beim Betreten von Sportstätten (im Innenbereich), zB Reithalle, gelten nun dieselben Regeln wie beim Betreten des Kundenbereiches (§ 8 Abs 1 COVID-19-Lockerungsverordnung), nämlich

  • Abstand von 1 m
  • Tragen eines Mund- und Nasenschutzes sowie
  • Sicherstellung des Betreibers, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt einen Mund- und Nasenschutz tragen, sofern keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleisten.

Interessant ist, dass die in Betriebsstätten geltende Regelung, nämlich ein Kunde pro 10 m² (§ 2 Abs 1 Z 4 COVID-19-Lockerungsverordnung), beim Betreten von Sportstätten nicht anwendbar ist. Auch die Regelung des Spitzensportes (20m² pro Sportler im Innenbereich) ist gefallen.

Beim Betreten von Sportstätten im Freiluftbereich gilt dieselbe Regelung wie beim Betreten öffentlicher Orte (§ 1 Abs 1 COVID-19-Lockerungsverordnung), nämlich lediglich die Notwendigkeit, 1 m Abstand zu halten.

Bei der Ausübung der Sportart (egal ob innen oder außen) muss, wie schon bisher, ein Abstand von mindestens 2 m eingehalten werden.

Dieser Abstand kann jetzt von Betreuern und Trainern ausnahmsweise unterschritten werden, wenn dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist (§ 8 Abs 2COVID-19-Lockerungsverordnung). Damit gilt nun, dass aus Sicherheitsgründen der Abstand von 1 m, der immer zwingend einzuhalten ist, von zB Reitlehrern bei der Aufstiegshilfe (Sicherheitsgründe) unterschritten werden darf.

Nicht nur Aufsichtspersonen (Eltern) sondern auch alle sonstigen Personen dürfen Kindern beim Reiten nun auch zusehen. Das Betreten von Sportstätten ist ja nunmehr zulässig. Wie sonst in Geschäften müssen Sie jedoch hierbei neben dem Abstand halten auch einen Mund- und Nasenschutz tragen.

Weitere Regelungen für den Sport, die für den Pferdesport relevant sind, gibt es nun im Wesentlichen nicht mehr. Das bedeutet, dass nunmehr auch das Reiten in der Halle durch Reitschüler und allen anderen Personen zulässig ist. Voraussetzung ist, dass der Abstand von 2 m eingehalten wird. Beim Betreten ist ein Abstand von 1m einzuhalten.

Eine Grundlage für zeitliche Beschränkungen der Anlagenbenützung oder der Begrenzung der gleichzeitig anwesenden Personenanzahl ist der Verordnung nicht zu entnehmen!

Veranstaltungen

Veranstaltungen, die Schulungen bzw Aus- und Fortbildungen darstellen, sind nun eigens geregelt (§ 10 Abs 9 COVID-Lockerungsverordnung): Kann hier der Mindestabstand von 1 m und/oder das Tragen von Mund- und Nasenschutz nicht eingehalten werden, muss durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden. Hier ist wohl an Desinfektionsmittel und besondere Hygienevorschriften zu denken.

In Bezug auf Veranstaltungen sind nunmehr auch Sportveranstaltungen mit maximal 100 Personen zulässig, wobei dazu nicht jene Personen zählen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind (§ 10 Abs 2 COVID-19-Lockerungsverordnung). Die zulässigen Zuschauerzahlen steigen mit 1. Juli und 1. August jeweils an, wobei dies jedoch nur für Veranstaltungen gilt, wo zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze vorhanden sind. Ab 1. Juli 2020 sind 250 Personen in geschlossenen Räumen, 500 Personen im Freiluftbereich, ab 1.8.2020 500 Personen in geschlossenen Räumen und 750 Personen im Freiluftbereich zulässig. Mit 1.8.2020 dürfen auch Veranstaltungen mit bis zu 1250 Personen im Freiluftbereich durchgeführt werden, wenn eine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde vorliegt. Selbiges gilt für geschlossene Räume mit bis zu 1000 Personen.

Achtung: Veranstaltungen mit über 100 Personen benötigen einen COVID-19-Beauftragten und ein COVID-19-Präventionskonzept (mehr dazu in § 10 Abs 5 COVID-Lockerungsverordnung).

Geregelt ist auch der Abstand der Sitzplätze, der mindestens 1 m aufweisen muss, aber auch unterschritten werden kann. Auch das Tragen von Mund- und Nasenschutz beim Betreten des Veranstaltungsortes bzw bei Unterschreiten des seitlichen Mindestabstandes sind notwendig (mehr dazu in § 10 COVID-Lockerungsverordnung).

Die genannten Änderungen treten am 29.5.2020 in Kraft.

14.5.2020

Die erwartete Novellierung der COVID-19-Lockerungsverordnung, die mit morgen, 15.5.2020, in Kraft tritt, bringt auch für die Sportausübung wieder Änderungen, diese bestehen in Folgendem:

Grundsätzlich dürfen nun Sportstätten zur Sportausübung im Freiluftbereich generell betreten werden, wenn ein Abstand von mindestens 2 Metern gegenüber nicht im selben Haushalt lebenden Personen eingehalten wird. Nach wie vor bleibt der Hallenbereich zur Sportausübung verboten (siehe im Detail dazu weiter unten).

Entfallen ist die besondere Regelung, dass geschlossene Räumlichkeiten nur betreten werden dürfen, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist. Es ist meines Erachtens davon auszugehen, dass dieser Grundsatz aber nach wie vor gelten muss, da es ja schließlich um eine Lockerung und nicht um eine Verschärfung geht.

Ebenfalls entfallen ist, dass das Verweilen der Sportstätte mit der Dauer der Sportausübung beschränkt ist. Nachdem die Formulierung aber derart ist, dass Sportstätten zur Sportausübung im Freiluftbereich betreten werden dürfen, ist davon auszugehen, dass die Verweildauer wahrscheinlich auch nach wie vor auf den Sport beschränkt sein dürfte, da die Sportstätten „zur Sportausübung“ im Freiluftbereich betreten werden dürfen.

Die Regelung für die Spitzensportler verbleibt, sie dürfen in geschlossenen Räumlichkeiten unter den bisherigen Voraussetzungen (2 Meter Abstand, pro Spitzensportler 20 m²) trainieren.

Neu ist auch die Mannschaftssportregelung im Freiluftbereich durch Spitzensportler, die nunmehr möglich ist, wenn vor erstmaliger Aufnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebes ein negativer SARS-COV-2 Test vorliegt (§ 8 Abs 3 COVID-Lockerungsverordnung). Die Relevanz wird wohl hauptsächlich für den Fußballsport gegeben sein.

2.5.2020

Reiten in der Reithalle erlaubt?

Durch die COVID-19-Lockerungsverordnung, die seit 1.5.2020 gilt, wurde der Breitensport im Freiluftbereich ermöglicht (§ 8 Abs 3). Nähere Informationen dazu siehe in meinem Update vom 30.4.2020 weiter unten.

Die Leser meines Blogs wissen, dass Einsteller keine Kunden von Sportstätten sondern Mieter/Nutzungsberechtigte und Hinterleger (Einstellvertrag ist ein Verwahrungsvertrag) sind und daher immer berechtigt waren, ihr eigenes Pferd zu besuchen und natürlich auch zu bewegen (zu reiten). Einschränkungen, wo die Bewegung des Pferdes stattfindet, gab es nie.

Damit ergibt sich nunmehr eine skurrile juristische Situation seit 1.5.2020 – und man sollte dabei bedenken, dass die COVID-19-Lockerungsverordnung für alle Lebenslagen in ganz Österreich und nicht mit Fokus auf den Pferdesport erlassen wurde:

  • Einsteller: Diese dürfen aus den soeben dargestellten Gründen für die Sicherstellung der Bewegung ihrer Pferde in der Reithalle reiten. Mannschaftssport, zB Mounted Games, dürfen Einsteller meines Erachtens auf Grund der Beschränkung der Sportausübung auf den Freiluftraum aber nicht in der Halle ausführen.
  • Reitschüler: Der Breitensport wurde nur für den Freiluftbereich freigegeben. Reitschüler dürfen nicht in der Halle unterrichtet werden.
  • (Einzel)Unterricht eines Einstellers: Der Einsteller darf in der Halle reiten. Ein Dienstleister durfte immer zu seinem Kunden fahren, um dort seine Arbeit zu verrichten (zB Fliesenleger durfte und darf Bad verfliesen). Ergebnis: Der Einsteller wird meines Erachtens von seinem Reitlehrer in der Halle unterrichtet werden dürfen.
  • Einsteller nimmt am Unterricht der Reitschule teil: Nun, diesfalls wird die Antwort klar sein: Die Reitschule darf derzeit nicht in der Halle unterrichten.
  • Mitreiter: Spannende Rechtsfrage. Der Mitreiter ist Vertragspartner des Einstellers und leitet seine Rechte von diesem ab. Wahrscheinlich darf der Mitreiter in der Halle reiten. Gegenargumentation: Der Sportler darf nur im Freiluftbereich Sport betreiben. Empfehlung: Nach Möglichkeit am Viereck draußen bleiben, Rechtslage nicht abschließend geklärt.
  • Bereiter des Einstellers: Der Bereiter eines Pferdes ist Dienstleister und nicht Sportler. Meines Erachtens darf er in der Halle reiten.
  • Überdachtes Viereck: Spannend wird wohl auch die Frage sein, was „Freiluftbereich“ ist und ab wann eine Halle eine Halle oder nur ein überdachtes Viereck ist…

Empfehlung: Wo es möglich ist, empfehle ich allen, draußen/am Viereck zu reiten und die Halle nach Möglichkeit zu meiden. Warum? Für den Fall einer Nachschau durch Behörden (BH, dh Amtsarzt, Amtstierarzt oder Polizei) erspart man sich die Bescheinigung, dass die oben getroffenen Feinheiten vorliegen und man die COVID-19-Lockerungsverordnung eingehalten hat.

Zu treffende Maßnahmen bei Anfängerunterricht, heilpädagogischem Reiten, Unterricht mit Kindern

Die COVID-19-Lockerungsverordnung, in Kraft seit 1.5.2020, sieht vor, dass Dienstleistungen erbracht werden dürfen, wenn der 1m-Abstand eingehalten wird. Wenn dieser Abstand nicht eingehalten werden kann, darf die Dienstleistung unter weiteren Sicherheitsvorkehrungen dennoch erbracht werden. Die Verordnung schreibt von „sonstige geeignete Schutznaßnahmen“, mit denen „das Infektionsrisiko minimiert werden kann“. Dabei ist an folgende zu denken:

  • Maske, die den Mund- und Nasenbereich abdeckt
  • Vollvisier
  • Handschuhe
  • Desinfektion
  • allfällige weitere Maßnahmen

Dürfen Eltern von Reitschülern beim Anfängerunterricht helfen?

Durch die COVID-19-Lockerungsverordnung, die seit 1.5.2020 gilt, wurde der Breitensport im Freiluftbereich ermöglicht (§ 8 Abs 3). Nähere Informationen dazu siehe in meinem Update vom 30.4. weiter unten. Damit dürfen auch Reitschulen wieder aufsperren.

An sich dürfen nur die Sportler selbst in der Sportstätte aufhältig sein und das auch nur für die Dauer der Sportausübung.

Aus meiner Sicht wird es jedenfalls gut argumentierbar sein, dass minderjähriger Kinder von ihren Eltern begleitet werden dürfen und damit das Betretungsrecht der sportelnden Kinder jenes der Eltern umfasst. Zudem ist es im Sinne der Minimierung der Ansteckungsgefahr, wenn Eltern jene Tätigkeit übernehmen (zB Aufstiegshilfe), die es den Reitlehrern ermöglichen, dauerhaft den 2m-Abstand einzuhalten.

30.4.2020 – 22:10 Uhr – COVID-19-Lockerungsverordnung, die lang ersehnte Klarstellung für die Breitensport-Regelungen ab 1.5.

Immerhin 1 Stunde und 50 Minuten vor deren Inkrafttreten veröffentlicht das Gesundheitsministerium am 30.4.2020 die ab 1.5.2020 geltende COVID-19-Lockerungsverordnung anbei.

Viel haben wir schon seit 10 Tagen gehört über den Breitensport, zuletzt habe ich am 26.4.2020 über die die Pferdewelt voraussichtlich treffenden Regelungen berichtet. Nun also endlich die Gewissheit, doch ein paar kleine Abweichungen und wir können jedenfalls einiges für die nächsten Wochen ableiten. Die bisherigen Verordnungen Nr 96 und 98 sind übrigens mit 30.4.2020 24:00 Uhr ausgelaufen. Sämtliche Regelungen finden sich nur noch in der COVID-19-Lockerungsverordnung.

Welche Änderungen gelten nun für die Pferdewelt?

Achtung: Diese Änderungen gelten ab sofort, nämlich ab 1.5.2020 bis (vorerst?) 30.6.2020; Änderungen in den nächsten Wochen sind zu erwarten und werden von mir sofort hier in meinem Blog veröffentlicht.

  • 8 Abs 3 COVID-19-Lockerungsverordnung regelt nun also die Ausnahme des Sportstättenbetretungsverbotes, das es nach wie vor gibt, für den Breitensport in vorerst folgenden engen Grenzen:

„Ausgenommen vom Verbot des Abs. 1 [Anmerkung: vom Sportstättenbetretungsverbot] sind weiters Betretungen nicht öffentlicher Sportstätten hinsichtlich jener Sportarten im Freiluftbereich durch Sportler, bei denen bei sportarttypischer Ausübung dieser Sportart zwischen allen Sportlern ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten werden kann. Bei der Sportausübung ist dieser Abstand einzuhalten. Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte dürfen nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist. Das Verweilen in der Sportstätte ist mit der Dauer der Sportausübung beschränkt.“

Allgemeines zur Sportausübung im Reitstall 

Damit ist nun auch endgültig klargestellt, was doch einige trotz vieler juristischer Aufklärungen nicht glauben wollten (hier geht’s zum knackigen Rechts-Info-Video):

  • Betretungsverbote für Reitställe sind (und waren es immer) unzulässig und damit rechtswidrig.
  • Reitverbote gab und gibt es nicht; Reiten und Ausreiten war und ist erlaubt
  • Mitreiter durften wohl auch bisher in den meisten Fällen schon zum Pferd, jetzt jedenfalls dürfen alle Mitreiter wieder zu ihrem Pferd.

Hinweis: Ein Reitstall ist natürlich kein öffentlicher Raum, wie meine Leser längst wissen. Mehr dazu hier.

Achtung: Geregelt ist der Sportstättenbereich (dh alles, was nicht ohnehin bisher von den Rechten des Einstellers umfasst war) vorerst nur für den Freiluftbereich. Die Benutzung der Reithallen im Rahmen der Sportstättennutzung (was Einsteller auf Grund des Einstellvertrages schon bisher durften und weiterhin dürfen) ist für Nicht-Einsteller, dh „nur“ Reiter, ab Ende Mai in Aussicht gestellt worden und vorerst nicht zulässig.

Einzuhaltende Regeln:

  • weiterhin die bisher bekannten zur Desinfektion und Hygiene
  • genereller Abstand von 1m
  • bei Sportausübung: Abstand von 2m
  • Sattelkammer: darf betreten werden zur Ermöglichung des Sportes
  • Der Aufenthalt in der Sportstätte ist nur für die Dauer der Sportausübung zulässig

Bitte beachten:

  • Keine Maskenpflicht beim Sport, relevant ist die Abstandsregel!
  • eine zeitliche Begrenzung enthält die Verordnung nur dahingehend, dass man nur für die Dauer der Sportausübung im Stall sein darf. Wie lang die „Dauer der Sportausübung“ ist, wählt jeder für sich selbst.
  • Eine Höchstanzahl von Personen im Reitstall ist nicht erforderlich. Damit entfällt die Notwendigkeit der bisher getroffenen Einteilungen, wonach nur eine bestimmte Personenanzahl gleichzeitig im Reitstall aufhältig sein darf. Wichtig ist die Einhaltung der Abstandsregeln (1m generell, 2m bei der Sportausübung, Hygiene, Desinfektion).

Welche Maßnahmen müssen Reitschulen einhalten? (hier geht’s zum knackigen Rechts-Info-Video)

Der Reitschulunterricht ist, da Sportausübung vorerst nur im Freien gestattet ist, ab 1.5. vorerst nur im Freien möglich. Die Zulässigkeit des Reitschulunterrichts in der Halle ist ab Ende Mai zu erwarten.

Worauf ist zu achten:

  • Grundsätzlich ist der 1m-Abstand zu Kunden einzuhalten (zB beim Verkauf der Reitstunde), bei der Sportausübung (Reitunterricht) selbst ist der 2m-Abstand einzuhalten
  • Maskenpflicht besteht nicht bei der Sportausübung, sehr wohl aber beim Kundenkontakt (zB Reitschulbüro)
  • Bei Sportveranstaltungen besteht eine Höchstgrenze von 10 Personen (§ 10 Abs 1 COVID-19-Lockerungsverordnung). Reitunterricht ist zwar keine Veranstaltung; es empfiehlt sich (was ohnehin im Regelfall praktikabel sein wird) diese Grenze nicht zu überschreiten
  • Anfängerunterricht: siehe sogleich

Ist Reitunterricht für Anfänger erlaubt? (hier geht’s zum knackigen Rechts-Info-Video)

Meines Erachtens ist, unter Einhaltung bestimmter Regeln, auch der Unterricht für Anfänger erlaubt. Wieso?

  • 2 Abs 2 COVID-19-Lockerungsverordnung sieht vor, dass für den Fall, dass auf Grund der „Eigenart der Dienstleistung“ der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, diese Dienstleistung nur ausgeübt werden darf, „wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann“. Dazu zählen wohl Masken oder Vollvisiere, wie sie mittlerweile schon vielerorts geplant bzw im Einsatz sind. Im Rahmen des Aufstiegs oder auch bei weiteren Hilfestellungen können diese daher durchgeführt werden, wenn solche Schutzmaßnahmen getroffen werden.
  • Sind Familienmitglieder, vor allem reitkundige, anwesend und übernehmen die Aufstiegshilfe oder sonstige Tätigkeiten, sodass der Reitlehrer dauerhaft den 2m-Abstand einhalten kann, besteht ohnehin keine Problematik.

Ist heilpädagogisches Reiten erlaubt? (hier geht’s zum knackigen Rechts-Info-Video)

Meines Erachtens ist heilpädagogisches Reiten unter denselben Voraussetzungen wie Anfängerunterricht (siehe oben) zulässig.

Dürfen Kurse mit mehreren Teilnehmern abgehalten werden? (hier geht’s zum knackigen Rechts-Info-Video)

Bei Sportveranstaltungen, darunter sind laut Verordnung auch „geplante Zusammenkünfte zur körperlichen und geistigen Ertüchtigung“ zu verstehen, besteht eine Höchstgrenze von 10 Personen (§ 10 Abs 1 und 2 COVID-19-Lockerungsverordnung). Einen Kurs im Pferdesportbereich wird man darunter verstehen müssen. Die 10‑Personengrenze betrifft wohl alle Personen, so auch die Kursleiter, die mitzuzählen sein werden (die Verordnung spricht von Veranstaltungen mit mehr als 10 „Personen“ und nicht „Teilnehmern“).

Werden (auch) theoretische Kursstunden angeboten oder befindet man sich aus sonstigen Gründen – mit Ausnahme der Sportausübung, die vorerst ja nur im Außenbereich gestattet ist – im Innenbereich, sind überdies die Regeln in geschlossenen Räumen einzuhalten, derzeit: 1m Abstand, pro Person müssen 10m² zur Verfügung stehen.

Können Kindercamps im Sommer stattfinden? (hier geht’s zum knackigen Rechts-Info-Video)

Bei Sportveranstaltungen besteht eine Höchstgrenze von 10 Personen (§ 10 Abs 1 COVID-19-Lockerungsverordnung). Ein Sommerreitcamp für Kinder wird man dazu zählen müssen. Die 10‑Personengrenze betrifft meines Erachtens alle Personen, so auch die Reitlehrer. Eine Zulässigkeit besteht daher, wenn diese Voraussetzung eingehalten wird.

Tätigkeiten im Innenraum (zB Mittagessen, etc) erfordern die Einhaltung der Regeln zu geschlossenen Räumen, derzeit: 1m Abstandpro Person müssen 10m² zur Verfügung stehen.

Ob auch Übernachtungen möglich sein werden, bleibt abzuwarten. Die Vorschriften für Beherbergungsbetriebe können, sobald diese vorliegen, zur Auslegung wohl herangezogen werden.

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26.4.2020 – Sportminister Kogler in Sport am Sonntag zum Breitensport

Im Rahmen von Sport am Sonntag vom 26.4.2020 äußerte sich Werner Kogler zu Fragen der Bevölkerung im Sportbereich. Spitzen- und Breitensport wurde angesprochen; die Pferdewelt wurde in der 60-minütigen Sendung, wie wohl auch viele andere Sportarten, nicht erwähnt.

Nach wie vor warten wir auf die Verordnung zum Breitensport. Was man möglicherweise aus den Aussagen Koglers für den Breitensport ableiten wird können (Achtung: Vor Veröffentlichung der Verordnung ist eine genaue rechtliche Analyse der Rechtslage nicht möglich!):

  • Sport, der einen Abstand von 2 Metern erlaubt, wird möglich sein. Mannschaftssport, bei dem dieser Abstand nicht eingehalten werden kann, vorerst nicht.
  • Für Personen, die im selben Haushalt miteinander leben und die miteinander Sport treiben, gilt die Abstandsregel naturgemäß nicht.
  • Hilft ein Familienmitglied einem Kind, ist Sport möglich (meine Ableitung: Elternteil hilft seinem Kind selbst aufs Pferd, danach erfolgt der Unterricht durch den Reitlehrer, der den 2m-Abstand wahrt).
  • Geisterspiele im Fußball begründet Kogler damit, dass die Zuschauer alle gleichzeitig anreisen würden und die Abstandsregeln nicht einhaltbar wären. Hier empfehle ich, auf die genauen Regelungen zu warten, denn weiters meinte er:
  • Teilnahmebeschränkungen von Veranstaltungen dürften nicht zu erwarten sein, jedoch müssen Veranstalter dafür sorgen, dass Abstandsregeln eingehalten werden können. Kogler verwies auch auf die Gesundheitsbehörden (wohl BH, dh Amtsarzt und Amtstierarzt), die die Einhaltung der Abstandsregeln sicherstellen müssen, sofern nötig (meine Ableitung: Kurse im Pferdebereich, an denen mehrere Personen gleichzeitig teilnehmen, dürften wohl bald möglich sein, solange die Abstandsregel von 2 Metern eingehalten werden kann).
  • Kogler nannte die Zulässigkeit von zB Laufbewerben, sofern zb hintereinander/nebeneinander gelaufen wird und die 2m Abstandsregel eingehalten wird.

Es scheint nun, nach der bereits erlassenen Spitzensportverordnung (siehe mein Update vom 19.4.2020) erwartungsgemäß, dass die (im Wesentlichen) einzig relevante Regelung die einzuhaltende Abstandsregel von 2 Metern sein dürfte. Für genauere Ableitungen, insbesondere was dies zB für das therapeutische Reiten und Anfängerunterricht bedeutet, werden wir wohl auf die Breitensportverordnung warten müssen. Insbesondere, was nun ab wann gilt, wird zu prüfen sein. In Etappen soll der Breitensport am 1.5., 15.5. und 29.5. geöffnet werden. Ich berichte immer sofort, sobald eine Veröffentlichung erfolgt ist. In Bezug auf die nächste Etappe für 1.5.2020 hoffentlich in Kürze – wann die dafür relevante Verordnung nämlich endlich veröffentlicht wird, wurde und wird leider nicht kommuniziert.

Hier wie immer mein Hinweis in eigener Sache: Ich interpretiere eine soeben verlautbarte Verordnung für Sie, die zum Zeitpunkt, als diese Zeilen geschrieben werden, nicht einmal noch in Kraft ist. Kommentierungen oder Rechtsprechung ist naturgemäß nicht vorhanden. Die Beurteilung im Einzelfall ist hier noch mehr als in den anderen Fragestellungen relevant und wird daher dringend empfohlen!

25.4.2020 – weiter warten auf die Breitensportverordnung/Regeln für die Öffnung des Reitunterrichts

Nach wie vor warten wir auf die Verordnung, die die genauen Regelungen zur Öffnung der Sportstätten für den Breitensport, die ab 1.5.2020 zu erwarten ist, enthalten soll.

Zwischenzeit hat der OEPS seine Empfehlungen veröffentlicht, wohl um eine unverbindliche Grundlage für die Vorbereitung des Reitunterrichts ab 1.5.2020 zu schaffen. Die diesen zugrunde liegende Verordnung ist derzeit noch nicht bekannt und die genaue Auslegung daher nach wie vor offen.

Wie gewohnt informiere ich an dieser Stelle über den rechtlichen Gehalt der gesetzlichen Vorschriften, sobald diese veröffentlicht sind. Natürlich werde ich auch wieder auf die wichtigsten Detailfragen eingehen wie zB Ausritte, Anfängerunterricht und Verhalten beim reitpädagogischen/therapeutischen Unterricht sowie Kurse mit mehreren Teilnehmern.

19.4.2020 – Sportstättenöffnung für den Spitzensport ab 20.4.2020, angekündigte Breitensportöffnung ab 1.5.2020 nach wie vor nicht geregelt

Am Mittwoch wurde in einer Pressekonferenz groß die Öffnung der Sportstätten angekündigt. Die erste Verordnung ist nun da, betrifft jedoch nur den Spitzensport. Für den Breitensport besteht nach wie vor Unsicherheit, was uns ab 1.5.2020 erwarten wird.

Doch was ist nun wieder genau geregelt?

Alle Informationen basieren auf der neuen 162. Verordnung, welche die von Anfang an bestehenden beiden Verordnungen (96 und 98) wieder adaptieren, mittlerweile zum 4. bzw 5. Mal.

Beginnen wir wieder mit der erneut adaptierten Verordnung 96. Diese sieht in Z 24 die Öffnung folgender Sportstätten vor:

„Sportbetriebe zum Zweck der Nutzung nicht öffentlicher Sportstätten im Sinn des § 5 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020, in der jeweils geltenden Fassung.“

Derartige Sportstätten dürfen dann auch betreten werden (Ausnahme vom Betretungsverbot in § 2 Z4a VO 98 idF VO 162).

Was ist nun eine „nicht öffentliche Sportstätte im Sinn des § 5 Abs 2“?

Auch das wird geregelt und zwar im lediglich interessierenden § 5 Abs 2 Z 1 (Z 2 regelt den Fußball):

„Ausgenommen vom Verbot des Abs. 1 sind Betretungen nicht öffentlicher Sportstätten

  1. durch Spitzensportlerinnen und Spitzensportler im Sinne des § 3 Z 8 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensportes, die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben, daraus Einkünfte erzielen und bereits an internationalen Wettkämpfen im Sinne des § 3 Z 5 BSFG 2017 teilgenommen haben, sowie deren Betreuerinnen bzw. Betreuer und Trainerinnen bzw. Trainer. […]“

Was ist eine Sportstätte?

Nun, bisher war in der Verordnung geregelt, dass Sportplätze nicht betreten werden dürfen und man konnte dann raten, was mit diesem Begriff, der nicht gesetzlich definiert ist, gemeint ist. Nun wurde das Betreten von Sportplätzen abgeändert auf „Das Betreten von Sportstätten ist verboten“ (§ 5 Abs 1 VO 98 idF VO 162). Damit tun wir uns leichter, eine Sportstätte ist in § 3 Z 11 BSFG definiert als:

„Anlage, die ausschließlich oder überwiegend für die körperliche Aktivität sowie die Betätigung im sportlichen Wettkampf oder im Training bestimmt ist (zB Sporthalle, Sportplatz, spezielle Anlage für einzelne Sportarten), einschließlich den, dem Betrieb der Anlage oder der Vorbereitung für die Benützung der Anlage dienenden Einrichtungen, Bauten und Räumlichkeiten;“

Eine Reitschule können wir darunter wohl jetzt problemlos verstehen. AchtungBetreten von Reitställen wie bisher ist ja, wie im Detail ausgeführtnicht mit dem Betretungsverbot von Sportstätten gleichzusetzen!

Was ist eine nicht öffentliche Sportstätte?

Auch wenn das Sozialministerium, immer noch, unter „häufig gestellte Fragen“ behauptet, Reitbetriebe und Pferdeställe seien öffentliche Räume, ist das unrichtig (dazu habe ich schon ausführlich hier berichtet). Ein Reitstall/Einstellbetrieb/Reitschule etc ist kein öffentlicher Raum und keine öffentliche Sportstätte. Achtung: Nach wie vor haben Reitschulen geschlossen zu halten; die genannte Ausnahme gilt ja nur für den Spitzensport.

Was ist ein Spitzensportler im Sinne des § 3 Z 8 BSFG 2017?

Im Bundes-Sportförderungsgesetz (BSFG) liest man an dieser Stelle (§ 3 sind die Begriffsbestimmungen), was darunter zu verstehen ist:

„Sportlerinnen/Sportler, die Sport mit dem ausdrücklichen Ziel betreiben, Spitzenleistungen im internationalen Maßstab zu erzielen“

Nun, gehen wir davon aus, dass die betroffenen Spitzensportler im Pferdesport entweder ihr eigenes Pferd oder das ihnen ohnehin anvertraute Pferd reiten, durften sie ja schon bisher zu ihren Pferden und diese reiten.

Trainer von Spitzensportlern:

Neu ist, dass nun auch die Trainer dieser Spitzensportler wieder legal arbeiten dürfen.

Vorschriften für Spitzensportler und Trainer:

Vorgeschrieben wird dabei ein Mindestabstand von 2 Metern, nach Möglichkeit soll im Freien trainiert werden und für den Fall von geschlossenen Räumlichkeiten müssen, das kennen wir schon vom Handel, pro Person 20m² zur Verfügung stehen.

Zwischen Spitzensportlerinnen bzw. Spitzensportlern, Betreuerinnen bzw. Betreuern und Trainerinnen bzw. Trainern ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Dabei ist darauf zu achten, dass Trainingseinheiten, sofern möglich, nicht in geschlossenen Räumlichkeiten erfolgen. Bei Trainingseinheiten in geschlossenen Räumlichkeiten hat pro Person 20 m² der Gesamtfläche der Räumlichkeit zur Verfügung zu stehen. Dies gilt auch für Gemeinschaftsräume.“

Maskenpflicht?

Eine Maskenpflicht ist der Verordnung nicht zu entnehmen.

Diese Regelungen gelten bereits ab 20.4.2020.

Wir dürfen gespannt sein, ob die soeben genannten Voraussetzungen auch für den Breitensport übernommen werden. Ich berichte wieder, sobald eine neue Verordnung online ist.

11.4.2020 – Pferdehandel ab 14.4. erlaubt?

Die Öffnung von Geschäften ist nur für Betriebsstätten des Handels für Kundenbereiche im Inneren mit maximal 400m² geregelt worden. Das gilt ab 14.4.2020 und vorerst bis 30.4.2020. Die Verordnung 96/2020 des Sozialministeriums sieht mit der Novellierung, die ab 14.4.2020 gelten wird (VO 151/2020), ganz konkret folgendes vor:

Das Betretungsverbot von Betriebsstätten und Freizeit- und Sportstätten gilt ab 14.4.2020 nicht

„für den Kundenbereich von sonstigen Betriebsstätten des Handels, wenn der Kundenbereich im Inneren maximal 400 m² beträgt. Als sonstige Betriebsstätten des Handels sind Betriebstätten zu verstehen, die dem Verkauf, der Herstellung, der Reparatur oder der Bearbeitung von Waren dienen. Sind sonstige Betriebsstätten baulich verbunden (z. B. Einkaufszentren), ist der Kundenbereich der Betriebsstätten zusammenzuzählen, wenn der Kundenbereich über das Verbindungsbauwerk betreten wird. Veränderungen der Größe des Kundenbereichs, die nach dem 7. April 2020 vorgenommen wurden, haben bei der Ermittlung der Größe des Kundenbereichs außer Betracht zu bleiben.“

Auch die Ausgangsbeschränkung wurde in Bezug auf den Besuch solcher Kundenbereiche ab 14.4.2020 aufgehoben (§ 2 Z 3a VO 98 in der Fassung VO 148), dh, wir dürfen das Haus auch für den Besuch derartiger Betriebsstätten verlassen.

Aber was sind das nun für Betriebsstätten und welche Auswirkungen hat diese Regelung auf die Pferdewelt?

Nun, eines ist nach wie vor klar: Freizeit- und Sportstätten sind nicht geöffnet worden, Reitschulen müssen geschlossen bleiben.

Bezüglich des Handels mit Pferden ist aus dieser Änderung meines Erachtens folgendes ableitbar bzw zu überlegen und argumentieren:

  1. Ein Pferdehändler wird wohl grundsätzlich (Achtung! Weiterlesen!) eine „sonstige Betriebsstätte des Handels sein“ und damit grundsätzlich von der neuen Verordnung umfasst Wieso?
    1. Der Handel mit Pferden fällt wohl problemlos unter den Begriff „Handel“ und damit auch unter die „sonstigen Betriebsstätten des Handels“, denn darunter fällt ja auch der Verkauf, allerdings der Verkauf von „Waren“.
    2. Pferde werden allerdings wohl unter den Begriff „Ware“ dieser Bestimmung fallen, denn für Tiere haben wir schließlich folgende Regelung:

„Tiere sind keine Sachen; sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Die für Sachen geltenden Vorschriften sind auf Tiere nur insoweit anzuwenden, als keine abweichenden Regelungen bestehen.“ (§ 285a ABGB)

Besondere Bestimmungen für Tiere finden sich in allen Verordnungen über die derzeitige Corona-Situation (sieht man vom Gassi gehen ab) nicht.

  1. Weitere Voraussetzung ist, dass „der Kundenbereich im Inneren maximal 400 m² beträgt“. Nun, stellt sich die Frage, welchen Kundenbereich im Inneren ein Pferdehändler hat. Die Pferde sind im Stall; im Regelfall werden diese vorgeführt und vorgeritten. Es ist wohl argumentierbar, dass sich der Kundenbereich des Pferdehändlers nicht im Stall befindet. Ein Vorreiten im Freien ist wohl kein Problem, da damit kein Kundenbereich im Inneren vorliegt. Ein Vorreiten in der Halle wird wohl die Anforderungen der Verordnung nicht erfüllen (und Hallen unter 400m² werden wohl eher selten anzutreffen sein). Hat man Halle und Viereck wird man wohl gut argumentieren müssen, dass die Halle gerade nicht der Kundenbereich ist, sondern die Kunden nur im Außenbereich empfangen und betreut werden. Hier erbitte ich, eine rechtliche Beurteilung im Einzelfall vornehmen zu lassen!
  2. Beachten wir noch den Satz „Sind sonstige Betriebsstätten baulich verbunden (z. B. Einkaufszentren), ist der Kundenbereich der Betriebsstätten zusammenzuzählen, wenn der Kundenbereich über das Verbindungsbauwerk betreten wird.“ Nun, wollen wir keine juristischen Spitzfindigkeiten hineininterpretieren, doch scheint es sich hier um die lex Einkaufszentrum zu handeln. Nichtsdestotrotz dürfen wir sie nicht aus den Augen verlieren. Denn eine bauliche Verbindung kann ja auch mit dem Reitstall und einem Roundpen oder einem sonstigen Bereich, mit dem man sich mit seinen Kunden zusammensetzt (Stüberl) bestehen und daher sollte man auch diesbezüglich vorsichtig sein. Hier erbitte ich ebenfalls, eine rechtliche Beurteilung im Einzelfall vornehmen zu lassen!
  3. Auf Grund häufiger Fragestellungen: Einen Unterschied zwischen gewerblichen und landwirtschaftlichen Betrieben kann ich nicht erkennen. Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 der VO 96 besteht zwar eine Ausnahme für „Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel“, doch vom „Agrarhandel“ wird meines Erachtens der Handel mit Pferden wohl nicht umfasst sein, denn Pferde gelten nicht als landwirtschaftliches Vieh, sofern sie als Reitpferde gedacht sind.

Berücksichtigt man die angeführten Voraussetzungen, ist der Pferdehandel, abhängig von der konkreten Situation und einer fundierten juristischen Abwägung, ab 14.4.2020 im Einzelfall wohl zulässig.

Hier mehr denn je mein Hinweis in eigener Sache: Ich interpretiere eine soeben verlautbarte Verordnung für Sie, die zum Zeitpunkt, als diese Zeilen geschrieben werden, nicht einmal noch in Kraft ist. Kommentierungen oder Rechtsprechung ist naturgemäß nicht vorhanden. Die Beurteilung im Einzelfall ist hier noch mehr als in den anderen Fragestellungen relevant und wird daher dringend empfohlen!

10.4.2020 – Öffnungen für den Handel, nicht für die Pferdewelt, und weitere Änderungen

Die seit Tagen angekündigten Verordnungen sind nun veröffentlicht worden. Konkret handelt es sich um die Verordnungen 148 und 151, die die bestehenden 2 Verordnungen (jene für die Betretung öffentlicher Orte und jene für Betriebsstätten, näheres siehe hier, adaptieren.

Die wichtigsten Änderungen, die für die Pferdewelt (keine) Bedeutung haben:

  • Keine Öffnung von Reitschulen: Die Öffnung von Geschäften ist nur für Betriebsstätten des Handels für Kundenbereiche im Inneren mit maximal 400m² geregelt worden. Auch wenn im Reitbetrieb und vor allem bei Reitschulen meist im Außenbereich gearbeitet wird und jedenfalls sämtliche Sicherheitsvorschriften (wenige Personen, großer Abstand) eingehalten werden könnten, gibt es keine Erleichterungen für Reitschulen, jedenfalls vorerst nicht bis 30.4.2020 (Geltungszeitraum der Verordnungen).

Reitschulen haben daher bis auf weiteres geschlossen zu halten.

  • Besonders geregelt sind nun auch Fahrgemeinschaften: Diese sind nun auch mit Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, zulässig, wenn ein Mund-Nasen-Schutz (gilt für Kinder erst ab 6 Jahren) getragen wird und der Abstand von einem Meter eingehalten wird.

Damit sind unter Einhaltung der genannten Sicherheitsvorschriften ab 14.4.2020 auch Fahrgemeinschaften zum Stall erlaubt.

  • Öffentliche Verkehrsmittel dürfen nunmehr betreten werden, wenn ein entsprechender Mund-Nasen-Schutz (gilt für Kinder erst ab 6. Jahren) getragen wird und zu nicht im eigenen Haushalt lebenden Personen der Abstand von einem Meter eingehalten wird. Eine Beschränkung, warum diese Verkehrsmittel benutzt werden, ist nicht mehr vorgesehen. Damit ist nunmehr die Benützung von öffentlichen Verkehrsmittel auch für jene Ausnahme der Ausgangsbeschränkungen relevant, die schon bisher für Spazieren gehen, Gassi gehen, etc (Sport und Freizeit in der Natur) gegolten hat (§ 2 Z 5 VO 98 in der bisherigen Fassung: „wenn öffentliche Orte im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden sollen, gegenüber anderen Personen ist dabei ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.“).

Aus meiner Sicht ist damit eine Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum eigenen Pferd ab 14.4.2020 zulässig.

3.4.2020 Wochenrückblick

Nun liegt sie also hinter uns, die 3. bewegte Woche der Ausgangsbeschränkungen. Die Verständnisfragen, die mich in den ersten 2 Wochen erreichten, werden weniger. Ich freue mich sehr darüber, dass viele Personen, Einstellbetriebe wie Einsteller, meine Informationen gelesen, das Webinar angehört und ihre Handlungsanweisungen angepasst haben. Leider gibt es nach wie vor Ställe, die Betretungsverbote aufrecht erhalten. Einige Nachrichten erreichen mich nach wie vor, dass die Maßnahmen nicht sinnvoll wären oder aber Einsteller nicht bereit seien, sich an die vorgeschriebenen Maßnahmen zu halten. Hier noch einmal mein Appell: Bitte suchen Sie gemeinsam Wege! An alle Einsteller darf ich appellieren, auch die Interessen des Einstellbetriebes – Schutz seiner Person, Familie und des Personals – zu berücksichtigen!

Nach wie vor ist mir kein Stall bekannt, der von einer BH geschlossen worden wäre oder Strafen verhängt erhalten hätte. Das freut! Achtung: Die Polizei kommt ihrer Aufgabe nach und reagiert selbstverständlich auf Anzeigen und überprüft, ob Maßnahmen gesetzt wurden und diese auch eingehalten werden. Das ist für alle Seiten essentiell.

Unter meiner Reihe FAQs gibt es seit Anfang der Woche auch einige Kurzvideos zu brennenden Fragen, die zuletzt gestellt wurden.

Spannend wird es wohl nach Ostern werden. Welche Regeln werden uns erwarten und wie wirken sie sich auf die Pferdewelt aus? Keine Sorge, auf meinem Blog wird dazu ganz bestimmt etwas zu lesen sein ?

Schöne Karwoche!

3.4.2020 Grenzübertritte mit Pferd

In den letzten Tagen häufen sich die Anfragen, ob mit einem Pferd die Grenze übertreten werden darf. Nachdem der derzeitige Wissensstand darin besteht, dass das Corona-Virus über Pferde wahrscheinlich nicht übertragen wird, sollte grundsätzlich die Verbringung eines Pferdes über die Grenze möglich sein. Zu beachten sind die sonstigen Bestimmungen, die im Rahmen der Ausgehbeschränkung, die in Österreich gelten. Um eine unmittelbare Gefahr für das Eigentum abzuwenden bzw auch, wenn man alleine oder mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, unterwegs ist, darf man öffentliche Orte betreten, somit aus meiner Sicht unter Einhaltung dieser Regelung grundsätzlich auch Pferde verbringen.

Beim Grenzübertritt ist zu beachten, dass derzeit bei der Einreise von Italien, Schweiz, Liechtenstein, Deutschland, Ungarn und Slowenien ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand mitzuführen ist. Es muss vorgewiesen werden, dass ein negativer Test auf SARS-COV-2 durchgeführt wurde. Das ärztliche Zeugnis darf bei der Einreise nicht älter als 4 Tage sein.

Für jene Personen, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, gilt zudem, dass sie jederzeit nach Österreich einreisen dürfen, wenn sie sich dazu verpflichten, unverzüglich eine 14-tägige, selbstüberwachte Heimquarantäne anzutreten (Verordnung 87/2020 des Bundesministers für Soziales in der Fassung 92, 104, 111/2020).

Weiters erreicht mich oft die Anfrage, ob man einen Grenzübertritt durchführen kann, um sein Tier zu sehen, wenn dieses im Ausland untergerbacht ist. Meine Empfehlung ist, hier rasch jemanden zu organisieren, der die notwendige Betreuung und Pflege und auch Bewegung übernehmen kann oder das Pferd zu sich holen. Grundsätzlich ist der Grenzübertritt derzeit an sich möglich, allerdings wird die Notwendigkeit des Grenzübertrittes vor Ort von der Grenzpolizei beurteilt und entschieden. Eine Information der Bundespolizei Deutschland enthält derzeit den Hinweis, dass eine Einreise nach Deutschland nur dann möglich ist, wenn das Tier in einem Selbstversorgerstall lebt. Das muss entsprechend bescheinigt werden.

Es muss daher im Einzelfall ganz genau geprüft werden, ob die Grenzüberschreitung zur Versorgung des Tieres möglich und der dafür zu betreibende Aufwand im Einzelfall sinnvoll ist. Dabei kommt es zusätzlich noch auf die handelnden Personen an der Grenze an, ob diese eine Durchreise ermöglichen und zudem ist zu berücksichtigen, dass sich derzeit die Rechtslage täglich ändern kann!

Daher hier ganz besonders der Hinweis: Ich trage nur die wichtigsten Informationen für Sie zusammen, eine Einzelfallbeurteilung ist gerade in dieser Fragestellung unbedingt notwendig!

28.3.2020 – Sozialministerium beantwortet Fragen (!); Interessensvertretungen erlassen keine Richtlinien!

Unser Leben wird derzeit von einem Gesetz und zwei Verordnungen des Sozialministeriums bestimmt (dazu genauer und mit Verlinkung zu diesen drei Gesetzesbestimmungen näher hier.).

Die Ausführungen des Sozialministeriums finden sich auf dessen Homepage unter der Rubrik „Häufig gestellte Fragen“, wobei in den letzten zehn Tagen unglaublich viele Änderungen in den Antworten und sogar in einer Fragestellung zu verzeichnen sind (meine Aufstellung dazu hier – kein Anspruch auf Vollständigkeit!).

Immer wieder lese und höre ich, dass das Sozialministerium eine neue Vorschrift erlassen hätte oder es Richtlinien von Interessensvertretungen gebe.

Weder das Sozialministerium noch Interessenvertretungen oder Verbände können rechtswirksame Vorschriften erlassen.

In all diesen Fällen handelt es sich um persönliche Meinungen, die keine rechtliche Verbindlichkeit haben. Die Auslegung von Gesetzen und Verordnungen passiert in Österreich ausschließlich durch die unabhängigen Gerichte und das wird uns begleiten – Monate, eher Jahre – und erst dann wird abschließende Rechtssicherheit vorliegen, wie die am 15.3.2020 erlassenen Bestimmungen zu verstehen sind bzw inwieweit sie Rechtsgültigkeit erlangt haben.

28.3.2020 – Wochenrückblick:

  • Diese Woche war schön zu bemerken, dass viele Einstellbetriebe, die in der ersten Woche nach Erlass der Maßnahmen geschlossen hatten, durch die vermehrte Information über die Rechtslage in den vergangenen Tagen wieder geöffnet haben.
  • Viele Einstellbetriebe haben sich bei mir gemeldet, sie haben mir von den vielen Maßnahmen erzählt, die sie eingeführt haben und noch allfällige Zusatzfragen gestellt.
  • Schön auch: Lediglich eine Anfrage hatte ich, was man tun kann, wenn ein Einsteller sich einfach an gar nichts halten will.
  • Leider gibt es auch wieder Einstellbetriebe, die (erneut) geschlossen haben wegen erneuter verwirrender Informationen. Veraltete Informationen aus den „häufig gestellte Fragen“ des Sozialministeriums werden laufend weitergereicht und weitergereicht, zwischen Interessenvertretungen und Verbänden und damit kommt es zu veralteten Informationen, die ohnehin nie die Rechtslage widergespiegelt haben. Hier konnte ich bereits in einigen Fällen unterstützen und zur Klarheit beitragen.
  • Es freut mich, wie viele Menschen meinen Blog lesen, verfolgen und tägliche Updates überprüfen.
  • Mein Webinar vom 26.3.2020 war ein toller Erfolg, über 50 Leute nahmen teil. Mit dem Ansturm hatte ich nicht gerechnet. Viele Fragen konnte ich in dem Rahmen beantworten, neue Fragen sind sicher aufgetaucht. Hier können Sie das Webinar jederzeit ansehen und sich mit der Rechtslage vertraut machen.
  • Nach wie vor ist mir von keinem Reitstall bekannt, der von einer Behörde geschlossen worden wäre. In der jetzigen Situation ist es wohl besonders wichtig, Panikmache vom tatsächlichen Geschehen zu unterscheiden.
  • An dieser Stelle noch ein großer Dank: Immer mehr Leute melden sich bei mir, die selbst bei Interessenvertretungen und Verbänden intervenieren und darum bitten, dass die Rechtslage korrekt dargestellt wird. Vielen Dank für dieses Engagement!

24.3.2020 20:00

Eine wirklich gute Neuigkeit erreicht uns: Endlich hat das Sozialministerium seine Empfehlungen dahingehend angepasst und endlich klargestellt, dass Pferdebesitzer den Reitstall betreten dürfen und somit ein Zutrittsverbot seitens des Einstellbetriebes in der Tat rechtswidrig ist. Zwar wird immer noch von Reitställen als öffentlicher Raum gesprochen – was selbstverständlich eine irrige Rechtsansicht ist – aber seis drum. Ob nun meine und unsere seit Tagen beständige Arbeit – wohlgemerkt gegen starken Lobbying-Widerstand! – oder sich die Vernünftigen in den zuständigen Organisationen durchgesetzt haben oder vielleicht sogar der schlecht recherchierte Artikel in der Kleinen Zeitung von heute ursächlich ist, werden wir alle wohl nie erfahren. Ist aber auch egal, das Wichtigste ist, dass wir nun bei den wenigen noch bestehenden Reibungsorten mehr Klarheit haben und im Sinne der Pferde agieren können. Vielen Dank! In diesem Zusammenhang weise ich gerne auf mein Webinar am Donnerstag 26.3. hin – einige wenige Plätze sind noch verfügbar!

24.3.2020 12:00

Update zum am 20.3.2020 21:00 berichteten Fall:

Heute konnte ich mit dem zuständigen Amtstierarzt sprechen. Er hat sich viel Zeit genommen dafür und ich bin ihm sehr dankbar für ein sehr konstruktives und offenes Gespräch. Auch die Auslegung der derzeit geltenden Ausgangsbeschränkung deckte sich in fast allen Punkten mit der von mir dargestellten Rechtslage. Folgendes zum Inhalt des Gespräches, aus dem sich ablesen lässt, worauf geachtet wird seitens der Amtstierärzte bzw der BHs:

  • Es besteht (natürlich) kein Betretungsverbot.
  • Maximal 1 Person pro Pferd.
  • Korridorregelung: Einsteller sollen einander aus dem Weg gehen, im besten Fall ist nur eine Person auf der Anlage und diese verlässt die Anlage, bevor die nächste Person kommt.
  • Zur Einhaltung der Korridorregelung Zeitplan vereinbaren und daran halten.
  • Die sonstigen Schutzmaßnahmen einhalten (siehe auch Empfehlungen für Stallbetreiber und Einsteller).

Bei den weiteren mir bekannten Fällen handelte es sich jeweils um Anzeigen gegen den Reitstall oder auch bei der BH anfragende Einsteller, weshalb der Amtstierarzt bzw die BH tätig wurde. Diesfalls ist es Aufgabe der Polizei im Namen der BH eine Nachschau zu halten. Aus den mir bekannten Fällen gibt es keine Stallschließungen und keine Verhängung von Strafen, auch keine Androhungen sondern Aufklärungen, welche Strafen zu verhängen wären, wenn die Maßnahmen zum Schutz gegen eine Ansteckungsgefahr nicht gesetzt werden.

24.3.2020 11:00

Bislang blieb das zuständige Sozialministerium abschließende Antworten schuldig, Interessenvertretungen nutzen dies zu Informationen und Auslegungen, die widersprüchlich und zu hinterfragen sind.

Nach wie vor erreichen uns viele Fragen, und auch wenn in den überwiegenden Fällen die Stallgemeinschaft zusammenhält und die vom Einstellbetrieb festgelegten Regeln beachtet werden, ist die Unsicherheit groß.

Aus diesem Grund habe ich mich entschlossen, zusätzlich zu meinem Blog am 26.3. von 16-17 Uhr ein Webinar anzubieten. Weitere Informationen finden Sie dazu hier.

22.3.2020 20:00

Seit heute finden Sie Empfehlungen für den Fall eines Polizeibesuches sowie des Kontaktes mit einer Bezirkshauptmannschaft als Ergänzung zu meinen Empfehlungen für Stallbetreiber und Einsteller. Einige Einstellbetriebe hatten bereits Kontakt mit den Behörden. Soweit ich involviert war, konnten die Situationen gottseidank gut aufgelöst werden.

Einigen ist vielleicht aufgefallen, dass der PferdeRevue Artikel, der kürzlich online gestellt wurde und wieder für Unsicherheit sorgte, nicht mehr abrufbar ist. Ein überarbeiteter Artikel wird hoffentlich bald auf der Homepage zu finden sein. Dafür findet sich auf Propferd neben einem sehr guten Artikel meines sehr geschätzten Tiroler Kollegen Dr. Peter Lechner auch ein aktuelles Interview mit mir zur Situation.

Einige Verbände haben die Informationen auf ihrer Homepage bereits aktualisiert und richtiggestellt. An dieser Stelle danke ich allen, mit denen ich in den letzten Tagen in Kontakt war, für ihre offene Gesprächskultur, auch ihre Dankbarkeit, juristische Aufklärung zu erhalten und die sofortige Bereitschaft, geänderte Informationen auf ihren Homepages zu veröffentlichen.

22.3.2020 – Resümee einer bewegten Woche

  • Ich habe ca 60 Einzelberatungen verunsicherter Personen – kostenfrei – zu den aktuellen Verordnungen durchgeführt. Ich bitte um Verständnis, dass ich ein kostenfreies Service gerne während des Bestehens der Ausgehbeschränkungen angeboten habe und weiterhin anbiete, jedoch nur hinsichtlich Verständnisfragen zu den Verordnungen und nur zu jenen Punkten, die nicht auf meinem Blog zu finden sind.
  • Unzählige E-Mails hat mein Sekretariat darüber hinaus noch automatisch durch Übersenden des Links zu meinem Blog beantwortet und konnten damit viele Anfragen nebenbei auf diese Art geklärt werden.
  • Ich habe mit vielen Einstellbetrieben gesprochen, die schon vor meinen Empfehlungen die Empfehlungen der WKO und anderer Institutionen vorbildhaft umgesetzt haben und kurze Zusatzfragen mit mir abklären wollten. Diesen danke ich an dieser Stelle sehr für Ihr Engagement und auch Ihre kreativen Ideen, die ich auch zu meinen Empfehlungen für Maßnahmen für Stallbetreiber aufgenommen habe!
  • Ich habe laufend aktuell auf Facebook informiert und mich bemüht, die dringendsten und wichtigsten Fragen dort nebenbei zu beantworten.
  • All das habe ich neben meinem Tagesgeschäft, das erhöhten Beratungsbedarf bei meinen Mandanten aufgrund der großen Verunsicherung der derzeitigen Rechtslage gezeigt hat, für die Pferdewelt getan. Ich bedanke mich hier bei allen, die mir diesbezüglich Ihre Wertschätzung entgegengebracht haben.
  • Ich hörte auch den Vorwurf, dass sowohl der NOEPS als auch ich im Eigeninteresse (welches?) handeln würden. Zu meinen Mandanten zählen zahlreiche Einstellbetriebe. Ich habe mich in den letzten Tagen entschieden, die rechtliche Interpretation des Gesetzes und der veröffentlichten Verordnungen anzubieten, um die Rechtsunsicherheit zu verringern und habe zahlreiche kostenfreie Beratungen durchgeführt, im Sinne der Pferde und im Sinne dessen, was rechtens ist und was die Rechte einzelner betrifft. Als Juristin ist es mein besonderes Anliegen, dass Gesetze richtig gelesen und verstanden werden. Die Rechte des Einzelnen sollten auch in Zeiten wie diesen und noch viel mehr bei den bestehenden Beschränkungen nicht unter die Räder kommen. Das war und ist weiterhin meine Motivation für diesen Blog.

22.3.2020 – Quarantäneverordnung Tirols

Bitte beachten Sie, dass Landeshauptmann Günter Platter schon letztes Wochenende informiert hat, dass Besitzer von Tieren sich um die Versorgung dieser kümmern und dafür das Haus verlassen dürfen.

Dankenswerterweise hat Günter Platter dies sogar in der Quarantäneverordnung Tirol, die seit 19.3.2020 in Kraft ist, ausdrücklich genannt:

§4 Abs 5 Verordnung des Tiroler Landeshauptmannes (VO 33/2020 Landesgesetzblatt für Tirol):

Triftige Gründe zur Deckung von Grundbedürfnissen, die ein Verlassen des eigenen Wohnsitzes rechtfertigen, sind (…) Handlungen zur Versorgung von Tieren.“

Achtung: In Tirol sind diese triftigen Gründe im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen. Eine Glaubhaftmachung ist meines Erachtens zum Beispiel durch die Kopie des Pferdepasses und des Einstellvertrages möglich. Für den Fall, dass kein schriftlicher Einstellvertrag existieren sollte, mit dem Stallbetreiber gemeinsam eine Bestätigung aufsetzen. Auch Anrufe beim Stallbetreiber können einer Glaubhaftmachung dienen.

Bitte beachten Sie die Sonderregelungen für diverse Gemeinden, mit denen meines Erachtens – eine Prüfung der konkreten Verordnungen durch die Bezirkshauptmannschaften muss durchgeführt werden– ein Verlassen zu versorgen von Tieren möglicherweise nicht mehr zulässig ist!

21.3.2020 9:00

Endlich! Das Sozialministerium hat sich ganz eindeutig zu den Reitställen und dem Reiten geäußert! Das unterstützt uns natürlich in den Gesprächen ggü einigen Interessenvertretungen, die noch rechtlich nicht haltbare Informationen an ihre Mitglieder verschickt bzw. online stellt.

Achtung: Beantwortung der letzten Frage ist nicht korrekt; ein Einstellbetrieb ist kein öffentlicher Ort. Ich wende mich diesbezüglich sofort an meine Ansprechpartner im Ministerium.

An dieser Stelle auch vielen Dank an die vielen Gesprächspartner im Sozialministerium und in der Wirtschaftskammer, die sogar in der Nacht und am Wochenende tätig sind und sich kümmern!

20.3.2020 22:00

Nach wie vor gibt es viele Anfragen und sehr widersprüchliche Informationen seitens unterschiedlichsten Interessenvertretungen, die oftmals ohne rechtliche Prüfung erteilt oder, schlimmer noch, veröffentlich werden. Ich habe mich deswegen entschlossen, einen neuen Beitrag mit den aus meiner Sicht gesetzmäßigen und erforderlichen Maßnahmen für Sie zusammenzustellen:

Empfehlungen für Stallbetreiber und Einsteller

20.3.2020 21:00

Ich habe heute einen Fall bearbeitet, bei dem die Polizei einen Einstellbetrieb besucht hat. Strafe wurde keine verhängt, keine sonstigen Maßnahmen angeordnet. Es kam hier zu einer Nachschau. Meine telefonische Kontaktaufnahme mit der zuständigen Polizeistation führte zu einem – wie es mir von Polizeibeamten stets bekannt ist – freundlichen, wertschätzenden und vermittelnden Gespräch mit einem Inspektor. Mir wurde mitgeteilt, dass es für den Besuch der Polizei eine Anordnung des Amtsarztes gab. Auf meinen Verweis auf die geltende Rechtslage wurde ich gebeten, diese gegenüber dem Amtsarzt darzulegen, was umgehend per Email geschehen ist. Mir wurde auch von der Polizei versichert, dass oberstes Ziel ist, dass Menschenansammlungen bestmöglich vermieden werden, alle die generell– im öffentlichen Raum – angeordneten bzw natürlich auch empfohlenen Schutzmaßnahmen kennen und sich der Wichtigkeit dieser bewusst sind. Meine Mandantin hatte schon zuvor – vorbildlich – einen Plan mit ihren Einstellern erstellt, wie sich alle im Einstellbetrieb verhalten sollen. Es ist nicht davon auszugehen, dass ein weiterer Polizeibesuch angedacht ist oder die Verhängung einer Strafe droht.

20.3.2020 13:00

Endlich die erwartete Klarstellung des Sozialministeriums nach vielen intensiven Gesprächen und Verhandlungen: der Besuch des eigenen Pferdes zur Betreuung und notwendigen Bewegung wurde als “Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse” definiert. Ein großer Erfolg und eine schöne Bestätigung! Vielen Dank!

20.3.2020 12:00

Seit dem letzten Update vom 18.3. hat sich wieder einiges – für die Pferdewelt positives – getan, worüber ich gerne berichte:

Nach intensiven Gesprächen konnte erreicht werden, dass die Landwirtschaftskammern Ö und OÖ im ersten Schritt ihre Handlungsempfehlungen (die von manchen fälschlicherweise Verordnungen genannt werden – zur Klarstellung: verordnen kann keine Interessenvertretung, sondern nur Regierung und Parlament) offline genommen haben. Dort war bis gestern juristisch unrichtigerweise von einem „Betretungsverbot“ der Einstellbetriebe die Rede.

Des Weiteren hat auch der Islandpferdeverband seine Empfehlungen angepasst und darauf verwiesen, sich mit der Rechtslage selbst vertraut zu machen.

Letztendlich hat auch der Verband der Pferdetierärzte eine Empfehlung ausgesprochen und veröffentlicht, die sich in die von mir von Beginn an vertretene Position einfügt.

Achtung:

Alle Veröffentlichen erfolgen vorbehaltlich zukünftiger Konkretisierung bzw Änderung der Gesetzeslage seitens der Legislative. Dies ist aufgrund der Positionen und Stellungnahmen in den letzten Tagen, die sich auch in den Verfassungsrahmen einfügen, wohl nicht zu erwarten, zumal die Maßnahmen nun bis Ostermontag verlängert wurden.

Stand heute 20.3.2020 nach der Regierungs-Pressekonferenz um 12:00 gibt es keine bekannte Änderung, geschweige denn Verschärfung. Die Entscheidung, die Corona-Maßnahmen bis zum Ostermontag 13.4.2020 zu verlängern, bedeutet im Gegensatz dazu noch viel mehr die Notwendigkeit vieler, sich um ihre Pferde zu kümmern und für ihr Wohlergehen zu sorgen. Diese Verantwortung, Pflicht und letztendlich auch das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Schutz des Eigentums, wird zum heutigen Zeitpunkt auch von niemandem bestritten.

Vielen Dank an alle Unterstützer unseres partnerschaftlichen, gemeinsamen Zugangs zum Wohle unserer Freunde, den Pferden. Danke auch an alle, die sich in den letzten Tagen mit Informationen an mich gewandt haben; nur so konnte ich mit den einzelnen Handlungsträgern in persönlichen Gesprächen aufklären und werde das auch weiterhin tun.

20.3.2020 10:40 Uhr

Eine Stellungnahme des Sozial- und Gesundheitsministeriums erreicht mich, siehe anbei. Nun, diese Interpretation ist ergänzungsbedürftig und zwar wie folgt:

  • Der Reitstall ist kein öffentlicher Ort, die rechtlichen Ausführungen des Ministeriums daher nicht anwendbar.
  • Seit gestern ist nun auch durch die Medien bekannt gegeben worden (was juristisch ohnehin klar war), dass man jedenfalls das Auto benutzen darf, um zum Spazieren gehen anzureisen; das hat für Pferdebesitzer genauso zu gelten.
  • Kein Problem ist jedenfalls dann zu sehen, wenn man mit dem Auto zum Reitstall anreist, dieses am Grund des Reitstalls (Privatgrund) parkt, und dann zu seinem Pferd geht.

Eine weitere Ableitung spiegelt mein Verständnis der Rechtslage wieder, zB:

  • „bei Gefahr die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden (dürfen)“: Wenn der Pferdebesitzer den Reitstallbetreiber nicht dazu ermächtigt, die zum Schutz seines Eigentums (Pferd) nötigen Handlungen zu ergreifen, darf dieser das nicht tun und der Pferdebesitzer muss (Tierschutzgesetz) sich selbst darum kümmern.
  • Wenn ich spazieren gehen darf, darf ich wohl auch mit meinem Pferd hinaus (führen, reiten) – sofern ich alleine bin bzw mit den Menschen, mit denen ich im Haushalt lebe, unterwegs bin. Ich empfehle jedoch, davon in der jetzigen Zeit abzusehen! Angesichts dessen, dass darum gebeten wird, die Spitäler nicht unnötigerweise durch Sportunfälle zu belasten, sollte schon aus diesem Grund vom Ausreitvergnügen Abstand genommen werden. Die Maßnahmen schränken das soziale Leben ein, damit auch (leider) den Genuss am Reiten. Die Grundversorgung (Fütterung, Pflege, Bewegung) darf auf jeden Fall gewährleistet werden.

Ich werde mich auch weiterhin bemühen, Klarheiten für alle, Einstellbetrieb wie Einsteller, auch von offizieller Seite zu erhalten. Soweit ich es bis jetzt abschätzen kann, befürchte ich allerdings, dass wir nicht mehr Klarheit erlangen können und der Rest weiterhin der juristischen Interpretation (siehe dazu meine Auslegung von Gesetz und Verordnungen) obliegt.

Mein Appell: Bitte an die Verhaltensregeln, die Einstellbetriebe aufstellen (Abstand halten, keine Gruppenbildung, Beschränkung der Anzahl der gleichzeitig anwesenden Einsteller, etc), damit die Corona-Maßnahmen greifen, einhalten, um zu vermeiden, dass weitere Einschnitte verordnet werden! Ich werde heute Abend eine Zusammenstellung der Verhaltensregeln, die von vielen Stellen (WKO, etc) bereits kommuniziert werden und hier im Update bereits verlinkt sind, auf meinem Blog veröffentlichen.

18.3.2020 – WKO veröffentlicht Klarstellung für Reitställe

Die WKO hat nun endlich auf meine Bitte hin auch auf ihrer HP klargestellt, wie Gesetz und Verordnung vom 15.3. zu verstehen sind, wie bereits von mir berichtet:

Reitställe:

Zulässig, wenn Tiergesundheit und Pflege durch Mitarbeiter oder Pferdebesitzer

Nicht zulässig: Reitunterricht

(WKO Kriterienliste, letzte Zeile: https://www.wko.at/service/kriterien-schliessung-von-geschaeften.pdf)

Im Telefonat teilte mir die zuständige Person im Infopoint Coronavirus sofort mit: „Natürlich, Pferdebesitzer dürfen zu Ihren Pferden!“

18.3.2020 – Informationsschreiben der WKO, Infopoint Coronavirus

Eine Mandantin von mir, Reitstallbetreiberin, stellt mir einen Informationsbrief der WKO, Infopoint Coronavirus, zur Veröffentlichung für die Pferdewelt zur Verfügung (vielen Dank!). Bereits gestern, 17.3.2020, vormittags (!) stellte die WKO gegenüber ihren Mitgliedern die Auslegung des Gesetzes klar. Pferdebesitzer dürfen zu ihren Pferden!

Email vom 17.3.

18.3.2020 – Reitstallbesitzer erbittet Auskunft einer Bezirkshauptmannschaft

Traurig, dass nach wie vor falsche Auslegungen im Netz kursieren und auch heute wieder zu Unsicherheit geführt haben. Ich erlaube mir zu berichten, dass ich mit jenem betroffenen Reitstallbesitzer telefoniert habe, der Kontakt zu einer Bezirkshauptmannschaft hatte. Der Reitstall war und ist geschlossen und wurde die BH um Stellungnahme ersucht, ob, wie von vielen Seiten, so auch von mir, empfohlen, Pferdebesitzer geordnet im Stall zu ihren Pferden dürfen. Der Reitstallbesitzer hat, vorbildlich, angedacht, die Pferdebesitzer in Gruppen von 5 Personen in seinen Reitstall einzulassen. Die Auskunft einer Mitarbeiterin dieser BH lautete Nein.

Dazu darf ich nunmehr auf die offizielle Klarstellung der WKO verweisen und auf die Auskunft, die bei der WKO direkt im Corona Infopoint angefragt werden, zur Verfügung gestellt von einer Mandantin und zu finden auf meinem neu eröffneten Blog zu Corona für die Pferdewelt – geschrieben für all jene, die sich wirklich inhaltlich mit der Materie auseinander setzen wollen und nicht oberflächliche Interpretationen und Unwahrheiten verbreiten (wollen).

Rechtsinformationen des NOEPS:

16.3.2020 https://noeps.at/ausnahmezustand-im-reitstall-rechtsinformation-zum-thema-corona-als-grundlage-fuer-rasche-und-einvernehmlich-zu-erzielende-loesungen/

17.3.2020 https://noeps.at/neu-branchenspezifische-news-info-fuer-die-pferdebetriebe-von-der-wko/

Link zu Interview mit Karoline Edtstadler, 15.3.2020, Cafe Puls 9:00 Uhr, Aussage zum Pferd Minute 2

Empfehlungen des Salzburger Pferdesportverbandes in Kooperation mit der Landwirtschaftskammer

Position Deutschland

Auch Anwaltskollegen erläutern die Auslegung von Gesetz und Verordnung vom 15.3.2020:

Dr. Peter Lechner, Innsbruck in ProPferd, 18.3.2020

Interview in der Pferde Revue, 16.3.2020

Post Günther Platter, Landeshauptmann Tirol

Meinung Oberösterreichischer Pferdesportverband

Pferdesportverband Tirol

Empfehlung Salzburger Pferdesportverband, mittlerweile (siehe Link oben) in Abstimmung mit der Landwirtschaftskammer

Information WK NÖ:

Branchenspezifische News: Info für die Pferdebetriebe
Wir haben gestern noch einmal versucht, konkrete Maßnahmen und Handlungsempfehlungen vom Ministerium bzgl. der Einstellbetriebe zu bekommen.

Leider bleibt die Info sehr allgemein:
Der Reit- und Unterrichtsbetrieb ist einzustellen. Die Versorgung und Bewegung der Pferde im Sinne des Tierschutzgesetzes ist zulässig. Dies kann grundsätzlich auch durch den Eigentümer geschehen.

Zusätzlich empfehlen wir den Betrieben natürlich, die Vorsichtsmaßnahmen einhalten:
Möglichst wenige Besucher (wir empfehlen 5) gleichzeitig (ev. Besuchsplan machen), möglichst kurze Besuchszeiten, Abstand zu anderen halten, Reiterstüberl uä sperren, Desinfektionsmittel bereitstellen etc.

Update vom 4.3. für die Pferdewelt hins. COVID -19 Coronavirus

Update vom 4.3.2022

Eigentlich dachte ich, dass bei der Öffnung ab morgen, 5.3., für Sportstätten nichts mehr zu informieren sein wird, doch man wird ja immer noch überrascht. Was die COVID-19-Maßnahmenverordnung, in Kraft ab 5.3.2022, und ihre rechtliche Begründung für uns bereithält, hier in Kürze (dieses Mal allerdings wirklich kurz):

  • Die Maskenpflicht entfällt bekanntermaßen im Sportstättenbereich komplett; sie bleibt nur noch in vulnerablen Settings (Altenheime etc) und in besonderen Betriebsstätten, wie Apotheken, Lebensmitteleinzelhandel, etc (§ 3).
  • Betreiber nicht öffentlicher Sportstätten, und damit auch Reitställe, müssen jedoch weiterhin einen COVID-19-Beauftragten und ein COVID-19- Präventionskonzept haben ( §4 Abs 1 Z 4).
  • Auch bei Zusammenkünften mit mehr als 50 Personen ist ein COVID-19-Beauftragter und ein COVID-19- Präventionskonzept erforderlich (§ 7 Abs 1).

In dem Sinne wünsche ich allen Pferdebegeisterten einen wunderschönen Frühling!

Update vom 12.2.2022

Seit heute, 12.2.2022 gilt nunmehr die 4. Novelle zur 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung. Sie bringt, aus den Medien bekannt, den Entfall der 2G-Pflicht im Handel und 3G bei körpernahen Dienstleistern. Interessant ist jedoch die Begründung: „Mit Blick auf die besondere (und bereits in den Vorverordnungen dargelegte) Effektivität der Maskenpflicht, werden Lockerungsschritte hauptsächlich in jenen Bereichen gesetzt, in denen eine Maske durchgehend getragen werden kann (…)“ (Rechtliche Begründung, Seite 2).

Somit erfolgt offensichtlich mit dieser spannenden Begründung keine Erleichterung in Sportstätten – denn bei der Sportausübung selbst besteht bekanntermaßen keine Maskenpflicht.

Die bekannten Regeln bleiben somit vorerst für den Pferdesport aufrecht.

Update vom 12.12.2021

Die 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung sieht nun alle Regeln vor, die ab heute, 12.12.2021, gelten sollen. Die rechtliche Begründung erläutert diese wiederum. Inhaltlich weist sie nur wenige Änderungen zur 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung auf, weshalb ich auf mein Update vom 14.11.2021 verweisen darf. Die dort genannten Regelungen sind nunmehr wieder relevant, wobei es doch wieder zu ein paar kleinen, für die Pferdewelt relevanten Änderungen kommt:

  • Betreiber von Betriebsstätten haben nunmehr verpflichtend einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen (§ 6 Abs 5). Wer ein solches noch nicht aufsetzen musste (bei Sportstätten gab es diese Verpflichtung ja bereits), findet nähere Informationen dazu in § 2 Abs 6 (zum Präventionskonzept) sowie § 2 Abs 7 (zum COVID-19-Beauftragten).
  • Betriebsstätten dürfen nur zwischen 5:00 Uhr und 23:00 Uhr Kundenverkehr zulassen (§ 6 Abs 7), das gilt auch für die Reitschule, sofern in der Praxis relevant.
  • Nach wie vor besteht die Regelung, dass in Sportstätten ein 2G-Nachweis erforderlich ist, nunmehr ist auch geregelt, dass in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen ist (§ 9 Abs 2).
  • Auch im Sportstättenbereich gilt eine Einschränkung des Kundenverkehrs nun zwischen 5:00 Uhr und 23:00 Uhr (§ 9 Abs 3).
  • Neu und jedenfalls begrüßenswert ist die Regelung, dass nunmehr auch Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, Sportstätten betreten dürfen, dies unter den nachstehenden Regelungen (§ 9 Abs 4):
    • Es dürfen nur Sportstätten im Freien betreten werden.
    • Die Sportausübung darf nur mit Personen im gemeinsamen Haushalt bzw einzelnen wichtigen Bezugspersonen erfolgen.
    • Sportstätten dürfen nur zum Zweck der Ausübung von Sport ohne Körperkontakt betreten werden;
    • geschlossene Räumlichkeiten dürfen nur betreten werden, soweit dies zur Sportausübung erforderlich ist (Sattelkammer). In geschlossenen Räumen ist eine Maske zu tragen.
    • Das Verweilen in der Sportstätte ist mit der Dauer der Sportausübung beschränkt.
    • Das bedeutet: Sollte es tatsächlich noch Reitställe gegeben haben, die 2G für Einsteller verlangt haben sollten: Die bisherigen Regelungen haben das nie vorgesehen, nun ist es aber ganz eindeutig: 2G zum Betreten des Reitstalles, insbesondere zur Versorgung seines Pferdes aber auch für alle anderen Personen (Mitreiter) ist definitiv erlaubt, auch wenn kein 2G-Nachweis vorliegt.
  • Nach wie vor gilt die Regelung, dass ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept in Sportstätten auszuarbeiten und umzusetzen ist (§ 9 Abs 5).
  • Die Regelungen für Zusammenkünfte haben sich auch etwas verändert (§ 14 Abs 2), wobei 25 Teilnehmer in geschlossenen Räumen und 300 Teilnehmer im Freien, bei ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen 2000 Teilnehmer in geschlossenen Räumen und bis zu 4000 Teilnehmer im Freien zulässig sind. Die Anzeige-/Bewilligungspflichten haben sich nicht verändert.

Das bedeutet zusammengefasst für die Pferdewelt:

  • Sport darf in Sportstätten von 5:00 Uhr bis 23:00 Uhr betrieben werden.
  • Für Sport im Innenbereich ist 2G erforderlich, im Außenbereich ist dieser Nachweis nicht erforderlich.
  • Wer einen 2G-Nachweis hat, erlebt derzeit keine Einschränkungen.
  • Wer diesen Nachweis nicht hat, darf nur im Außenbereich Sport betreiben mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder engen Bezugspersonen und nur Sportarten betreiben, bei denen es nicht zu Körperkontakt kommt. Die Inanspruchnahme von Reitunterricht und ähnlichen Angeboten ist Personen ohne 2G-Nachweis verwehrt. Wie schon bisher ist der Ninja-Pass bei schulpflichtigen Kindern dem 2G-Nachweis gleichgestellt (§ 2 Abs 3).
  • Hinsichtlich Einsteller und Mitreiter und deren Rechte verweise ich auf meine bisherigen Ausführungen; unabhängig von 2G/3G sind es solche Personen jedenfalls berechtigt, Pferde zu versorgen und zu bewegen und das sowohl im Innen- als auch im Außenbereich und gilt auch die zeitliche Einschränkung (5 bis 23 Uhr), wie bisher von mir argumentiert, nicht, da diese keine Kunden von Sportstätten sind sondern ihre Rechte sich vom Einstellvertrag ableiten

Bitte beachten Sie die Sonderregelungen in den Bundesländern, wo teilweise der Lockdown länger gilt. Diese werden in der Verordnung nicht dargestellt sondern auf landesgesetzlicher Ebene vorgeschrieben.

Ich wünsche Ihnen trotz allem eine schöne Weihnachtszeit!

Noch einmal eine Anmerkung in eigener Sache: Ich werde PNs oder Emails zu Änderungen der Rechtslage, die darauf abzielen, vor allen anderen Gratisinfos zu erhalten, nicht mehr beantworten. Kostenpflichtige Rechtsberatungen biete ich natürlich wie immer an. Wer mein Gratisangebot in Anspruch nehmen möchte, muss sich jedoch gedulden bis die Infos online gestellt sind. Ich bedanke mich bei allen, die das von Anfang an beherzigt haben und auch bei jenen, die mittlerweile davon Abstand genommen haben. Die Kontaktaufnahmen haben sich in den letzten Wochen wesentlich reduziert.

Update vom 21.11.2021

Wir haben es nun mit der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung zu tun. Diese tritt mit morgen, 22.11.2021, in Kraft und ersetzt die in der letzten Woche geltende 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung. Sie gilt vorerst bis 1.12.2021 (§ 23).

Die wichtigsten allgemeinen Regelungen der Verordnung:

  • Neu ist, dass der Anwendungsbereich der Verordnung definiert wird: „Diese Verordnung regelt gesundheitspolitische Maßnahmen zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung.“ (§ 1). Nur der spitzfindige Jurist fragt sich hier, wer nun beurteilen soll, ob ein Zusammenbruch der medizinischen Versorgung bevorsteht und deswegen die Verordnung tatsächlich ab morgen gilt? Aber das sind schließlich nur juristische Spitzfindigkeiten, also weiter im Text.
  • Wir kennen die FFP2-Maskenpflicht und wissen, welche Nachweise zu erbringen sind (§ 2). Die altbekannten Ausnahmen gelten weiterhin, dh bis zum sechsten Lebensjahr keine Maske, bis 14 Jahren Mund-und-Nasenschutz ausreichend (18 Abs 5); ein Nachweis muss erst ab dem 12. Lebensjahr vorgelegt werden (§ 18 Abs 7). Wer nicht ohne Gefahr für Leben und Gesundheit geimpft werden kann, hat keinen 2G-Nachweis zu erbringen sondern dies durch eine ärztliche Bestätigung nachzuweisen (§ 19 Abs 2) und einen PCR-Test vorzuweisen (§ 18 Abs 10). Einen 2G-Nachweis brauchen auch nicht jene Personen, die eine Erstimpfung vorgenommen haben und zusätzlich einen PCR-Test erbringen; das ersetzt den 2G-Nachweis (§ 18 Abs 11). Nach wie vor gilt als 3G-Nachweis auch der Antigentest (§ 2 Abs 2 Z 4).
  • Weiterhin gilt der Corona-Testpass (Ninja-Pass) für schulpflichtige Schüler (dh bis 15 Jahre) als 2G-Nachweis. Das gilt wie bisher, wenn die Testintervalle der Schulverordnung eingehalten werden, auch am Freitag, Samstag und Sonntag dieser Woche (§ 2 Abs 3). In den Ferien gilt nun auch für Kinder bis 15 Jahre, dass ein 2G-Nachweis gegeben ist, wenn gleichartige Tests und Testintervalle nach der Schulverordnung in den schulfreien Zeiten nachgewiesen werden können (§ 2 Abs 3) – wie wir wissen, eine Forderung der Hotellerie für Weihnachten.
  • Wir wissen, dass der Verantwortliche (einer Betriebsstätte oder Sportstätte) zur Erhebung personenbezogener Daten zur Identitätsfeststellung (im Rahmen der 2G-Nachweis-Feststellung) berechtigt ist. Wie schon bisher, und ich darf dies betonen, da dazu Nachfragen kamen, ist eine Vervielfältigung oder Aufbewahrung der Nachweise mit Ausnahme der Erhebung von Kontaktdaten unzulässig (§ 2 Abs 5).
  • Zurückgekehrt ist auch der 2m-Abstand (§ 2 Abs 8) beim Betreten von Betriebsstätten und Arbeitsorten. Vielleicht gilt das auch für Sportstätten, denn in § 2 Abs 8 sind „bestimmte Orte“ genannt, wo andernorts auf Sportstätten verwiesen wird (vgl § 3 Abs 1 Z 8); im Sportstättenparagraph (§ 11) ist vom Abstand allerdings keine Rede, also gibt es wohl eher keine 2m-Abstandsregel im Bereich Sportstätte
  • Eine Altbekannte ist auch die Ausgangsregelung (§ 3). Die Ausnahmen kennen wir bereits, für die Pferdewelt interessant sind wie gewohnt nachstehende Ausnahmen von der Ausgangsregelung:
    • Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für das Eigentum (§ 3 Abs 1 Z 1)
    • Versorgung von Tieren (§ 3 Abs 3 lit f)
    • Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt bzw mit Personen gemäß Z 3 lit a (Lebensgefährte, engste Angehörige, einzelne wichtige Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird); hier ist jedoch wieder die eine-Haushalt-und-1-Person Regelung zurück, dh bei Kontakten dürfen auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt gleichzeitig beteiligt sein und auf der anderen Seite nur eine zusätzliche Person (§ 3 Abs 3) – wichtig auch für den Reitunterricht, siehe unten;
    • zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten sowie von Sportstätten (§ 3 Abs 1 Z 8)
  • Dieser Lockdown bedeutet, dass das Betreten von Kundenbereichen zum Erwerb von Waren im Handel, körpernahen Dienstleistungen, Freizeit- und Kultureinrichtungen nicht zulässig sind (§ 7). Das bedeutet für uns, dass körpernahe Dienstleistungen unzulässig sind, nicht körpernahe Dienstleistungen aber sehr wohl. Letztere erfordern wie schon zuletzt einen 2G-Nachweis (§ 7 Abs 2); zu den Kindern und Ninja-Pass siehe bereits oben.
  • Dort wo das Betreten von Kundenbereichen von Betriebsstätten zulässig ist, ist eine Maske zu tragen (§ 7 Abs 7 Z 2), das gilt natürlich nach wie vor nicht für die Sportausübung (wie gewohnt als Ausnahme geregelt, derzeit in § 18 Abs 4 6)
  • Dienstleistungen zur Aus- und Fortbildungszwecken sind zulässig, jedoch jeweils nur gegenüber einer Person oder Personen aus demselben Haushalt (eine-Haushalt-und-1-Person Regelung, § 7 Abs 7 Z 4); auch diese Regelung kennen wir bereits aus früheren Lockdowns und sind für Reitschulen von besonderem Interesse, dazu unten.
  • Regelungen zu 3G am Arbeitsplatz sind im Wesentlichen gleich geblieben (§ 8), wobei nach wie vor auf auf „physische Kontakte“ zu anderen Personen abgestellt wird; siehe meine Gedanken dazu bereits im letzten Blog. Neu ist, dass eine Maske zu tragen ist, sofern physischer Kontakt zu anderen Personen (Kunden wie Mitarbeitern / Kollegen) nicht ausgeschlossen werden kann oder sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimieren, genannt ist die allbekannte Plexiglastrennwand. Denkanstoß: Geeignete Schutzmaßnahme im Rahmen eines Reitunterrichts im Freien könnte der große Abstand sein? Genannt wird wieder als organisatorische Schutzmaßnahme das Bilden von festen Teams der Arbeitnehmer (§ 8 Abs 3).

Nun zu den Regelungen der Sportstätten (§ 11):

  • Grundsätzlich ist das Betreten von Sportstätten wieder untersagt (§ 11 Abs 1).
  • Ausgenommen sind wieder die Spitzensportler mit der altbekannten Regelung des § 3 Z 6 BSFG 2017, wonach Leistungs-/Spitzensport definiert wird als: „wettkampforientierter Sport mit dem Ziel, nationale oder internationale Höchstleistungen hervorzubringen“ (§ 11 Abs 2 Z 1).
  • Ausgenommen vom Betretungsverbot ist auch die Sportausübung im Freien durch Breitensportler (§ 11 Abs 2 Z 2). Hierbei ist folgendes zu beachten:
    • die Sportausübung darf nur mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben oder mit Personen gemäß Z 3 lit a (engste Angehörige, wichtige Bezugspersonen, Lebensgefährte) erfolgen, oder
    • zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen zur Aus- und Fortbildung (Verweis auf § 7 Abs 7 Z 4, siehe oben)
  • Das bedeutet somit:
    • Sport darf in Sportstätten im Freien betrieben werden
    • Unterricht darf erteilt werden, jedoch nur solcher, bei dem kein Körperkontakt stattfindet (§ 11 Abs 2 Z 2), es gilt die ein-Haushalt-und-1-Person Regelung, dh Personen aus einem Haushalt (egal wie viele) und eine (aber nur eine) weitere Person dürfen am Reitunterricht beteiligt sein, somit zB: ein Reitlehrer und ein Schüler (der nicht aus dem Haushalt des Reitlehrers stammt) oder ein Reitlehrer aus einem Haushalt und mehrere Schüler, wobei die Schüler aus demselben Haushalt kommen müssen; auch das kennen wir schon von früher, ergibt sich aus § 7 Abs 7 Z 4) sowie unter Einhaltung von 2G (ergibt sich aus § 7 Abs 2); zur Ninja-Pass Regelung siehe oben.
    • Das bedeutet, zulässig ist nur Einzelunterricht bzw Unterricht mit Personen aus demselben Haushalt, etwa nur Einzelvoltigieren.
    • Eltern dürfen ihre Minderjährigen Kinder in die Sportstätte begleiten, bei ihrer Aufsichtspflicht brauchen sie kein 2G (§ 18 Abs 3 Z 2). Geht die Aufsichtspflicht auf den Reitlehrer über, müssen Eltern die Sportstätte verlassen oder über 2G verfügen.
  • Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte dürfen nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist (Betreten des Stüberls, WCs, Sattelkammer ist natürlich möglich) (§ 11 Abs 2 Z 2).
  • Ein Verweilen in der Sportstätte ist nur für die Dauer der Sportausübung möglich (alles geregelt in § 11 Abs 2 Z 2).
  • Zusammenkünfte dürfen nur sehr eingeschränkt durchgeführt werden, etwa für den Spitzensport gemäß § 15. Demnach sind in geschlossenen Räumen bis zu 100 und im Freiluftbereich bis zu 200 Sportler zuzüglich Trainer, Betreuer und sonstige Personen zulässig. Zuschauer sind derzeit nicht zulässig.
  • Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken sind ebenfalls nach wie vor möglich (§ 14 Z 10); Seminare, die beruflich erforderlich sind, dürfen daher abgehalten bzw auch besucht werden; diesfalls ist eine Maske zu tragen, sofern nicht alle Personen einen 2G-Nachweis vorweisen (§ 14 Abs 2). Kann das Tragen einer Maske auf Grund der Eigenart der Aus- und Fortbildung jedoch nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren (§ 14 Abs 5); beachte hierbei die Masken-Ausnahme bei der Sportausübung (§ 18 Abs 4 Z 6).
  • Interessant ist, dass die Regelung zur Erhebung von Kontaktdaten (§ 16) die Sportstätte nun nicht erwähnt und sich auch in Sportstätten-Paragraphen (§ 11) keine Pflicht zur Erhebung von Kontaktdaten ergibt.

Zusammengefasst bedeutet das für die Pferdewelt:

Ja, es gibt einen Lockdown, er sieht aber wieder ein wenig anders aus wie alles was wir bisher kennen gelernt haben. Damit wird es wieder Unsicherheiten geben und sicher auch wieder verschiedene Interpretationen. Fest steht aus meiner Sicht folgendes:

  • Einsteller dürfen selbstverständlich zu ihrem Pferd und das selbstverständlich ohne 2G und auch ohne 3G (Schutz des Eigentums und Versorgung von Tieren, geregelt in § 3 Abs 1). Alles was für das Tier notwendig ist, darf der Einstelle ohne Einschränkung machen (reiten, Ausreiten, Bodenarbeit, Springen, etc). Einstellbetriebe, die 2G oder 3G von ihren Einstellern verlangen, haben aus meiner Sicht keine Rechtsgrundlage dafür und verletzten ihre Vertragspflichten, sie können dem Einsteller schadenersatzpflichtig werden, siehe meinen letzten Blog.
  • Nachdem der Einsteller, wie wir nun längst wissen, die Sportstätte nicht als Kunde besucht sondern aufgrund seines Einstellungsvertrages, der miet- und verwahrungsrechtliche Elemente aufweist, als Vertragspartner (Mieter, Hinterleger des Verwahrungsvertrages) den Reitstall betritt, darf er auch in der Halle reiten.
  • Der Einsteller darf auch im Freien reiten, wobei dies nur mit Personen aus seinem Haushalt zulässig ist und daneben mit maximal einer weiteren Person (§ 3 Abs 1 Z 5 iVm § 3 Abs 3).
  • Wie bereits mehrfach dargelegt, leiten sich aus meiner Sicht die Rechte des Mitreiters, der durch einen Vertrag mit dem Einsteller verbunden ist, vom Einsteller ab und der Mitreiter hat aus meiner Sicht dieselben Rechte und gegenüber dem Pferd dieselben Pflichten wie der Einsteller auch. Der Mitreiter ist kein Kunde einer Sportstätte. Er hat somit aus meiner Sicht dieselben Rechte wie der Einsteller, wie soeben dargestellt.
  • Reitunterricht darf erteilt werden und zwar im Freien, womit der Reitunterricht in der Halle grundsätzlich unzulässig ist (§ 11 Abs 2 Z 2). Wir erinnern uns hier allerdings an die Diskussionen im Frühjahr und auch im letzten Jahr: Ist eine Reithalle ein Gebäude? Handelt es sich um Sportausübung in einem geschlossenen Raum? Ich bezweifle das; vom NOEPS gibt es dazu auch schon vor ca. einem Jahr ein Gutachten (Stichwort Luftaustausch in der Reithalle). Jedenfalls ist ein Bauwerk zumindest nach der NÖ Bauordnung ein Gebäude mit mindestens zwei Mauern. Der Auslegungsspielraum ist aus meiner Sicht weit zu sehen, jedenfalls aber gleich wie in den letzten Lockdowns, wo wir diese Regelung hatten.
  • Unterricht im Rahmen von Reitschulen ist sohin möglich, dies ist jedoch nur gegenüber Personen aus demselben Haushalt zulässig; dies auf Grund der ein-Haushalt-und-1-Person Regelung. Nachdem der Reitlehrer meist nicht aus demselben Haushalt wie der Kunde kommen wird, kann ein Reitlehrer nur gegenüber Personen aus demselben Haushalt Unterricht erteilen (§ 7 Abs 7 Z 4). Verpflichtend ist die 2G-Regelung bei der Erteilung von Reitunterricht für die Reitschüler (§ 7 Abs 2); der Reitlehrer unterliegt der 3G-Regelung am Arbeitsplatz (§ 8 Abs 2). Siehe zum Ninja-Pass bei Kindern bis 15 Jahren oben. Nicht zulässig ist Körperkontakt beim Sport, das schließt Gruppenvoltigieren und ähnliche Leistungen aus. Einzelvoltigieren steht allerdings nichts entgegen, da Körperkontakt vermieden werden kann (§ 11 Abs 2 Z 2).
  • Besucht ein Reitlehrer einen Kunden (zB einen Einsteller) in dessen Reitstall, unterliegt der Reitlehrer ebenfalls der 3G-Regelung am Arbeitsplatz (an auswärtigen Orten gilt für Betriebsinhaber/Arbeitnehmer ebenfalls 3G). Wenn argumentierbar ist, was es wohl in den meisten Fällen ist, dass der Einsteller den Reitlehrer benötigt, um damit die Gymnastizierung und damit die Gesunderhaltung des Pferdes (Schutz des Eigentums) aufrecht zu erhalten, so braucht der Einsteller keinen 2G-Nachweis zu erbringen. Das gilt aus meiner Sicht für alle Dienstleistungen rund ums Pferd, die zur Gesunderhaltung des Pferdes (Eigentumsschutz) erforderlich sind.
  • Sämtliche Seminare, die in der Pferdewelt angeboten werden, und unbedingt erforderlich für die berufliche Aus- und Fortbildung sind, dürfen abgehalten werden (§ 14 Z 10). Diesfalls gilt kein 2G-Nachweis; haben alle 2G, entfällt die Maskenpflicht, andernfalls müssen alle Teilnehmer eine Maske tragen (§ 14 Abs 2). Wenn das aber die Eigenart der Aus- und Fortbildung nicht erlaubt, kann die Maske entfallen.
  • Eltern dürfen ihre Kinder zum Reitunterricht begleiten, wenn sie minderjährig sind. Dann müssen die Eltern kein 2G erbringen (die Verordnung gilt nicht zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder (§ 18 Abs 3)). Achtung: Hier wird man argumentieren müssen, ob die Aufsichtspflicht beim Elternteil verbleibt (beim Reitunterricht geht die Aufsichtspflicht im Regelfall auf den Reitlehrer über; dh das Verweilen an der Sportstätte während der Unterricht stattfindet wird dann für Eltern nicht argumentierbar sein. Bei kleineren Kindern, wo Eltern Aufsichtspflichten während des heilpädagogischen Unterrichtes übernehmen, lässt sich das wieder argumentieren.

Damit darf ich zusammenfassend festhalten, dass es zwar wieder ein Lockdown ist, durch 2G-Besonderheiten, auch im Sport, sind die Regelungen wieder ein bisschen anders und wir müssen uns – leider – wieder im Detail mit den Einzelheiten auseinandersetzen.

Das spannendste aus juristischer Sicht ist für mich, dass der Anwendungsbereich § 1 geregelt ist und zwar mit „gesundheitspolitische Maßnahmen zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung“. Aus meiner Sicht ist mit dieser Regelung der Verordnung überhaupt der Anwendungsbereich entzogen, weil nirgendwo der drohende Zusammenbruch der medizinischen Versorgung – in der juristisch erforderlichen Art und Weise – belegt ist und somit für den Rechtsanwender, für den Verordnungen eindeutig sein müssen, unklar ist, ob ein derartiger Zusammenbruch nun droht und damit die Verordnung anzuwenden ist. Das ist aus meiner Sicht schon alleine aus diesem Aspekt heraus die Verordnung der letzten 20 Monate, die mich am meisten verwundert zurücklässt. Allerdings kann man es auch sportlich betrachten und für den Fall einer Kontrolle bzw Bekämpfung einer Strafe diesen Umstand als wunderbares Argument heranziehen.

In diesem Sinne: Geimpft (egal wie oft), Genesen oder einfach nur Gesund: kommen Sie gut durch Lockdown Nr 5 und ich wünsche uns allen, dass wir in absehbarer Zeit lachend auf unsere jetzige Gegenwart zurückblicken können.

Zum Abschluss 2 Hinweise in eigener Sache:

Meine treuen Leser wissen, dass ich – mittlerweile seit 20 Monaten – bei erster Gelegenheit, dh nach Veröffentlichung der Verordnung, diese lese, analysiere, meinen Blog vorbereite, diesen veröffentliche und auch auf Facebook bekannt gebe, dass der Blog aktualisiert ist. Was mir jedoch unbegreiflich ist, ist die Ignoranz einiger Personen, die unmittelbar nach Pressekonferenzen auf Facebook posten, E-Mails schreiben und – wofür ich das geringste Verständnis habe – in meiner Kanzlei mein Sekretariat damit blockieren, was sie denn nun für ihre persönliche Situation ab Geltung des Lockdowns zu erwarten hätten – und zwar bitte sofort und natürlich gratis (????). Es ist weder meine Aufgabe, derartige Informationen gratis weiterzuleiten noch, diese Personen darüber aufzuklären, was allen anderen meiner Leser völlig klar ist: Bevor eine Verordnung da ist, erübrigt sich die Nachfrage einer Interpretation derselben. Es liegt nicht in meiner Macht, wie allen bekannt, dass die Verordnungen kurzfristigst (wenige Stunden vor ihrem Inkrafttreten und oft Tage nach der Pressekonferenz darüber) veröffentlicht werden. Wir wissen aber genau das seit 20 Monaten und ich erwarte mir, dass ich nicht auf allen Kanälen andauernd gefragt werde, nur weil ich – und das aus voller Überzeugung, bis zum heutigen Tag – für die Pferdewelt meine Interpretation der äußerst kurzfristig zur Verfügung gestellten und sich andauernd ändernden Regelungen umgehend – und das meist am Sonntag Abend – zur Verfügung stelle.

Des Weiteren eine Klarstellung (was ebenfalls den meisten Lesern meines Blogs bestens bekannt ist): Gerne beantworte ich Verständnisfragen zu meinem Blog, gerne beantworte ich auch Fragen, die ich in meinem Blog nicht direkt aufgegriffen habe. Wer jedoch die Energie nicht investieren will, meinen Blog auch wirklich zu lesen, bekommt von mir keine Antworten auf Fragen, die dort erklärt sind – kann aber gerne, und das biete ich immer an, bei allen Fragen meine kostenpflichtige (!) Beratung in Anspruch nehmen. Dann kann man sich das Lesen ersparen und ich erkläre gerne; wer mein Service jedoch gratis in Anspruch nehmen will, muss bitte selbst lesen.

Update vom 14.11.2021

Mittlerweile können einem ja nur noch die Worte fehlen – um 22:40 Uhr also, und damit 1 Stunde und 20 Minuten vor ihrem Inkrafttreten – wird die ab morgen geltende Verordnung den österreichischen Staatsbürgern also zur Verfügung gestellt. Den Lockdown für Ungeimpfte soll sie statuieren; wer nicht über 2G verfügt – wobei hierbei neben geimpft wie bekannt nur genesen innerhalb der letzten 180 Tage gilt – findet sich somit im 4. Lockdown wieder. All das regelt die 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, die die 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung mit 15.11. ablöst. Dass die neuen Regeln mit Sicherheit verfassungswidrig sind – mittlerweile melden sich ja, endlich, auch mal wieder Verfassungsrechtsprofessoren zu Wort und versuchen dies aufzuzeigen – wird ja leider kaum thematisiert. Aber sei es wie es sei, die Änderungen durch die 5. COVID-Schutzmaßnahmenverordnung und was sie für die Pferdewelt bedeuten, nun zusammengefasst:

  • Die bisherigen Regelungen bleiben grundsätzlich gleich. Alle wesentlichen Änderungen beziehen sich tatsächlich nur auf ungeimpfte bzw Personen, die eben kein 2G (nach der aktuellen Definition) aufweisen können. 2G erfüllt nur, wer doppelt geimpft oder eben innerhalb der letzten 180 Tage genesen ist.
  • Die Lockdown-Regelungen sind für Kinder bis zum 12. Lebensjahr nicht anwendbar (§ 2 Abs 4).
  • Der Lockdown wird hauptsächlich in § 2 „Ausgangsregelung“ geregelt. Wer kein 2G hat, darf zu den aus den bisher bekannten Gründen seinen privaten Wohnbereich verlassen, wobei für uns insbesondere „Versorgung von Tieren“ (§ 2 Abs 1 Z 3 lit f), „Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z 3 lit a (dh Lebenspartner, engste Angehörige, wichtige Bezugspersonen) zur körperlichen und psychischen Erholung“ (§ 2 Abs 1 Z 5) und „Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für (…) Eigentum“ (§ 2 Abs 1 Z 1) interessant ist. Wir kennen diese Regeln bereits. Für die Pferdewelt bedeutet das:
    • Die Versorgung des eigenen Pferdes ist jedenfalls erlaubt, darunter fällt auch das Reiten, auch das Ausreiten und sonstige Arten der Bewegung, Verpflegung und Versorgung des Pferdes – alle Diskussionen dazu haben wir schließlich schon im März und April 2020 erledigt. Mal sehen, ob sich noch alle daran erinnern können.
    • Meiner Ansicht nach gilt das auch für Mitreiter, die die Verpflegungsaufgaben von Pferdebesitzern übertragen erhalten und deren Rechte sich von diesen aus meiner Sicht ableiten. Zudem unterstützen sie beim Schutz des Eigentums des Pferdebesitzers. Auch diese Diskussionen haben wir letztes Jahr erledigt.
    • Zu den übrigen Überlegungen siehe meine beiden Blogs der letzten Woche; die Argumentationen bleiben aufrecht.
    • Zudem ist auch bei den Ausnahmen (nun in § 20 zu finden) geregelt, dass sämtliche Regelungen der Verordnung nicht anwendbar sind „zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum“ (§ 20 Abs 3).
  • Kunden ohne 2G dürfen Betriebsstätten zum Warenkauf und Inanspruchnahme von Dienstleistungen nicht mehr betreten, es sei denn es handelt sich um die altbekannten wesentlichen, zB Apotheke, Lebensmittelhandel, Bank, Post etc (§ 5). Achtung, wie gewohnt: Selbst darf man natürlich Dienstleistungen anbieten; dh der Pferdetrainer darf – unter Einhaltung von 3G am Arbeitsplatz – seinen Job natürlich weiter ausüben. Und er darf natürlich das Pferd eines nicht 2G-Eigentümers trainieren und – außer meiner Sicht – diesem (und davon abgeleitet dem Mitreiter) auch Unterricht erteilen, da sonst ja die Gymnastizierung des Pferdes nicht gewährleistet ist! Auch diese Diskussionen hatten wir schon letztes Jahr.
  • Die Sportstättenregelung (nun § 8) bleibt gleich, 2G in der Reitschule; Ninja-Pass ist bis 15 Jahre ein Nachweis; zu den übrigen Überlegungen siehe meine beiden Blogs der letzten Woche.
  • Zu den Kindern ist auszuführen, dass der Ninja Pass wie bisher ein 2G Nachweis ist (§ 1 Abs 3); die Ausgangsregelung gilt nur für Personen, die kein 2G haben und für Kinder über 12 (§ 2 Abs 4); bis 15 Jahren haben Kinder allerdings ein 2G durch den Ninja Pass und dürfen daher Reitstunden nehmen. Da die Ausgangsregelung nicht gilt „zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder“ (§ 20 Abs 3 Z 2) lässt sich meines Erachtens auch argumentieren, dass sie von Eltern ohne 2G zur Reitstunde gebracht werden dürfen, ohne dass ein Verstoß gegen die Ausgangsregelung (§ 2) vorliegt.
  • Die Regelungen zu 3G am Arbeitsplatz bleiben ebenfalls gleich (nun § 10) – siehe ebenfalls die beiden letzten Blogs.
  • Die Regelungen für Zusammenkünfte werden leicht adaptiert (nun § 13); es wird geregelt, an welchen Personen, die kein 2G haben, teilnehmen dürfen (§ 13 Abs 1); dazu zählen die altbekannten im Lockdown wie Begräbnisse, Zusammenkünfte für berufliche Zwecke, sofern diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind, ua. Ist bei diesen eine Person ohne 2G anwesend, haben alle Teilnehmer eine Maske zu tragen (§ 13 Abs 2).

Machen Sie es gut in einer aus meiner Sicht äußerst traurigen Zeit.

Update vom 11.11.2021

2G im Reitstall? Unterhalb des Videos zum Thema mit den wichtigsten Infos finden Sie, wie gewohnt, meine ausführliche Stellungnahme.

Erneut befinden wir uns in der Situation, dass Unsicherheit darüber besteht, was Pferdebesitzer dürfen und was nicht.

Erinnern wir uns zurück an März 2020; Reitställe haben geschlossen mit der Begründung, dass sie eine Sportstätte sind und haben neben den Reitschülern – die Schließung diesbezüglich war von den Verordnungen umfasst – auch die Einsteller von ihren Reitbetrieben ausgeschlossen. Bei weitem nicht alle haben das so gehandhabt und viele jener, die im ersten Moment, auch auf Empfehlung hin, ihre Pforten geschlossen haben, haben dies nach wenigen Tagen bzw wenigen Wochen wieder revidiert.

Vorbemerkung:

Wie schon im Jahr 2020 darf ich folgenden Hinweis geben: Empfehlungen von Verbänden, Auslegungsvarianten von Kammern und sonstige verschriftlichte Informationen, genauso wie mein Blog hier, sind ausschließlich Auslegungsvarianten, sie haben keinerlei rechtliche Verbindlichkeit. Die einzige rechtliche Verbindlichkeit – soweit sie nicht gesetzwidrig bzw verfassungswidrig ist oder in weiterer Folge angegriffen wird – hat die derzeit geltende 3. COVID‑19‑Maßnahmenverordnung. Ihre rechtsverbindliche Auslegung erfolgt einzig und allein durch unsere Gerichtsbarkeit, die natürlich für unsere Bedürfnisse reichlich verspätet sein wird. Es ist somit von diesem Gesetzestext auszugehen, dieser ist zu interpretieren und davon ausgehend ist zu überlegen, wie die Regelungen für Reitbetriebe auszulegen sind.

Ob Sie diese Gedankenarbeit Ihrem Rechtsanwalt des Vertrauens überlassen oder aber Empfehlungen von Verbänden oder Kammern folgen, ist Ihre alleinige Entscheidung. Mit meinem Blog möchte ich Ihnen die Möglichkeit geben, nicht nur von den Empfehlungen anderer abhängig zu sein, sondern die Gelegenheit zu haben, zum einen die zugrundeliegende Regelung sofort herunterladen zu können – der Grund, warum ich seit über eineinhalb Jahren immer sämtliche Gesetzesgrundlagen für Sie verlinke – und andererseits, um, wenn Sie das möchten, sich mit den Details auseinanderzusetzen, den Gesetzestext zu erarbeiten, zu verstehen und Ihre Schlüsse daraus zu ziehen.

Seit einigen Tagen werde ich wieder auf den unterschiedlichsten Kanälen kontaktiert, da die Unsicherheit groß ist, nicht nur von Einstellern, sondern auch von Reitställen, wie sie sich korrekt verhalten sollen. Ich möchte mit diesem Blog wiederum Hilfestellung anbieten, auch um die nächste Zeit, die wohl turbulent bleiben wird, für alle Seiten bestmöglich mitgestalten zu können.

Eine Bemerkung darf ich Ihnen abschließend noch mitgeben: Ich verstehe jeden, der vorsichtig ist. Ich verstehe auch jeden, der Sorge vor Strafen hat und sich nicht angreifbar machen will. In Zeiten wie diesen ist es wohl notwendig, insbesondere auf sich selbst und seine Angreifbarkeit zu achten. Als Jurist darf ich Ihnen sagen, dass die Lösung nicht darin liegen sollte, mehr zu verlangen, als gesetzlich vorgeschrieben ist. In diesem Fall handeln Sie gesetzwidrig und müssen ebenfalls für Ihr Handeln einstehen, und zwar Ihren Vertragspartnern, Ihren Kunden gegenüber, denen Sie durch Ihr Verhalten Schaden zufügen könnten.

2G für Reitschüler/Kunden

  • Eines ist klar, 2G in der Reitschule können wir nicht wegdiskutieren (§ 7 Abs 2). Selbstverständlich ist der Nachweis erst ab dem 12. Lebensjahr zu erbringen (§ 19 Abs 7), der Corona‑Testpass (Ninja‑Pass) gilt für schulpflichtige Personen diesbezüglich als Ersatz (§ 1 Abs 3); die Schulpflicht endet mit dem 15. Lebensjahr.
  • Eltern, die ihre Kinder begleiten, könnten aus meiner Sicht wahrscheinlich ohne 2G‑Nachweis die Sportstätte betreten, denn § 7 Abs 1 spricht davon, dass „das Betreten von Sportstätten (…) zum Zweck der Ausübung von Sport“ nur unter den in § 7 genannten Voraussetzungen zulässig ist. Die Elternteile betreten daher aus meiner Sicht eine Betriebstätte nicht als Sportler und für Kunden gilt grundsätzlich § 4; darin ist geregelt, dass in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen ist. Nachdem Eltern reitender Kinder auch keine körpernahen Dienstleistungen in Anspruch nehmen, haben sie aus meiner Sicht keinen 2G‑Nachweis vorzuweisen.

2G im Reitstall für Einsteller?

Wie ich wiederholt seit Mitte März 2020 ausführe, ist die Situation für Einsteller aus meiner Sicht gänzlich anders zu bewerten. Der Einstellvertrag enthält nach Rechtsprechung des OGH miet- als auch verwahrungsrechtliche Elemente (OGH 25.5.2016, 9 Ob 47/15z). Der Einsteller ist somit in einem besonderen Rechtsverhältnis zum Einstellbetrieb zu sehen. Er betritt den Reitstall, da er einen Vertrag abgeschlossen hat, mit dem er einerseits eine Box/einen Platz im Offenstall mietet, sein Pferd in Verwahrung gibt und dafür bezahlt, dass dieses gefüttert/versorgt wird. Der Einsteller betritt den Einstellbetrieb somit, da er sein Eigentum, sein Tier versorgen möchte. Dazu zählt, wie wir wissen, die regelmäßige Bewegung des Pferdes. Hauptzweck des Betretens des Reitstalles durch den Einsteller ist daher aus meiner Sicht keinesfalls die Sportausübung, worauf jedoch die 2G-Regel in § 7 abstellt („zum Zweck der Ausübung von Sport“ (§ 7 Abs 1)).

Hinterfragen Sie die Empfehlungen, die Ihnen vorliegen. Gibt es eine rechtliche Begründung, die Sie in diesen Empfindungen finden, weshalb der Einsteller einen 2G‑Nachweis erbringen sollte oder – infolgedessen – ungeimpfte Personen nicht zu ihren Pferden dürfen? Aus meiner Sicht sind derartige Regelungen aus der 3. COVID‑19‑Maßnahmenverordnung nicht ableitbar. Wird einem Ungeimpften der Zutritt zu seinem Pferd verwehrt, stellt das aus meiner Sicht eine Verletzung des privatrechtlichen Einstellvertrages zwischen dem Reitstall und dem Einsteller dar. Eine der Hauptpflichten – Zugang zum eigenen Pferd – wird dadurch verwehrt, es gibt keine sachliche Rechtfertigung dafür.

Achtung: Wer rechtswidrig einen Vertrag bricht, wird schadenersatzpflichtig, zB wenn das Pferd darunter leidet (Bewegungsmangel, schlechtere Versorgung, dadurch hervorgerufene Tierarztkosten etc) oder wenn der Vertragspartner finanzielle Aufwendungen hat (Bezahlung eines Trainers, der das Pferd anstelle des Ungeimpften bewegt). Darüber hinaus steht das Entgelt nicht mehr zur Gänze zu; die Einstellgebühr beinhaltet auch die Anlagennutzung; wird das verwehrt, hat der Einsteller Anspruch auf Reduktion der Einstellgebühr.

Nochmals sei darauf hingewiesen, § 7 regelt das Betreten von Sportstätten, dh von Kunden, die Sportstätten betreten um diese zur Ausübung von Sport zu nutzen. Genauso wie § 4 das Betreten von Betriebstätten regelt, für Kunden, die zB einkaufen gehen. Ähnliche Regelungen kennen wir bereits aus den Verordnungen der letzten eineinhalb Jahre. Auch im ersten Lockdown wurde eine Missinterpretation von einigen Stellen und davon abgeleitet von vielen Einstellbetrieben vorgenommen und Einsteller nicht zu ihren Pferden vorgelassen. Ich finde es traurig, dass sich trotz dieser Diskussionen und der Tatsache, dass sich die damalige Interpretation nachträglich als unrichtig herausgestellt hat, eine aus meiner Sicht gleich gelagerte Fehlinterpretation zu Lasten vieler Einsteller und vor allem deren Pferde wiederholen muss.

Ich wünsche Ihnen alles Gute und dass Sie die Möglichkeit haben, Ihr Pferd zu besuchen, zu versorgen und auch zu reiten, ohne auf Ihr Recht, dies tun zu dürfen – sowohl aus privatrechtlicher Sicht (Einstellvertrag) als auch aus grundrechtlicher Sicht (Schutz des Eigentums) wie auch aus tierschutzrechtlicher Sicht (Schutz des Lebens und der Gesundheit des Pferdes) – verweisen zu müssen.

Update vom 7.11.2021

Erneut ein Wochenende, erneut ein Sonntagabend. Die neuen Regeln liegen also wieder mal, wie wir es gewohnt sind, wenige Stunden vor deren Inkrafttreten vor. Es handelt sich hierbei um die 2. Novelle zur 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung. Am 2.11.2021 wurde auch noch die 1. Novelle veröffentlicht. Beide Novellen treten am 8.11.2021 (jedenfalls was die relevanten Bestimmungen betrifft) in Kraft.

Was ändert sich und was ist für die Pferdewelt interessant:

  • Nach wie vor wird zwischen den bekannten 3G unterschieden (§ 1 Abs 2). Die Wohnzimmertests sind abgeschafft, Antigentests gelten noch, wenn sie von einer befugten Stelle abgenommen werden und maximal 24 Stunden alt sind (§ 1 Abs 2 Z 4). Die Geltung der Impfung ist auf 270 Tage (bisher 360 Tage) verringert, ein Nachweis über neutralisierende Antikörper gilt nicht mehr als 3G Nachweis.
  • Der schulische Corona-Testpass (Ninja-Pass) gilt nur noch für Personen, die schulpflichtig sind und zwar in der Woche, in der die Testintervalle eingehalten wurden, auch am Freitag, Samstag und Sonntag dieser Woche (§ 1 Abs 3).
  • Kundenbereiche dürfen nur noch mit Maske betreten werden; als Maske gilt schon wie in den letzten Wochen nur noch die FFP2-Maske (§ 4 Abs 1 iVm § 1 Abs 1).
  • Bei der Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen gilt nunmehr 2G (§ 4 Abs 2).
  • Kunden von nicht-öffentlichen Sportstätten müssen nunmehr einen 2G-Nachweis vorweisen; das bedeutet, dass Reitschüler Reitunterricht nur noch mit 2G-Nachweis bzw schulpflichtige Personen natürlich mit dem Ninja-Pass erhalten dürfen (§ 7 Abs 2).
  • Im Spitzensport bleibt die Möglichkeit des 3G-Nachweises (§ 7 Abs 4).
  • Weiterhin gilt, wo ein Nachweis verlangt wird, ist dieser für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten (§ 1 Abs 5).
  • Die Regelungen über den COVID-19-Beauftragten und dass COVID-19-Präventionskonzept in Sportstätten bleibt unverändert (§ 7).
  • Die Regelungen am Ort der beruflichen Tätigkeit bleiben für die Zwecke der Pferdewelt unverändert (§ 9). Das bedeutet, dass nach wie vor 3G am Arbeitsplatz gilt (§ 9 Abs 1) und auch der Antigentests, wie bereits dargestellt, zumindest derzeit (noch) ausreichend ist (§ 1 Abs 2 Z 4).
  • Zusammenkünfte mit mehr als 25 Teilnehmern bedürfen nunmehr eines 2G-Nachweises (§ 12). Bereits ab 50 Personen sind Zusammenkünfte bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (§ 12 Abs 2), bei Zusammenkünften mit mehr als 250 Teilnehmern ist eine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde notwendig, wobei bei solchen Veranstaltungen bei zugewiesenen Sitzplätzen 3G gilt, sonst 2G.
  • Die Regelungen über die Erhebung von Kontaktdaten bleibt unverändert (§ 17).
  • Die Verordnung hält fest, dass 2G nicht für jene Personen gilt, die ohne Gefahr nicht geimpft werden können (§ 19 Abs 11). Die Verordnung spricht davon, dass eine Impfung diesfalls nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit erfolgen kann und in solchen Fällen ein PCR Test vorzuweisen ist. Diese Ausnahme ist durch eine Arztbestätigung nachzuweisen (§ 20 Abs 2).
  • Die Verordnung tritt mit Ablauf des 12.12.2021 außer Kraft, die Bestimmungen über Zusammenkünfte bereits mit 5.12.2021.

Für Reitställe/Reitschulen bedeutet das im Ergebnis:

  • Reitstallbetreiber und Mitarbeiter unterliegen weiterhin der 3G Regel.
  • Für Kunden (Reitschüler) gilt die 2G Regel.
  • Einsteller unterliegen keiner 2G Regel, da sie keine Sportstätte betreten sondern im Rahmen des Einstellvertrages zu ihrem Pferd kommen und dieses bewegen.
  • Im Kundenbereich in geschlossenen Räumen ist nun von allen eine FFP2-Maske zu tragen.
  • Die übrigen Bestimmungen (Beauftragter, Präventionskonzept, Kontaktdatenerhebung,…) bleiben unverändert aufrecht.

Ich wünsche Ihnen trotz dieser Vorschriften einen schönen Herbst!

Update vom 26.10.

Die 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung liegt nun also vor und bringt ab 1.11.2021 wieder neue Regeln, mit denen wir uns auseinandersetzen müssen, allerdings ändert sich für die Pferdewelt, außer 3G am Arbeitsplatz, nicht viel.

Die Regeln wie gewohnt hier im Überblick:

  • Die Verordnung unterscheidet nun nach dem mittlerweile geläufigen Sprachgebrauch in 1G, 2G, 2,5G und 3G (§ 1 Abs 2); die Regelungen bleiben jedoch gleich und darf man ja mittlerweile als bekannt voraussetzen.
  • Die Corona-Tests an den Schulen gelten auch an den Wochenenden (§ 1 Abs 3).
  • Wo ein Nachweis verlangt ist, muss dieser jeweils „für die Dauer des Aufenthalts bereitgehalten werden“ (§ 1 Abs 4).
  • In Kundenbereichen, zB Reitschulen, müssen Kunden entweder einen 3G Nachweis haben oder in geschlossenen Räumen eine Maske (FFP2 Maske) tragen ((§ 4 Abs 2).
  • Körpernahe Dienstleister müssen sich wie gewohnt einen 3G Nachweis von ihren Kunden vorweisen lassen (§ 4 Abs 3).
  • Betreiber von Sportstätten, zB Reitschulen, müssen sich ebenfalls einen 3G Nachweis vorweisen lassen (§ 7 Abs 2). Wie gewohnt zählen Einsteller, die keine Kunden einer Sportstätte sind sondern einen Einstellvertrag mit miet- und verwahrungsrechtlichen Elementen abgeschlossen haben, nicht zu Kunden einer Sportstätte.
  • Jeder Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept umzusetzen (§ 7 Abs 3).
  • Zur neuen 3G-Regel am Arbeitsplatz:
    • Arbeitnehmer als auch der Inhaber der Arbeitsstätte, zB Reitstall, Reitschule, dürfen Arbeitsorte, wo ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann, nur betreten, wenn sie über einen 3G Nachweis verfügen (§ 9 Abs 1).
    • Dazu zählen nicht maximal 2 physische Kontakte (mit Mitarbeitern, Kollegen oder Kunden) pro Tag im Freien und jeweils nicht länger als 15 Minuten (§ 9 Abs 1).
    • Die rechtliche Begründung beschreibt physische Kontakte wie folgt: „wenn am Arbeitsort ein unmittelbarer Kundenkontakt besteht oder ein Kontakt zu anderen Mitarbeitern nicht ausgeschlossen werden kann.“ (Rechtliche Begründung, Seite 5). Ich erlaube mir die Anmerkung, dass dies bemerkenswert ist, ist doch der Wortsinn von „physischer Kontakt“ laut zB www.enzyklo.de „Körperkontakt, dh die direkte Berührung zweier Körper.“ 
    • Die rechtliche Begründung führt auch aus: „Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist anhand einer Durchschnittsbetrachtung abstrakt und nicht jeweils am konkreten Tag der Arbeitsverrichtung zu beurteilen“. (Rechtliche Begründung, Seite 5). Auch das erachte ich im Lichte der Anforderungen an eine Gesetzgebung, die für den Rechtsanwender (Staatsbürger) klar sein muss, als bemerkenswert.
  • Zusammenkünfte ab 25 Personen erfordern, dass alle Teilnehmer einen 3G Nachweis vorweisen; ab 100 Teilnehmern ist eine Anzeige an die BH Pflicht, ab 500 Personen ist wieder eine Bewilligung der BH erforderlich (§ 12 Abs 1 bis 3).
  • Die Erhebung von Kontaktdaten für Reitställe und Reitschulen (nicht öffentliche Sportstätten) besteht für Personen, die länger als 15 Minuten am Areal aufhältig sind (§ 17).

Für Reitställe / Reitschulen bedeutet das im Ergebnis:

  • Reitstallbetreiber und Mitarbeiter unterliegen der 3G Regel, dadurch entfällt aber auch die Maskenpflicht.
  • Das gilt auch für Kunden (Reitschüler).
  • Einsteller unterliegen nicht der 3G Regel, mangels Betreten einer Sportstätte.
  • Maske haben Kunden im Reitschulbereich in Innenräumen zu tragen, wenn sie keinen 3G Nachweis haben – also wohl nur beim Vereinbaren von Reitstunden, denn sonst (Betreten einer Sportstätte) müssen sie ja ohnehin 3G Nachweise haben.

Update vom 22.9.

Seit 15.9.2021 ist sie in Kraft, die 22. COVID‑19‑Maßnahmenverordnung. Es gibt also wieder neue Regelungen, die zu Verunsicherungen in Reitställen führen. Hier das Wesentlichste kurz zusammengefasst:

  • Als Maske im Sinne der Verordnung gilt derzeit wieder nur die FFP2‑Maske (§ 1 Abs 1); im Folgenden ist daher das Wort Maske als FFP2‑Maske zu verstehen.
  • In Kundenbereichen (§ 4) – wir erinnern uns, Kundenbereiche sind zB jene von Reitschulen für ihre Reitschüler, nicht aber der Einstellbetrieb für seine Einsteller (!) – muss in geschlossenen Räumen eine Maske getragen werden, wenn der Kunde keinen 3G-Nachweis hat, wird 3G eingehalten, gibt es keine Maskenpflicht. Das betrifft Reitschüler im Stüberl, nicht jedoch den Einsteller, der, wie wir wissen, kein Kunde einer Betriebsstätte, sondern ein Einstellverhältnis hat, das miet- und verfahrensrechtliche Elemente aufweist.
  • Regelungen für Sportstätten (§ 7):
    • Ein Einstellbetrieb ist für einen Einsteller keine Sportstätte; für einen Reitschüler ist es die Reitschule schon. Für Reitschulen (als Sportstätten) gilt daher, dass tatsächlich ein 3G-Nachweis vorliegen muss.
    • 7 Abs 2 spricht davon, dass Kunden von Betreibern von Sportstätten nur eingelassen werden dürfen, wenn sie einen derartigen Nachweis vorweisen. Zudem hat der Kunde den Nachweis für die Dauer des Aufenthaltes bereitzuhalten. Aus meiner Sicht besteht keine Prüfpflicht des Betreibers, das ist Aufgabe der Polizei oder der Gesundheitsbehörden. Zudem sei auf § 19 Abs 7 hingewiesen, wonach bei nicht-öffentlichen Sportstätten ohne Personal der 3G‑Nachweis von Kunden lediglich bereitzuhalten ist. Aus meiner Sicht besteht keine aktive Kontrollpflicht der Reitschule/des Dienstleisters, sondern lediglich eine Hinweispflicht. Eine Pflicht des Kunden zum „Vorweisen“ ergibt sich allerdings aus § 7 Abs 2.
  • Während der Sportausübung gibt es keine Maskenpflicht (§ 19 Abs 3 Z 6).
  • Kontaktdatenerhebung ist auch in nicht-öffentlichen Sportstätten notwendig (dh für Reitschulen), hinsichtlich Personen, die sich länger als 15 Minuten in der Reitschule aufhalten (§ 17 Abs 1). Achtung: Keine Kontaktdatenerhebung notwendig, wenn der Aufenthalt überwiegend im Freien stattfindet (§ 17 Abs 7)! Die Kontaktdatenerhebung gilt nur für Kunden, damit auch nicht für Einsteller (da Vertragsverhältnis mit miet- und verwahrungsrechtlichen Elementen).

An dieser Stelle darf ich auch wieder auf meine Unterseite verweisen, wo Sie Tipps im Umgang mit Behörden und Polizei finden: https://www.ra-ollinger.at/aktuelles/empfehlungen-polizei-bezirkshauptmannschaft-pferd-corona-anwalt/

Ich wünsche Ihnen alles Gute, bleiben Sie gesund – aber auch wachsam!

Update vom 30.6.

Mit morgen, 1.7.2021, tritt die 2. COVID-19-Öffnungsverordnung in Kraft. Einige Erleichterungen kommen auf uns zu, das betrifft insbesondere auch den Sportstättenbereich. Die Regelungen werden damit übersichtlicher und wieder einfacher.

Allgemeines ab 1.7.2021:

  • Die FFP2-Maskenpflicht fällt, es reicht wieder die normale „Maske“, dh ein Mund- und Nasen-Schutz (§ 1 Abs 1).
  • Die Nachweise bleiben in der bekannten Form im Wesentlichen bestehen (§ 1 Abs 2).
  • Eine Maske ist nur noch beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen notwendig (§ 2).
  • Für Sportstätten ist ein Nachweis nach wie vor vorzuweisen (§ 7 Abs 2). Bei nicht öffentlichen Sportstätten ist ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen (§ 7 Abs 3).
  • Bei Kontakt mit Schülern in geschlossenen Räumen ist eine Maske zu tragen; diese Verpflichtung entfällt, wenn ein Nachweis erbracht werden kann (§ 9).
  • Zusammenkünfte sind nun auch wieder mit wenigen Einschränkungen durchführbar; bei mehr als 100 Teilnehmern hat eine Woche davor eine Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen, bei mehr als 500 Teilnehmern ist eine Bewilligung erforderlich. Bei Zusammenkünften von mehr als 100 Personen benötigt es einen COVID-19-Beauftragten und ein COVID-19-Präventionskonzept (§ 12).
  • Betreute Ferienlager:
    • Es dürfen mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden, sofern räumliche/bauliche/zeitliche Trennung und eine Durchmischung ausgeschlossen und damit das Infektionsrisiko minimiert wird (§ 13 iVM § 12 Abs 4).
    • Zudem gelten die §§ 4-8 (Regelung für Kundenbereiche, Gastgewerbe, Beherbergungsbetriebe, Sportstätten) nicht, sofern es sich um eine geschlossene Gruppe handelt und der Ort der Zusammenkunft ausschließlich von Personen dieser Gruppe und von Personen, die zur Durchführung der Zusammenkunft erforderlich sind, betreten wird oder eine Durchmischung dieser Gruppe mit anderen Personen auf sonstige Weise (räumlich/baulich) ausgeschlossen wird (§ 13 iVm § 12 Abs 7).
  • Zusammenkünfte im Spitzensport:
    • Diesbezüglich ist nach wie vor ein COVID-19-Beauftragter und ein COVID-19-Präventionskonzept notwendig (§ 14).
    • Erhebung von Kontaktdaten: Nach wie vor im Rahmen einer nicht öffentlichen Sportstätte notwendig (§ 17).
    • Diese Regelungen gelten ab 1.7.2021 bis derzeit 31.8.2021 (§ 23).

Zusammengefasst bedeutet das für die Pferdewelt:

  • Mund-Nasen-Schutz-Pflicht bei Kundenbereichen im Inneren (zB bei Reitschulen).
  • Nach wie vor Nachweispflicht in Sportstätten.
  • Nach wie vor Kontaktdatenerhebungspflicht bei Sportstätten.
  • Ferienlager können durchgeführt werden (Anzeige- bzw Bewilligungspflicht ab 100 bzw 500 Personen; bei mehr als 100 Personen COVID-19-Beauftragter und COVID-19-Präventionskonzept); mehrere Zusammenkünfte dürfen gleichzeitig stattfinden. Handelt es sich um eine geschlossene Gruppe und eine Durchmischung ist ausgeschlossen, entfallen die Regelungen für Kundenbereiche, Gastgewerbe, Beherbergungsbetriebe und Sportstätten.

Regelungen ab 22.7.2021 (die erste 1. Novelle regelt dies bereits):

  • Ein Mund- und Nasen-Schutz ist ab 22.7.2021 nur noch eingeschränkt notwendig (Apotheken, Lebensmitteleinzelhandel, Banken, Postgeschäfte).
  • Nachweise haben dann noch bei körpernahen Dienstleistungen und beim Gastgewerbe zu erfolgen.
  • Die übrigen Regelungen bleiben aufrecht, damit zB auch die Nachweispflicht bei Sportstätten!

 

Update vom 8.6.

Der nächste Öffnungsschritt am 10.6.2021 (3. und 4. Novelle) bringt wieder ein paar Erleichterungen und Änderungen. Diese und die Bedeutung für die Pferdewelt wie gewohnt nachstehend und in Kürze:

  • Der Mindestabstand wird generell auf 1m reduziert und es gilt wieder die 10 m²/Kunde-Regelung.
  • Sportstätten dürfen wieder von 5:00 Uhr bis 24:00 Uhr betreten werden (§ 8 Abs 3).
  • Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske bzw eines Mund-Nasen-Schutzes (letzteres für Getestete, Geimpfte bzw Genesene) gilt nur noch in geschlossenen Räumen (§ 10 Abs 2 Z 2 sowie Abs 4 Z 4).
  • Für Zusammenkünfte gilt in geschlossenen Räumen nun eine Höchstteilnehmerzahl von 8, im Freien von 16 Personen zuzüglich minderjähriger Kinder (§ 13 Abs 1).
  • Hinsichtlich der anzeigepflichtigen/bewilligungspflichtigen Zusammenkünfte gibt es wenige neue Regelungen (zB ist nun die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken im Freien bei Zusammenkünften mit bis zu 50 Teilnehmern zulässig – § 13 Abs 2 Z 3). Die Maskenpflicht im Freien entfällt ebenfalls (§ 13 Abs 6).
  • Hinsichtlich Ferienlager gilt nunmehr eine maximale Teilnehmerzahl von 50 statt wie bisher 20 (§ 14 Abs 1). Die Anzahl der Betreuungspersonen ist nicht mehr begrenzt; diese müssen auch nur dann alle sieben Tage einen Nachweis (getestet, geimpft, genießen) erbringen, wenn sie ihre Tätigkeit in geschlossenen Räumen erbringen (§ 14 Abs 4).
  • Alle übrigen Bestimmungen bleiben aufrecht wie in den Updates vom 11. Mai sowie 12. Mai dargestellt.

Update vom 12.5.

Auf Grund der vielen Anfragen zum Einstellbetrieb, hier noch eine Aktualisierung zur Klarstellung (wie immer, meine Interpretation!):

  • Der Einstellvertrag ist, wie wir wissen, ein Vertrag mit miet- und verwahrungsrechtlichen Elementen. Aus meiner Sicht ist die Situation der Einsteller daher von Anfang an anders zu beurteilen als jene der Reitschüler. Aus deren Sicht betreten sie auch per se keine Sportstätte und auch keine Betriebsstätte, sondern eben einen gemieteten Bereich bzw einen Bereich, an dem sie ein Nutzungsrecht für ihr Pferd und sich selbst haben (egal, ob der Einstellbetrieb als Landwirtschaft oder Gewerbe gilt). Für Einsteller ist aus meiner Sicht daher keine Masken-, Test- oder sonstige Nachweispflicht (3G) einzuhalten.
  • Ergebnis: Der Reitschüler muss am Putzplatz eine Maske tragen, der Einsteller meines Erachtens nicht. Kann man anders auslegen, wenn man von rein sportlicher Betätigung des Einstellers und nicht von Bewegung seines Pferdes ausgeht bzw im Einzelfall so argumentiert (es sich beim Einsteller daher um einen Kunden einer Sportstätte handelt).
  • Testpflicht besteht nur an einer Sportstätte, wenn eine „länger andauernde Interaktion“ (§ 8 Abs 4) mit anderen Personen besteht. Hier meine Interpretation dazu:
    • Voltigieren in der Gruppe: wohl Testpflicht
    • Gruppenunterricht Reiten: mangels Interaktion der Schüler untereinander wohl nicht
    • Reitpädagogik / Reitkindergarten: wohl nicht, da Kinder zu jung
  • ACHTUNG: keine Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr bzw Kinder, die eine Primarschule besuchen (§ 19 Abs 8).
  • Besteht eine Nachweispflicht, muss der Schüler diesen vorweisen und der Betreiber der Sportstätte darf diese nur „einlassen“, wenn ein solcher vorliegt; der Schüler muss den Nachweis „für die Dauer des Aufenthalts bereithalten“ (§ 8 Abs 4). Die Nachweispflicht besteht bei jedem Betreten mit den derzeit möglichen Tests, Impfnachweis etc (siehe dazu ausführlich unten).

Update vom 11.5.

Die COVID-19-Öffnungsverordnung ist nun also seit heute veröffentlicht und wird ab 19.5.2021 unser Leben bestimmen. Sie tritt mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft.

Die wesentlichsten Bestimmungen im Allgemeinen:

  • Generell ist, wie bekannt, eine FFP2-Maske zu tragen.
  • Neu ist nun die Bezeichnung „Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr“ (§ 1 Abs 2). Darunter wird folgendes verstanden:
  • negatives Ergebnis eines Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und maximal 24 Stunden alt ist
  • Antigentest einer befugten Stelle, maximal 48 Stunden alt
  • PCR-Test einer befugten Stelle, maximal 72 Stunden alt
  • ärztliche Bestätigung über eine überstandene Infektion der letzten 6 Monate
  • Nachweis über eine Impfung (Erstimpfung ab dem 22. Tag bzw Vollimpfung nicht länger als 9 Monate)
  • Kann ein solcher Nachweis nicht vorgelegt werden, darf ein Antigentest zur Eigenanwendung unter Aufsicht des Betreibers einer Betriebsstätte bzw auch einer nicht öffentlichen Sportstätte angefertigt werden; das negative Testergebnis ist für die Dauer des Aufenthaltes bereitzuhalten (§ 1 Abs 2).
  • öffentliche Orte im Freien: 2 m Abstand
  • öffentliche Orte in geschlossenen Räumen: 2 m Abstand, FFP2-Maske
  • Kundenbereich: wie bisher 2m Abstand, Maske in geschlossenen Räumen und 20 m² pro Kunde ( 5 Abs 1)
  • Dienstleistungen dürfen nur gegenüber so vielen Personen erbracht werden, als zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind (5 Abs 4); hierzu gibt es keine näheren Erläuterungen.
  • Dienstleistungen dürfen zwischen 5:00 und 22:00Uhr angeboten werden ( 5 Abs 7).

Nun zur Sportstättenregelung (§ 8):

  • in geschlossenen Räumen gilt bei der Sportausübung die 20 m² pro Kunde-Regelung
  • Sportstätten dürfen von 5:00 bis 22:00Uhr von Kunden betreten werden.
  • Kommt es „voraussichtlich zu einer länger andauernden Interaktion mit anderen Personen“ (§ 8 Abs 4), dürfen Kunden nur eingelassen werden, wenn ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorgewiesen wird; diesen Nachweis hat der Kunde während der Dauer des Aufenthaltes bereitzuhalten.
  • Der Betreiber einer nicht-öffentlichen Sportstätte muss einen COVID-19-Beauftragten bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept ausarbeiten (8 Abs 5).
  • Der Kunde muss, wenn er nicht Sport ausübt, eine Maske tragen, 2 m Abstandsregelung.
  • der Mindestabstand kann unterschritten werden:
  • bei Körperkontakt-Sportarten
  • bei kurzfristigen sportarttypischen Unterschreitungen eines Mindestabstands
  • bei erforderlichen Sicherungs- und Hilfeleistungen (zB für Anfänger)
  • Besser haben es die Spitzensportler (8 Abs 7): Es wird ein COVID‑19‑Präventionskonzept benötigt; alle 7 Tage muss ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorgelegt werden, allerdings besteht die Möglichkeit im Falle eines positiven Testergebnisses dennoch die Sportstätte zu betreten, wenn mindestens 48 Stunden nach abgelaufener Infektion Symptomfreiheit vorliegt und der CT-Wert über 30 ist und davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
  • Das COVID-19-Präventionskonzept, dass Betreiber von nicht-öffentlichen Sportstätten zu führen haben, wird in § 8 Abs 8 genauer
  • Beim Betreten von Arbeitsorten haben Arbeitnehmer einen 2 m Abstand einzuhalten und einen Mund- und Nasenschutz zu tragen, sofern nicht anderweitig das Infektionsrisiko gesenkt werden kann; Lehrer, die in unmittelbarem Kontakt mit Schülern stehen, müssen einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen (Tests gelten 7 Tage, dann sind sie zu erneuern); kommt der Arbeitnehmer dem nicht nach, hat er bei Kundenkontakt eine FFP2-Maske zu tragen.

Geregelt werden in § 13 „Zusammenkünfte“, ohne dass diese definiert werden, wohl die bisherige „Veranstaltung“, die Regelungen dazu:

  • zwischen 22:00 und 5:00Uhr dürfen höchstens 4 Personen mit 6 minderjährigen Kindern zusammenkommen
  • zwischen 5:00 und 22:00Uhr höchstens 4 Personen zuzüglich 6 Minderjähriger oder im Freien höchstens 10 Personen zuzüglich höchstens 10 Minderjähriger
  • Zusammenkünfte mit bis zu 50 Teilnehmern müssen eine Woche vorher bei der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt werden (genaue Regelungen in 13 Abs 3); diesfalls ist die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken unzulässig
  • andere Regelungen gibt es im Freien (13 Abs 4)

Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit/betreute Ferienlager:

  • Dazu gibt es Regelungen in 14, wonach bis zu 20 Teilnehmer zuzüglich 4 Betreuungspersonen zusammenkommen dürfen; mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig dürfen stattfinden.
  • Der Mindestabstand und das Tragen einer Maske kann entfallen, wenn ein COVID-19-Präventionskonzept ausgearbeitet wird.
  • Ein COVID-19-Beauftragter muss bestellt werden.
  • Die Teilnehmer müssen einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen; Betreuungspersonen alle 7 Tage einen Nachweis vorweisen oder bei Kontakten eine Maske tragen.

Was bedeutet das nun konkret für die Pferdewelt:

  • Reitschulunterricht darf wieder unbeschränkt stattfinden, wobei Dienstleistungen „nur gegenüber so vielen Personen erbracht werden (dürfen), als zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind“ (5 Abs 4). Ich meine, dass man somit Gruppenunterricht durchführen kann. Die einige Wochen lang geltende Regelung zum Gruppenunterricht der unter 18-Jährigen ist entfallen, die Sportstättenregelung (§ 8) ermöglicht nun aber wieder die Sportausübung, sowohl im Außen- als auch im Innenbereich.
  • Die Regelungen für Reitschulen konkret:
    • Kundenkontakt von 5:00 bis 22:00 Uhr
    • kommt es zu einer „länger andauernden Interaktion“: Kunde muss einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr erbringen für die Dauer des Aufenthalts bereithalten
    • nicht-öffentliche Sportstätte (Reitschulen): COVID-19-Beauftragten bestellen und COVID-19-Präventionskonzept ausarbeiten
    • keine Maske bei der Sportausübung, sonst schon
    • Mindestabstand von 2m kann unterschritten werden bei Kontaktsportarten, sportarttypischer Unterschreitungen des Mindestabstandes, Sicherungs- und Hilfeleistungen
  • Voltigieren: Gruppenvoltigieren ist aus meiner Sicht nunmehr zulässig, da Kontaktsportarten zulässig sind
  • Anfängerunterricht: zulässig, da Sicherungs- und Hilfeleistungen und kurzfristige sportarttypische Unterschreitungen des Mindestabstandes zulässig sind
  • Gruppen-Reitunterricht: ebenfalls zulässig
  • keine Maskentragung bei der Sportausübung
  • Reitlehrer: muss einen Mund-Nasen-Schutz tragen und einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen bzw alle 7 Tage testen, andernfalls FFP2-Maske
  • Jugendarbeit/Ferienlager: 20 Teilnehmer zuzüglich 4 Betreuungspersonen mit COVID-19-Präventionskonzept freiwillig (diesfalls kann Mindestabstand und Masken tragen entfallen), verpflichtend allerdings COVID-19-Beauftragter und Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr durch Teilnehmer und Betreuungspersonen (letztere müssen diesen Nachweis alle 7 Tage erbringen oder aber eine Maske tragen). Nachdem das Gastgewerbe nun ebenfalls öffnen darf (6) ist wohl davon auszugehen, dass die Ausschank von Getränken und Speisen auch beim Ferienlager nach den Grundsätzen der Regelungen über das Ferienlager (bzw allenfalls entsprechend § 6) zulässig ist.

Fazit: Öffnung ja, aber mit vielen Vorschriften, die wiederum in vielen Details anders ausgestaltet sind, als wir sie bisher kannten. Die Parameter (Abstand, Maske, Präventionskonzept, Beauftragter, Tests – wenn auch ausgeweitet mit verschiedenen Nachweismöglichkeiten und nunmehr benannt als „Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr“) sind die bekannten geblieben.

Kommen Sie, trotz der doch manchmal verwirrenden Regelungen, gut durch die nächsten Wochen!

Update vom 2.5. 

Die Sonderbestimmungen für Niederösterreich und Wien gelten laut der aktuellen 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (idF der 10. Novelle BGBl II Nr. 181/2021) nur bis 2.5.2021. § 25, der diese Sonderbestimmungen vorsah, tritt damit erwartungsgemäß heute Abend außer Kraft.

Damit gelten nun in ganz Österreich, mit Ausnahme Vorarlberg, wieder die bisherigen Bestimmungen. Ich darf somit auf meine Updates vom 12. und 15.3.2021 verweisen.

Ab 19.5.2021 erwarten uns laut Medienberichten die nächsten Änderungen. Was das für die Pferdewelt genau bedeutet und wie sich die neuen Regelungen auf das Angebot von Reitschulen & Co auswirkt (wie gewohnt: Masken-/Test-/Abstands-/Maximalgruppengrößenpflicht) lest ihr gerne wieder auf meinem Blog, sobald die dazugehörigen Verordnungen da sind und ich etwas zu interpretieren habe.

Update vom 30.3.

Und wieder hat es die Politik spannend gemacht. Seit heute, 19:00 Uhr, ist die 6. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) abrufbar. Im Wesentlichen besteht die Verordnung aus dem neuen § 25, welcher die Sonderbestimmungen für die Länder Burgenland, Niederösterreich und Wien regelt.

  • 25 tritt mit 1.4.2021 in Kraft und (derzeit) hinsichtlich Burgenland und Niederösterreich mit Ablauf des 6.4., hinsichtlich Wien mit Ablauf des 10.4.2021, wieder außer Kraft.

Die wesentlichen Bestimmungen für Burgenland, Niederösterreich und Wien sind nachstehende:

  • Die Ausgangsregelung gilt von 0 bis 24 Uhr. Neu ist, dass dezidiert geregelt ist, dass das Aufsuchen von Sportstätten (§ 9) grundsätzlich zulässig ist (§ 25 Z 1).
  • Das bedeutet, dass das Betreten von Sportstätten in der gewohnten Ausprägung zulässig ist (dh es gelten die bekannten Regelungen für den Spitzensport und für den Breitensport; beim Breitensport dürfen weiterhin nur Sportstätten im Freien benutzt werden).
  • Untersagt ist das Betreten von Kundenbereichen von Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren, der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen und von Freizeit- und Kultureinrichtungen (wozu Sportstätten nicht zählen).
  • Eigene Regelungen für Sportstätten sieht die Sonderbestimmung in § 25 nicht vor.
  • Bezüglich des Betretens von Betriebsstätten gelten die Voraussetzungen nach § 5; darin sind wie gewohnt die bisher bekannten Regelungen enthalten (zB Abstandspflicht von 2 m, FFP2-Maskenpflicht, 20m² je Kunde).
  • Gemäß § 5 Abs 3 Z 2 gilt auch im Lockdown im Osten, dass Dienstleistungen zu Aus- und Fortbildungszwecken jeweils nur gegenüber einer Person oder Personen aus demselben Haushalt erbracht werden dürfen, woraus sich ableiten lässt, dass auch weiterhin Einzelunterricht (von Reitschulen im Freien, von Einstellern wie gewohnt überall) zulässig ist.
  • Nachdem die Ausgangsregelung in § 25 Abs 1 nicht enthält, dass der private Wohnbereich wegen § 14 (außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit) verlassen werden darf, ist davon auszugehen, dass diese in den östlichen Bundesländern nicht angeboten werden darf.
  • Nachdem die Ausgangsbeschränkung in § 25 Abs 1 auch nicht das Verlassen des privaten Wohnbereiches für Veranstaltungen (§ 13) erlaubt, ist der Gruppenunterricht im Sport für Minderjährige (§ 13 Abs 3 Z 9) unzulässig.

Zusammenfassend bedeutet das:

  • Im Osten ist während des Oster-Lockdowns nur Einzelunterricht zulässig.
  • Gruppenunterricht ist unzulässig.
  • Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit ist unzulässig.
  • Das Betreten von Sportstätten im Freien zur Sportausübung ist nach den bisherigen Bestimmungen erlaubt.
  • NÖ und das Burgenland sehen diese Regelungen von 1.4. bis 6.4. vor, Wien von 1.4. bis 10.4.

Update vom 15.3.

In diesem Update finden Sie Infos zur Maskenpflicht, zur Definition einer „Reithalle“ und zur „Jugendarbeit-Regelung“ (außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit). Vorweg erlaube ich mir eine – etwas längere – persönliche Anmerkung. §§ Angaben beziehen sich auf die 4. COVID-Schutzmaßnahmen-Verordnung idF 4. Novelle; die rechtliche Beurteilung auf jene zur 4. Novelle, die ab heute zur Verfügung steht.

Persönliche Anmerkung:

Rechtliche Begründung zur 4. Novelle der 4. COVID-19-SchuMaVIch bin ungern Spielverderber. Monatelang durfte ich mir anhören, dass ich mit meinem Blog nur Möglichkeiten für all jene finden möchte, die sich nicht an die Regeln halten wollen. Mit meinen nachstehenden Interpretationen werde ich mir wahrscheinlich das Gegenteil anhören dürfen.

Beides halte ich aus – denn weder das eine noch das andere sind der Grund, warum ich diesen Blog am 17.3.2020 ins Leben gerufen habe und ihn auch nach wie vor betreibe. Mir geht es darum, meinen Lesern die Grundlagen der Verordnungen näherzubringen und auf dieser Basis eigene Entscheidungen zu ermöglichen. Wenn Sie alternative Auslegungsvarianten lesen oder hören und diese für besser empfinden, dann sollten Sie sie heranziehen, es sollte Ihnen aber bewusst sein, dass Sie damit möglicherweise ein juristisches Risiko eingehen. Es gibt nun mal keine gerichtlichen Judikate, an denen wir uns orientieren können und alles was ich tue, ist selbstverständlich eine Interpretation – meine Interpretation; so wie ich es als Rechtsanwältin gelernt habe und täglich praktiziere. Allerdings macht es einen Unterschied, ob jemand ein Gesetz oder eine Verordnung interpretiert, der mit der Auslegung dieser Texte tagtäglich zu tun hat oder ob, wer auch immer, punktuelle Absätze aus einer Verordnung herausgreift, daraus das herausliest, was er vermeint, ohne die Verordnung im Gesamtkontext zu erfassen und deswegen umfassend interpretieren zu können. Interpretation von Gesetzen und Verordnungen folgt nun einmal gewissen Regeln. Die Wortinterpretation (das, was man aus den Worten zB aus einem Satz aus einem Absatz direkt ableiten kann) ist nicht immer der Weisheit letzter Schluss. Ergibt sich nämlich aus anderen Absätzen und aus der Zusammenschau eines Gesetzes, einer Verordnung oder auch der Intention des Gesetzgebers eine andere Lösung, wird die Wortinterpretation von anderen Interpretations-methoden abgelöst. Daher ist es verständlich, dass sich juristische Laien bei der Auslegung von Verordnungen schwer tun. Allein aus diesem Grund habe ich diesen Blog initiiert, um all jenen, die sich mit den Details auseinandersetzen wollen, die entsprechende Grundlage bieten zu können, um faktenbasiert selbst Entscheidungen treffen zu können, wie auch immer diese aussehen. Mir geht es um sachliche Beurteilung und Information über die sich daraus ergebenden Möglichkeiten, nicht darum, Ihnen zu sagen, was Sie aus meiner Sicht tun sollten. Das ist mein grundsätzlicher Zugang bei meinen Mandanten und auch hier.

Maskenpflicht beim Reitschulunterricht:

Egal was ich davon halte oder wie sinnvoll es ist, im Freien Maske zu tragen und ob die Verordnung als solche verfassung- oder gesetzmäßig ist, was wohl alles noch in der Zukunft geklärt werden wird, die Regelungen – rein aus juristischer Sicht – sind derzeit folgende:

  • Während der Ausübung von Sport ist keine Maske zu tragen, weder vom Schüler noch vom Lehrer (§ 17 Abs 3 Z 3; diese Bestimmung verweist auf § 6 Abs 2 und 4, siehe sogleich).
  • Wird kein Sport ausgeübt, ist zu hinterfragen, in welcher Funktion jemand vor Ort ist, als Kunde, Lehrer, Dienstleister:
    • Angestellter Reitlehrer:
      • Am Arbeitsort (§ 6 Abs 2) ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen, sofern nicht ein physischer Kontakt zu anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist. Es kann das Infektionsrisiko auch anderweitig minimiert werden. Darunter werden technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und Ähnliches verstanden (§ 6 Abs 2 Z 2; darüber habe ich bereits in meinem Blog informiert).
      • Lehrer, die in unmittelbarem Kontakt mit Schülern stehen – genauso wie andere Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt – haben sich gemäß § 6 Abs 4 Z 1 entweder testen zu lassen oder aber eine FFP 2-Maske zu tragen. In § 6 Abs 4 ist angeführt „zusätzlich zu Abs 2“; daraus folgt, dass Abs 2 gilt (Mund-Nasen-Schutz) und im Fall von Schülerkontakt eben mehr gilt (das was in Abs 4 steht).
    • Reitschulbetreiber: „Betreiber“ von Betriebsstätten haben sich gemäß § 5 Abs 1 Z 3 auch an die soeben dargestellten Vorschriften des § 6 Abs 2 bis 7 zu halten.
    • Dienstleister (selbstständiger Reitlehrer unterrichtet in der Reitschule): muss sich an die selben Regeln halten (ergibt sich aus § 5 Abs 3 iVm mit § 6 Abs 6);
    • Achtung: Diese Regelungen gelten auch für den Außenbereich; die Wortfolge „in geschlossenen Räumen“ ist aus § 6 Abs 2 Z 2 nach der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (Ende des dritten Lockdowns) herausgefallen. Wir erinnern uns an den Aufschrei in der Bauarbeiterbranche.
    • Kunde: Seine Pflichten ergeben sich aus § 5 Abs 1, ebenfalls Maskenpflicht.
  • Man kann natürlich darüber diskutieren, ob der Reitlehrer während des Unterrichts selbst auch Sport betreibt.
  • Die Neuregelung der Gruppenkurse (zehn Personen unter 18 mit zwei Betreuungspersonen) ist ab 15.3.2021 in § 13 Abs 3 Z 9 geregelt; er bezieht sich dezidiert auf sportliche Gruppenkurse. § 13 regelt die Veranstaltungen. § 6 regelt die Pflichten am Arbeitsort. Es mag Situationen geben, wo Betreuungspersonen weder als Lehrer noch als Dienstleister oder als Arbeitnehmer am Arbeitsort gelten, in diesen Situationen ist vielleicht gemäß § 13 Abs 7 argumentierbar, dass keine Maske getragen werden müsste. Ich wäre hier bei der juristischen Interpretation vorsichtig. Warum:
    • Siehe die vorstehenden Ausführungen zur Maskenpflicht am Arbeitsort und für Kunden; keine Maskenpflicht bei der Sportausübung.
    • Weiter unten in meinen Ausführungen zur Jugendarbeit sind Vorschriften und Erläuterungen zum Wegfall der Maskenpflicht unter gewissen Umständen vorgesehen. Davon findet sich weder etwas in § 13 Abs 3 Z 9 noch in der rechtlichen Begründung des Sozialministeriums zu dieser Bestimmung. Es ist daher davon auszugehen, dass die „üblichen“ Regeln für den Gruppenkurs anzuwenden sind.
    • Es spricht auch dafür, dass die Maske bei Gruppenkursen nicht einfach entfallen kann, da die Regelungen zur Jugendarbeit (§ 14, siehe unten) ganz eindeutig den Entfall der Maske nur ermöglicht, wenn der 2m-Abstand eingehalten werden kann und das Präventionskonzept dies entsprechend vorsieht (§ 14 Abs 3 „oder“ iVm § 14 Abs 5 Z 3).

außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit („Jugendarbeit“):

  • 14 der 4. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung sieht Regelungen zur „außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit“ vor. Man kann darunter natürlich auch Kinderkurse subsumieren. Ich würde davon ausgehen, dass wir diesen Paragraphen für den Reitunterricht nicht notwendigerweise heranziehen können, da wir dafür die gesondert dargestellten Gruppenregeln für den Sport haben. § 14 bezieht sich scheinbar eher auf „Betreuungsangebote“.

Für „Jugendarbeit“ gilt folgendes:

  • Eine Gruppe von bis zu zehn Personen, die unter 18 Jahre ist, zuzüglich zwei volljähriger Betreuungspersonen sind zulässig.
  • Mehrere Veranstaltungen gleichzeitig dürfen stattfinden, wenn durch organisatorische Maßnahmen (räumliche oder bauliche Trennung/zeitliche Staffelung) eine Durchmischung der Personen ausgeschlossen wird.
  • Hier kann der Mindestabstand von 2m ODER das Tragen einer FFP2-Maske sowie eines Mund-Nasen-Schutzes entfallen, wenn das im COVID-19-Präventionskonzept entsprechend vorgesehen ist (Achtung: Die Maske darf nur entfallen, wenn der 2m Abstand eingehalten werden kann und das Präventionskonzept dies entsprechend vorsieht (§ 14 Abs 3 „oder“ iVm § 14 Abs 5 Z 3). Hierzu die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung des Sozialministeriums:

„Im Bereich der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit besteht eine enorme Diversität im Hinblick auf die dargebotenen Betreuungsformen und Betreuungsangebote auch im Zusammenhang mit dem abzudeckenden Altersspektrum. Vor diesem Hintergrund würde die uneingeschränkte Anordnung einer Abstandspflicht und einer Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder eines MNS nicht zu sachgerechten Ergebnissen führen. Stattdessen bleibt es dem Veranstalter überlassen festzulegen, in welchen Bereichen – unter Zugrundelegung des Standes der Wissenschaft – eine dieser Pflichten gelten soll. Ein Verzicht auf Masken- und Abstandspflicht ist hingegen unzulässig. In Abs. 5 wird eine Ausnahme für jene Personen geschaffen, die insbesondere im Zusammenhang mit der Organisation dieser Veranstaltungen zur Durchführung erforderlich sind.

(Rechtliche Begründung, Seite 5)

Die Ausnahme in § 14 Abs 5 wurde für die außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit geschaffen. Man kann natürlich versuchen, sich als Reitschule, insbesondere als Verein mit entsprechenden Ambitionen (Voltigierverein als außerschulisches Betreuungsangebot?) sich als solches Angebot zu sehen, zu verstehen und dann mit einem entsprechenden Präventionskonzept die Anforderungen des § 14 erfüllen.

  • Ein solches Präventionskonzept ist zwingend aufzusetzen und hat folgende Punkte zu enthalten:
    • Schulung der Betreuungspersonen
    • spezifische Hygienemaßnahmen
    • organisatorische Vorgaben im Hinblick auf die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske, eines MNS oder die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstands von 2m.
    • Regelungen zum Verhalten bei Auftreten von COVID.
    • Eine Teilnahme in geschlossenen Räumen erfordert ein negatives Testergebnis (maximal 48 Stunden beim Antigen-Test, 72 Stunden bei einem molekularbiologischen Test)
    • Die Teilnahme der volljährigen Betreuungspersonen ist nur zulässig, wenn sich diese alle sieben Tage testen lassen. Andernfalls müssen diese eine FFP2-Maske tragen.
  • Regelungen zur Verpflegung oder Übernachtung, wie wir es aus den Regeln für Sommer 2020 kennen, sind in diesem Paragraphen nicht vorgesehen. Damit ist davon auszugehen, dass beides derzeit (noch) nicht zulässig ist.

Wann ist eine „Reithalle“ eine Sportstätte im Freien? (Ausführungen für den Reitunterricht; Einsteller dürfen immer in der Halle reiten, siehe frühere Updates)

Zu dieser Fragestellung siehe schon mein Update vom 1.11.2020 („Sport in der Halle“) und auch ergänzend 3.11.2020. Im Update vom 1.11.2020 findet sich folgendes:

„Wann ist eine Halle keine Halle? Nach den Bauordnungen sind im Regelfall Bauwerke jene, die mindestens zwei Wände aufweisen. Wenn eine Halle also nur zwei Wände hat, können wir wahrscheinlich von einer Sportstätte im Freien sprechen. Es macht aus meiner Sicht Sinn bzw lässt sich das juristisch wohl so argumentieren. Anhaltspunkte in der Verordnung gibt es dazu (erwartungsgemäß) natürlich keine.“

Was ich im November 2020 geschrieben habe, hat auch jetzt Gültigkeit: Aus der Verordnung lässt sich nicht ableiten, wann eine Sportstätte eine Sportstätte im Freien oder eben nicht im Freien ist. In solchen Fällen ziehen wir Juristen andere Bestimmungen zur hilfsweisen Auslegung heran, zB eben die Bauordnung. Eine Halle, die an drei Wänden offen ist, ist kein Bauwerk, damit keine Halle und damit juristisch gesehen wohl eine Sportstätte im Freien.

Alle Auslegungen dahingehend, dass Fenster oder Türen an einer Seite, die offenbleiben, reichen würden, sind aus Reitschulsicht und auch in Bezug auf den Luftaustausch (bauphysikalische Argumentation) selbstverständlich zu begrüßen; aus der Verordnung direkt ableitbar ist das allerdings nicht. Wer sich also für diese Auslegungsvariante entscheidet, sollte sich bewusst sein, dass er zu argumentieren haben wird – wie bei vielen anderen Punkten auch in der derzeitigen Situation und wie bei vielen Fragestellungen, worauf ich in meinem Blog auch immer hingewiesen habe und hinweise.

In dem Zusammenhang erlaube ich mir den Hinweis auf eine Entscheidung des OGH vom 16.4.1985, 2 Ob 11/85, wo dieser in einer pferderechtlichen Entscheidung ausführt: „Der Umstand, dass Elektrozäune in Vorarlberg auch bei der Verwahrung von Pferden zunehmend gebräuchlich sind und von der zuständigen Interessenvertretung grundsätzlich für hinreichend gehalten werden, besagt nicht, dass ein solcher Zaun die Schutzfunktion erfüllt, die ihm zur Sicherung Dritter vor der Tiergefahr zukommen soll.Es kam zu einer Verurteilung des Beklagten, obwohl die Interessenvertretung anderer Meinung war und diese ihren Mitgliedern mitgeteilt hat.

Auch hier gilt: Nehmen Sie die Informationen, die Sie haben, treffen Sie die für Sie sinnvolle Entscheidung und seien Sie sich der Konsequenzen einfach bewusst. Das ist aus meiner Sicht die Wahrnehmung unserer Eigenverantwortung, die uns ohnehin immer mehr abgesprochen wird.

Update vom 12.3.2021

Nun ist sie also da, die gesetzliche Grundlage, die am 15.3.2021 wieder alles etwas anders macht: die 4. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (VO 111/2021).

Nachstehend die Änderungen, die ab 15.3. gelten, wobei sich die Paragrafenangaben auf die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (hier die bis 15.3. geltende Fassung) in der Fassung der 4. Novelle beziehen. Meine übrigen Ausführungen aus meinen Blogs vom 5.2. sowie 19.2.2021 bleiben aufrecht, soweit nachstehend keine Änderungen angeführt sind. Das wichtigste für die Pferdewelt nun also hier:

  • Die Verordnung in der neuen Fassung soll von 15. März bis 11. April gelten.
  • Die bisherige Ausgangsregelung (§ 2), die nach wie vor von 20 Uhr bis 6 Uhr gilt, tritt mit Ablauf des 24.3. außer Kraft. Somit kein harter Lockdown mehr in der Nacht ab 25. März.
  • Betreten von Sportstätten: Diesbezüglich gibt es nur eine kleinere Änderung; der 2-Meter-Mindestabstand darf „kurzfristig unterschritten werden“ (§ 9 Abs 2 Z 2 5.Satz). Die übrigen Regelungen bleiben bestehen, dh weiterhin Reitschulbetrieb nur im Außenbereich zulässig.
  • Reitschulunterricht mit Gruppen im Freien: Allerdings nun aufatmen für die Reitschulen, die ihr Angebot im Freien anbieten können: Sport im Freien, bei dem es nicht zu Körperkontakt kommt, ist bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, möglich. Es dürfen maximal zehn Jugendliche (unter 18) zuzüglich 2 volljähriger Betreuungspersonen zusammenkommen (§ 13 Z 9). Bei solchen Zusammenkünften sind aber weitere Regeln einzuhalten:
  1. Auch hier darf der Mindestabstand von 2m kurzfristig unterschritten werden.
  2. Vereine und nicht öffentliche Sportstätten müssen ab sofort ein COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos ausarbeiten und umsetzen (§ 13 Abs 7). Dieses Präventionskonzept hat zu enthalten:
    *) Verhaltensregeln von Sportlern in hygienischer Hinsicht,
    *) Gesundheitsscheck vor der Sportausübung (genauere Definition davon ist derzeit nicht verfügbar; das Gesundheitsministerium veröffentlicht die rechtliche Beurteilung, wo wir vielleicht mehr Informationen finden, erst am 15. März auf seiner Homepage).
    *) Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material und
    *) Nachvollziehbarkeit von Kontakten
  3. Die volljährigen Betreuungspersonen müssen sich alle sieben Tage testen lassen oder eine FFP2-Maske tragen.
  4. Es dürfen mehrere derartige Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden, wenn die Höchstzahl (zehn Personen unter 18 Jahre) pro Zusammenkunft nicht überschritten wird und durch organisatorische Maßnahmen, etwa durch räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der Personen ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird (§ 13 Abs 7).
  5. Erhebung von Kontaktdaten (siehe sogleich) müssen vorgenommen werden, wenn Vereine die Zusammenkünfte durchführen.
  • Erhebung von Kontaktdaten im Sportbereich durch Betreiber nicht öffentlicher Sportstätten (diese generell) und durch Vereine (Vereine nur bei Zusammenkünften von bis zu 10 unter 18-jährigen); diesbezüglich ist folgendes geregelt (§ 21):
    1. Alle Personen sind zu erfassen, die sich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort (zB in der Reitschule) aufgehalten haben, dies zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung (es wird sich wohl als sinnvoll erweisen, die Eltern zu bitten, sich nur kurz im Reitschulbereich aufzuhalten, um die Arbeit mit dem eigenen Contact Tracing minimieren zu können).
    2. Zu erheben sind Vor- und Familiennamen sowie die Telefonnummer oder die E-Mail-Adresse (bei im selben Haushalt lebenden Personen reichen die Daten einer Person).
    3. Die Daten sind mit Datum und Uhrzeit des Betretens zu versehen.
    4. Auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde sind die Daten dieser zur Verfügung zu stellen.
    5. Es muss sichergestellt werden, dass geeignete Datensicherheitsmaßnahmen umgesetzt sind und Dritte die Daten nicht einsehen können. An dieser Stelle erlaube ich mir den kurzen Hinweis auf die Vorschriften der DSGVO, die diesbezüglich einzuhalten sein werden.
    6. Die Daten sind 28 Tage aufzubewahren und danach „unverzüglich“ zu löschen.

Sonderbestimmungen für Vorarlberg für den Sport (§ 24 Z 1):

  • Sportliche Zusammenkünfte im Freiluftbereich, bei denen es nicht zu Körperkontakt kommt, dürfen mit maximal 20 Personen unter 18 zuzüglich 3 volljähriger Betreuungspersonen stattfinden.
  • Sport darf in Vorarlberg ab 15.3. auch in geschlossenen Räumen ausgeübt werden, es dürfen maximal zehn Personen unter 18 Jahren zuzüglich 2 volljähriger Betreuungspersonen zusammenkommen. Die unter 18-Jährigen müssen hier jedoch Tests beibringen (Test zur Eigenanwendung maximal 24 Stunden alt, Antigen-Test maximal 48 Stunden alt, molekularbiologischer Test maximal 72 Stunden alt). Es gelten der 2m-Abstand, FFP2-Maskenpflicht, Pflicht zur Erhebung von Kontaktdaten, Präventionskonzept (wie oben dargestellt).

Die nachstehenden Tabellen zeigen die Rechtslage ab 15.3.2021 (4. COVID-Schutzmaßnahmenverordnung in der Fassung der 4. Novelle). Für den Innen- und Außenbereich von Sportstätten habe ich, auf Grund vieler Anfragen und – verständlichen – Unklarheiten auf Grund der mittlerweile doch recht komplizierten Ausgestaltung der Regelungen mich dazu entschlossen, eine tabellarische Aufarbeitung vorzunehmen. Diese kann selbstverständlich nicht vollständig sein. Sie wurde auch sorgfältig und mit bestem Wissen und Gewissen angefertigt. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen. Sie stehen hier auch zum Download für euch bereit.

Update vom 19.2.2021

Mit 18.2.2021 ist eine Bestimmung durch die erste Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung zur Maskenpflicht im Freien von Kundenbereichen in Kraft getreten. § 5 Abs 1 Z 2 der Verordnung (§ 5 ist, wir erinnern uns, die Regelung zu den Kundenbereichen) sieht nunmehr ergänzend zur bisherigen Regelung – nämlich FFP2-Maskenpflicht bei Kunden in Kundenbereichen – vor, dass die Maskenpflicht für Kunden dann nicht gilt, sofern sich der Kundenbereich der Betriebsstätte im Freien befindet und ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass bei Kundenbereichen im Freien (so auch bei Reitschulen) die Maskenpflicht für Kunden entfällt (für Betriebsinhaber und deren Mitarbeiter bleibt sie bestehen!). Wichtig ist, dass sonst kein physischer Kontakt zustande kommt. Da physischer Kontakt aber bei Dienstleistungen zB gegenüber Anfängern nicht ausgeschlossen ist (siehe mein letzter Blog) sind dort, wo der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, wie schon bisher, zusätzliche Schutzmaßnahmen (Maske, Desinfektion, Sonstiges) zu verwenden.

Spannend ist, wieder einmal, die rechtliche Begründung dazu: „Diese Ausnahme ist durchaus eng auszulegen, sollen damit doch lediglich Einrichtungen wie zB Tierparks erfasst werden, die sehr weitläufig angelegt sind.“ Nun, als gelernter Jurist weiß man, dass Wünsche in rechtlichen Begründungen nett sind, aber auch nicht mehr, wenn die gesetzliche Grundlage (Verordnung) das so nicht regelt. Die Verordnung spricht lediglich von „Kundenbereichen der Betriebsstätte im Freien“; davon, dass diese weitläufig angelegt sein sollen, eine gewisse Quadratmeteranzahl oÄ notwendig ist, wird nicht angeführt. Ergo: Die Bestimmung gilt für alle Kundenbereiche, so auch für die Kunden einer Reitschule.

Nicht vergessen: Der Mindestabstand von 2 m und 20 m² je Kunde gilt natürlich nach wie vor. Das sollte ja für Reitbetriebe im Regelfall nicht das Problem darstellen… und: beim Sport gilt keine Maskenpflicht.

Noch eine Anmerkung erlaube ich mir zu jüngsten Informationen, wonach die zwei Haushalte-Regelung mit vier Erwachsenen und maximal sechs Minderjährigen nun für 6 zusätzliche Minderjährige, egal aus wie vielen Haushalten, gelten würde. Diese – sicher von der Branche gewünschte – Regelung lässt sich aus der Verordnung leider nicht ableiten. Wir werden ja sehen, ob diese Auslegung in einer Novelle abgebildet werden wird. Derzeit gibt es dazu keine rechtliche Grundlage. In die eine wie in die andere Richtung gilt: Man sollte sich bewusst sein, was in der Verordnung steht. Auslegungen von Ministerien oder Verbänden sind rechtlich, insbesondere im Rahmen von Gerichtsverfahren, logischerweise nicht relevant.

Update vom 5.2.2021

Und täglich grüßt das Murmeltier: Wieder einmal haben wir gewartet, wieder einmal knapp vor Inkrafttreten steht uns der Entwurf zur Verfügung. Dieses Mal immerhin schon kurz vor dem Wochenende. Wovon reden wir? Von der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, die diverse Lockerungsschritte nach dem dritten Lockdown ab 8.2.2021 regelt. Vorerst gilt diese bis 17.2.2021. Ein paar weitere Informationen können wir wieder der dazugehörigen rechtlichen Begründung entnehmen. Das letztere Dokument verweist, wie bereits gewohnt, auf frühere Dokumente. Allzu viel ändert sich nicht, aber doch wieder einiges, was für uns wesentlich ist. Hier die wichtigsten Punkte, allgemein und für die Pferdewelt:

  • Öffentliche Orte: Der 2m-Mindestabstand im Freien bleibt, in geschlossenen Räumen ebenfalls, hier müssen nun allerdings FFP2-Masken getragen werden.
  • Ausgangsregelung: Diese gilt nun wieder einmal (nur) von 20 Uhr bis 6 Uhr, bleibt aber inhaltlich so, wie wir sie kennen – Ausnahmen für Eigentum (§ 2 Abs 1 Z 1), Versorgung von Tieren (§ 2 Abs 1 Z 3 lit f), Aufenthalt im Freien alleine bzw mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder nahestehende Personen, wobei jeweils nur Personen aus einem Haushalt und auf der anderen Seite nur eine Person daran beteiligt sein darf (§ 2 Abs 1 Z 5 iVm Abs 3 Z 2).
  • Kundenbereiche von Betriebsstätten im Innenbereich (zB für Reitschulen):
    • altbekannter Abstand von mindestens 2m
    • Kunden müssen eine FFP2-Maske tragen
    • der Betreiber und die Angestellten ebenso (§ 5 Abs 1)
    • pro Kunde müssen 20m² zur Verfügung stehen (gilt nicht bei körpernahen Dienstleistungen, dort reichen 10m² pro Kunde)
    • Arbeitnehmer müssen sich entweder alle sieben Tage frei testen oder eine FFP2-Maske tragen (§ 6 Abs 4), das gilt sowohl für Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt als auch für „Lehrer“, die in unmittelbarem Kontakt mit Schülern stehen (§ 6 Abs 4 Z 1 bzw 3).
  • Dienstleistungen zu Aus- und Fortbildungszwecken (Reitunterricht) dürfen nach wie vor nur gegenüber einer Person oder Personen aus demselben Haushalt erbracht werden (§ 5 Abs 3 Z 2).
  • Kann aufgrund der Eigenart der Dienstleistung der Mindestabstand von 2m nicht eingehalten werden, dürfen keine Speisen und Getränke konsumiert werden und es sind sonstige geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
  • Sportstätten: Weiterhin ist ein Verbot für das Betreten von Sportstätten im Innenbereich vorgesehen, mit Ausnahme des Spitzensports (§ 9). Im Freien ist nach wie vor der Mindestabstand von 2m einzuhalten, im Innenbereich ebenfalls 2m sowie eine FFP2-Maske zu tragen (§ 9 Abs 2 Z 2 iVm § 1). Auch hier gilt die 20m² pro Kunde-Regelung (§ 9 Abs 2 Z 2 iVm § 5 Abs 1 Z 4). Die übrigen Regelungen bleiben gleich.
  • Veranstaltungen: Die bisherigen Regelungen bleiben im Wesentlichen gleich, allerdings sind Zusammenkünfte von nicht mehr als vier Personen, die aus maximal zwei verschiedenen Haushalten stammen, erlaubt, dies zuzüglich deren minderjähriger Kinder bzw Minderjähriger, denen gegenüber eine Aufsichtspflicht besteht, wobei insgesamt höchstens sechs Minderjährige dabei sein dürfen (§ 13 Abs 3 Z 10). Diesfalls ging ebenfalls der 2m Abstand und die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske (§ 13 Abs 4) – für Kindergeburtstage leider somit nicht wirklich hilfreich…
  • Sportveranstaltungen im Spitzensport: Die Regelung des § 14 ist inhaltlich im Wesentlichen gleich geblieben.
  • Kein Tragen von Masken während des Sports: Neu ist die Regelung in § 16 3 Z 3, die die Ausnahmen regelt. Hier ist nun klargestellt, dass während der Ausübung von Sport keine Maske zu tragen ist.
  • Maske des Reitlehrers: ES ist allerdings nun erstmals ganz konkret klargestellt, dass § 6 Abs 2 und 4 bei der Sportausübung unberührt bleiben (siehe oben), das bedeutet, dass Arbeitnehmer im Rahmen des Sports und auch Lehrer eine FFP2-Maske zu tragen haben oder aber einen Mund-Nasenschutz, wenn sie sich alle sieben Tage frei testen lassen.
  • Welche Tests sind anerkannt:. Nun ist klar geregelt, dass als Testergebnisse nur jene Nachweise zu verstehen sind, die von dazu befugten Stellen erlangt werden (§ 17); die rechtliche Beurteilung erörtert dazu, dass damit „öffentliche Teststraßen, Apotheken, medizinische Labors, Betriebsärzte“ (rechtliche Begründung, Seite 6) gemeint sind.
  • Anfängerunterricht ist möglich: Nach wie vor gilt: Der Mindestabstand kann unterschritten werden bei der Ausübung von Sport für erforderliche Sicherungs- und Hilfeleistungen (§ 16 Abs 8 Z 7).
  • Weiterhin gilt: Wenn die örtlichen Gegebenheiten ausnahmsweise eine kurzfristige Unterschreitung des Mindestabstandes erfordern, so ist dies möglich (§ 16 Abs 8 Z 10).
  • Leider keine Gruppenkurse, es bleibt beim bisherigen Einzelunterricht bzw Unterricht gegenüber Personen aus demselben Haushalt: Eine wichtige Klarstellung ist noch erfolgt: Wenn eine Dienstleistung gegenüber mehreren Personen typischerweise erbracht wird, wobei als Beispiel Notar, Bank- bzw Versicherungsberatungen genannt werden (Rechtliche Begründung Seite 4) und damit für Reitschulen leider nichts gewonnen werden kann, so kann dies gegenüber allen notwendigen Personen erbracht werden (§ 5 Abs 3 Z 2 zweiter Satz). Es wird aber ausdrücklich dargelegt, dass keine Gruppenkurse stattfinden dürfen und die Regelung, dass Aus- und Fortbildungen nur gegenüber Personen des gleichen Haushaltes bzw einer Person erbracht werden dürfen (§ 5 Abs 3 Z 2 erster Satz), Vorrang hat vor der Regelung gemäß § 13 Abs 3 Z 10 (vier Personen aus zwei Haushalten zuzüglich maximal sechs Minderjähriger). Das bedeutet für die Pferdewelt: Einzelunterricht bleibt bzw Unterricht gegenüber Personen aus demselben Haushalt. Erleichterungen sind diesbezüglich ganz ausdrücklich nicht vorgesehen (rechtliche Begründung, Seite 4).
  • Fazit für Reitunterricht: Reitschulunterricht verbleibt somit im Freien und nicht im Innenbereich. Meine Einschätzung bezüglich Einsteller und Mitreiter bleibt dieselbe (siehe meine Blogs vom 21.1.2021 uns 21.12.2020).

 

Ihnen allen wünsche ich wie gewohnt alles alles Gute und viel Durchhaltevermögen für die nächsten Wochen (bzw wohl eher Monate…). Wie gewohnt: Wenn sich etwas ändert, schreibe und poste ich, versprochen! Ich bitte um Geduld; ich brauche immer zuerst die Verordnung, vorher kann ich nicht interpretieren und bloggen ?

Update vom 21.1.2021

Die nächste Verordnung ist da, die Verordnung 27/2021, die 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, von der erwartet wird, dass der Hauptausschuss des Nationalrates sie in Kürze absegnet. Sie gilt zunächst vom 25.1.2021 bis derzeit 3.2.2021 (alle zehn Tage muss ja der Hauptausschuss des Nationalrates die geltende strenge Ausgangsbeschränkung abnicken, deswegen ist die Geltungsdauer bekanntermaßen nicht länger). Laut Medienberichten soll dieser Zustand ja bis (mindestens?) 7.2.2021 aufrechterhalten werden.

Im Wesentlichen bleibt die Verordnung bei jenen Regelungen, die wir seit 26.12.2020 kennen. Ich stelle daher nachstehend nur jenes dar, was sich an den seit 26.12.2020 geltenden Regeln ab 25.1.2021 ändert (verschärft)! Die allgemeine Einschätzung, wie in meinem letzten Blog vom 21.12.2020 geschrieben, bleibt sohin aufrecht!

Paragraphenangaben beziehen sich auf die 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung.

Welche Änderungen gibt es und was bedeuten sie für die Pferdewelt:

Allgemeines zu den Regeln (dargestellt sind nur die Änderungen seit 26.12.! Blogbeitrag vom 21.12.2020 bleibt ansonsten aufrecht!):

  • Die Abstandsregelung sieht nunmehr einen Mindestabstand von 2 m vor, wie zB an öffentlichen Orten im Freien (§ 2 Abs 1), in öffentlichen Verkehrsmitteln (§ 3), beim Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten.
  • Es gilt für das Betreten von öffentlichen Orten: Mindestabstand von 2 m im Freien, im Innenbereich ebenfalls 2 m Abstand und nach wie vor ein Mund-Nasenschutz (genauer Wortlaut: „eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung“, eine Definition, die wir bereits kennen)
  • In öffentlichen Verkehrsmitteln kommt zum Mindestabstand von 2 m (der wenn nicht einhaltbar unterschritten werden darf) nunmehr die FFP2-Masken-Pflicht (Wortlaut: „Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP 2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente bzw einem höheren Standard entsprechende Maske“, § 3).
  • Auch bei Fahrgemeinschaften muss nun eine FFP2-Maske getragen werden (§ 4).
  • Beim Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten gilt nun ebenfalls der 2 m Abstand; Kunden müssen eine FFP2-Maske tragen (§ 5 Abs 6)
  • Es bleibt die Regelung, dass Dienstleistungen zu Aus- und Fortbildungszwecken jeweils nur gegenüber einer Person oder Personen aus demselben Haushalt erbracht werden dürfen (§ 5 Abs 6 Z 9).
  • Auch am Ort der beruflichen Tätigkeit ist nun ein Abstand von 2 m einzuhalten und, wie schon bisher, ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen, sofern nicht der physische Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist (§ 6 Abs 2). Neu ist, dass Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt sich entweder alle sieben Tage testen lassen und ein negatives Ergebnis dem Arbeitgeber gegenüber nachweisen müssen oder eine FFP2-Maske tragen müssen, dies aber nur beim Kundenkontakt. Dasselbe gilt für den Unternehmensinhaber (§ 5 Abs 6 Z 5).
  • Auch beim Betreten von Sportstätten im Freien gilt weiterhin die 10 m² Regel und nun auch der 2 m-Mindestabstand sowie im Innenbereich das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (§ 9 Abs 2 Z 2).
  • Bei den Ausnahmeregelungen blieb die bekannte Ausnahme von der Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes „bei der Ausübung von Sport für erforderliche Sicherungs- und Hilfeleistungen (§ 15 Abs 8 Z 7). Hinzu kam, dass der Mindestabstand unterschritten werden darf, „wenn dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ausnahmsweise kurzfristig nicht möglich ist“ (§ 15 Abs 8 Z 10).

Was bedeutet das für die Pferdewelt (dargestellt sind nur die Änderungen seit 26.12.! Blogbeitrag vom 21.12.2020 bleibt ansonsten aufrecht!):

  • Statt 1 m nunmehr 2 m Abstand einhalten, sowohl beim Reiten als auch auf der Anlage, wobei ein kurzfristiges Unterschreiten des Mindestabstandes zulässig ist, wenn dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ausnahmsweise nicht anders möglich ist. Die rechtliche Begründung zur 3. COVID-19-Notmaßnahmen Verordnung nennt ausdrücklich: „zB bei einem Gehsteig, der nicht die notwendige Breite aufweist, im Durchgangsbereich einer baulich verbundenen Betriebsstätte oder in Betriebsstätten des Einzelhandels“, rechtliche Begründung, Seite 8).
  • Reitschüler müssen beim Betreten der Reitschule eine FFP2-Maske
  • Bei Dienstleistungen (Reitlehrer, Reitpädagogen, Heilpädagogik, etc) gilt nach wie vor die Regelung, dass der Unterricht (die Dienstleistung) gegenüber einem Kunden bzw mehreren Kunden, wenn diese demselben Haushalt angehören, erbracht werden dürfen. Hier ist auf den Mindestabstand von 2 m zu achten, wobei Hilfeleistungen im Sport die Unterschreitung des Mindestabstandes rechtfertigen (Anfängerunterricht ist möglich).
  • Arbeitnehmer von Reitschulen (zB angestellte Reitlehrer, sonstiges Personal, das unmittelbarem Kundenkontakt hat) müssen eine FFP2-Maske tragen oder aber alle sieben Tage gegenüber dem Arbeitgeber nachweisen, dass ein negatives Testergebnis vorliegt (§ 6). Dieselben Regelungen gelten für den Betriebsinhaber (§ 5 Abs 6 Z 5). Die 10 m² Regelung ist natürlich auch einzuhalten.
  • Es bleibt bei Einzelunterricht oder Unterricht gegenüber Mitgliedern desselben Haushalts; Anfängerunterricht ist zulässig.

Ergänzend noch eine kurze Klarstellung zur Maskenpflicht:

  • Bei der Sportausübung selbst ist keine Maske zu tragen; § 9 Abs 2 Z 2 (Breitensporterlaubnis im Freien) verweist auf § 2 (Regelung am öffentlichen Ort), also draußen nur 2m Abstand beim Sport, keine Maske.
  • FFP2-Masken sind erst ab 14 Jahren zu tragen (§ 15 Abs 4), davor reicht Mund-Nasen-Schutz.
  • Bei Hilfestellungen (Aufsteighilfe, Steigbügel nachgurten…) ist die Maske aufzusetzen, es entfällt nur die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes bei Hilfestellungen im Sport (§ 15 Abs 8 Z 7), nicht jedoch die Pflicht zum Maske tragen beim Dienstleister (FFP2 ab 14 Jahren).
  • Für Arbeitnehmer (§ 6 Abs 2 und 4) und auch Selbstständige (§ 5 Abs 6 Z 5; verweist auf § 6) gilt: Beim Betreten von Arbeitsorten in geschlossenen Räumen ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen (§ 6 Abs 2 Z 2). Bei unmittelbarem Kundenkontakt (Achtung: keine Unterscheidung ob drinnen oder draußen; § 6 Abs 4 Z 4) ist eine FFP2-Maske zu tragen ist. Die FFP2-Maskenpflicht kann durch den genannten Test alle 7 Tage entfallen; es verbleibt dann aber bei der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes auf Grund von § 6 Abs 2 (denn § 6 Abs 4 regelt lediglich zusätzlich die FFP2-Maskenpflicht; nach Abs 2 ist jedenfalls ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen) – gilt immer nur bei unmittelbarem Kundenkontakt. Bedeutet wohl: Der Reitlehrer muss den Schutz beim Unterricht tragen (da er Dienstleister ist und selbst keinen Sport ausübt). Eine Ausnahmeregelung für den Unterricht im Sport (§ 9) ist leider nicht vorgesehen; § 9 regelt nur den Sport selbst (hier wird verwiesen auf die allgemeine Regel des § 2, sprich draußen reicht der 2m Abstand). Der Kunde (Reitschüler) muss keine Maske tragen, wenn er Sport betreibt (§ 9, der auf § 2 verweist); beim Erscheinen in der Reitschule aber schon. Kunden (Reitschüler) müssen wohl dann Masken (FFP2 ab 14 Jahren) tragen, wenn wir nicht von Sport sprechen können (ab wann können wir das beim Angebot fürs Pferd nicht mehr? Auslegungsfrage; Rechtssicherheit gibt es leider nicht).

Ich wünsche den treuen Lesern meines Blogs alles Gute für die nächsten Wochen und uns allen Durchhaltevermögen! Ich darf an dieser Stelle anführen: Natürlich schreibe ich, wenn sich etwas verändert, wieder so rasch es mir möglich ist ein Update. Danke für die stets vielen Nachfragen, fühle mich geehrt ?

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